Hey
danke dir!
Wenn es bei euch konkreter wird, haben wir immer ein offenes Ohr.
Die von dir genannte Diskussion kommt immer wieder zustande und der Gesetzgeber, hat sich an der Stelle unglücklicherweise sehr unklar ausgedrückt. Was du aus der WaffVwV zitiert hast, überstimmt jedoch nicht WaffG §12 Absatz 4
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können
Es dient somit zur Ergänzung und gilt nur für Armbrüste welche die 7,5J nicht überschreiten, was bei modernen Sportarmbrüsten jedoch immer der Fall ist.
Daher ist in nahezu allen Fällen das Schießen mit der Armbrust nur auf einer Schießstätte (oder mit Schießerlaubnis auch außerhalb) erlaubt.