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Fabian0306

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Hab mal ne Frage an euch. Hier ist einer  dem ich nicht helfen kann 

Einer hier hat eine Waffe Online vom Händler gekauft (klar, innerhalb 2 Wochen anmelden).


Er hat diese aber 1 Tag später wieder zurückgegeben?
Weil Gebrauchsspuren vorhanden sind, welche auf Fotos nicht ersichtlich waren.
Sie ist noch nicht in seiner WBK eintragen gewesen. Der Erwerb wurde noch nicht angezeigt, da er ja noch in der 14-Tage Frist war. 

Muss er trotzdem der Behörde irgendetwas melden?


Der Händler sagt, es müsse nichts gemeldet werden, weil er den Verkauf noch nicht gemeldet hat. Im NWR.

 

Wie würdet ihr handeln ? Trotzdem einen zwei Zeiler an die Behörde schicken ? 
 

 

Grüße 

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Aus der Praxis für die Praxis:

Waffe online bestellt. Ewig lange Lieferzeit trotz "Lagerbestand". Vom Kaufvertrag zurückgetreten (Fernabsatzgesetz). Händler verschickt trotzdem und meldet "Erwerb" über das NWR. Bote klingelt und will mir das Paket übergeben. Annahme verweigert. Paket geht zurück und der Kaufpreis wird anstandslos zurück überwiesen. Soweit so gut.

Und jezt kommt der spaßige Teil: Aufforderung vom Fräu vom Amt meine WBK zwecks Ein- und Austragung vorzulegen (zweimal Gebühr) ! Nach einigen Telefonaten zum Amt gedackelt, und dann haben wir gemeinsam im WaffG und der Kommentierung gelesen was "Erwerb" bedeutet: Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Somit die Kuh vom Eis. Hab ich im Anschluss auch schriftlich bekommen.

 

Im Umkehrschluss für mich in deinem Fall: Erwerb! Egal was der Waffenhöker gemeldet oder nicht gemeldet hat. Jetzt hast du alle Informationen, mach was draus.......

 

Grutz

Rennleitung

 

P.S.: Vieleicht hat er sie dir ja auch auf Leihschein zur Ansicht überlassen können...... (Was weiß ich schon...)

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vor 7 Minuten schrieb raze4711:

Der Händler hat noch nichts gemeldet.  Wo ist das Problem ? 

 

Für die Behörde war und ist die Waffe immer noch im Bestand des Händlers. 

Genau der Händler hat gesagt er habe nichts gemeldet. Siehe emails von ihm.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IMG_2358.jpeg

IMG_2359.jpeg

Bearbeitet von Fabian0306
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Wenn die Behörde und der Händler wollen, kann so eine Anmeldung im NWR auch noch eine gewisse Zeit zurückgenommen werden.

 

Obige Auskunft hatte ich letztes Jahr im Zusammenhang mit einer Repetierbüchse bekommen, welche Mängel in der Sicherheit (Stecherabzug defekt und nicht reparabel) aufwies. Habe allerdings vorher mit Behörde und Händler telefoniert, um das Problem "tatsächlicher Erwerb" und Rückabwicklung wg. Gewährleistung zu besprechen.

 

Gruß

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