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DVAS - Deutscher Verband für Armbrustsport


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich möchte euch ein Projekt vorstellen, an dem ich zusammen mit anderen Armbrustsportlern mitgewirkt habe:

 

Der DVAS, Deutscher Verband für Armbrustsport, wurde gegründet.

Ziel ist eine gemeinsame Grundlage zur sportlichen Nutzung der Armbrust in Deutschland.

 

Schwerpunkte des Verbandes sind:

- Interessensvertretung bei öffentlichen Diskursen und Verfahren

- Beratung zur Vereins/Abteilungsgründung und Aufbau von Schießstätten für die Armbrust

- Ausrichtung und Betreuung von Turnieren, erschließen neuer Standorte

- Weiterentwicklung und Betreuung der Sportordnung, Grundlage für den Sportbetrieb mit der Armbrust

- Anerkennung des Verbandes nach Waffenrecht

 

Ihr möchtet uns unterstützen? Seid selbst Sportschütze mit der Armbrust und wünscht euch Rechtssicherheit im Sport? Oder sucht Anschluss mit euren Fragen? Ihr seid bei uns genau richtig!

 

Wir freuen uns auf eine sportliche Zukunft mit euch!

 

www.dvasport.de

Geschrieben

Hallo, gleich vorab die Frage: wie sieht es mit historischer Armbrust aus? Mit den orthopädischen Gehhilfen nicht unähnlichen Sportgeräten können einige nicht viel anfangen und gehen lieber zu den Ursprüngen. ;)

Geschrieben

Die rechtlichen Fragen betreffen die historischen Modelle wie auch moderne Sportarmbrüste gleichermaßen. 
Im Bezug auf ein Regelwerk und Disziplinen stehen wir bei ausreichendem Interesse offen gegenüber, doch waren dahingehend die Anfragen an uns eher gering.

 

Gruß

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb DVAS:

Der DVAS, Deutscher Verband für Armbrustsport, wurde gegründet.

Ziel ist eine gemeinsame Grundlage zur sportlichen Nutzung der Armbrust in Deutschland.

Danke für die Vorstellung des DVAS, ich wünsche euch alles gute für dieses Projekt!

 

Bei uns im Schützenverein gab es auch schon mal die Überlegung, einen Teil der Anlage auch zum Armbrust - schießen abnehmen zu lassen. Falls das mal konkreter wird würde ich mich melden.

 

Beim überfliegen eurer Homepage bin ich auch auf den Abschnitt Waffenrecht gestoßen und mir ist eine Diskussion mit einem Schützenkollegen wieder eingefallen, bei der wir uns nicht einigen konnten. Es geht um folgenden Teil der WaffVwV:

 

"27.1.1

...

Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben."

 

Lässt sich hieraus ableiten, dass eine Armbrust auch zum privaten Training auf dem eigenen Grundstück/Halle (entsprechender Größe) benutzt werden darf?

 

 

Geschrieben

Hey

danke dir!

Wenn es bei euch konkreter wird, haben wir immer ein offenes Ohr.

 

Die von dir genannte Diskussion kommt immer wieder zustande und der Gesetzgeber, hat sich an der Stelle unglücklicherweise sehr unklar ausgedrückt. Was du aus der WaffVwV zitiert hast, überstimmt jedoch nicht WaffG §12 Absatz 4

 

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.

durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können

 

Es dient somit zur Ergänzung und gilt nur für Armbrüste welche die 7,5J nicht überschreiten, was bei modernen Sportarmbrüsten jedoch immer der Fall ist.

Daher ist in nahezu allen Fällen das Schießen mit der Armbrust nur auf einer Schießstätte (oder mit Schießerlaubnis auch außerhalb) erlaubt.

Geschrieben

Bogenparcours sind es im Regelfall nicht, da der Bogen keine Waffe ist und sie daher auf dieser Ebene nicht abgenommen werden müssen (andere Erlaubnisse bleiben dabei unberührt). Eine Abnahme ist aber mitunter möglich, das liegt jedoch individuell an den örtlichen Gegebenheiten.

 

Anlagen für FT müssen stets genehmigt werden oder sind für eine explizite Veranstaltung dafür freigestellt indem eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen wurde.

Geschrieben

Entschuldigt den Doppelpost, ich finde jedoch keine Möglichkeit den vorherigen Beitrag zu bearbeiten.
 

Die Aussage zu den FT-Anlagen von mir bezieht sich auf jene, an denen mit Waffen über 7,5J teilgenommen wird und nicht nach §7 Beschussgesetz zugelassen sind. Alle Anlagen auf denen mit Waffen unter 7,5J geschossen werden kann WaffG §12 Absatz 4 zugrunde gelegt werden.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Hmm, die Armbrust ist rechtlich den Schusswaffen , also dem Waffengesetz zugeordnet worden. Deswegen schießt man aber immer noch nicht mit einer Armbrust im Sinne des Waffengesetzes.

Das ist ein nicht unerheblicher Punkt den die waffenrechtlich zuständigen Behörden noch nicht ausräumen konnten.

Geschrieben

An diesem Punkt möchte ich kurz widersprechen:

Ja sie schießt nicht im Sinne des WaffG:

 

WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7

Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition geschossen. 

Auch das Abfeuern von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da ein Böller keine 

Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist. Da Armbrüste nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 

1 Nummer 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände eingestuft werden, 

gilt jedoch das Alterserfordernis von 18 Jahren.

 

Nichts desto sind alle Vorschriften des Waffenrechts zum Schießen auch auf die Armbrust anwendbar. D

 

WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2

Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter 

Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper 

verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das WaffG auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7).

 

Die Behörden handeln also folgerichtig, wenn sie die Armbrust auch dementsprechend behandeln. 

All diese Punkte werden auch von der Rechtssprechung, als auch den Ministerien der Länder und Bund bejaht.

 

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