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Geschrieben

Ich habe dazu leider nirgendwo die Prozessbeschreibung gefunden, da ich mich nicht gut genug im deutschen Recht auskenne. 
 

Wie genau sieht der Ablauf der Prüfung auf Rechtstreue und Zuverlässigkeit vor erstmaliger Erlaubniserteilung aus? 
 

1. Bei welchen Ämtern / Registern wird nachgefragt?

2. Welche Erkenntnisse werden angefragt?

3. Wem obliegt letztendlich die Entscheidung ob die mitgeteilten Erkenntnisse zu einer Versagung oder Erlaubnis führen?

 

Danke für die Hilfe. 

Geschrieben (bearbeitet)

Die grundsätzliche Regelung steht in § 5 Waffengesetz (WaffG):
 

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4. die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.

 

Im Bundeszentralregister sind insbesondere rechtskräftige Gerichtsentscheidungen vermerkt, im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister meines Wissens auch laufende Verfahren.

 

Bei den Abläufen wird je nach Bundesland Unterschiede geben, unsere Waffenbehörde fragt z. B. im automatisierten Verfahren beim Landeskriminalamt an.

Soweit mir bekannt ist, ist das Problem oder der Aufwand dabei, daß ebenfalls erst mal die automatisierte Meldung zurückkommt, daß zu den angefragten Personen Einträge vorliegen oder nicht.

Das kann aber auch einfach dadurch bedingt sein, daß jemand z. B. als Geschädigter oder Zeuge in einem Verfahren erfaßt ist, deshalb muß die Meldung in diesem Fall aktiv ausgewertet werden.

Wie es speziell mit der Verfassungsschutzabfrage läuft, weiß vermutlich außerhalb des Systems keiner so genau.

 

Wenn Du Dich da näher einlesen willst, hilft das vielleicht weiter:

 

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 - 3000 – 129/20, 28. Mai 2020

Ausarbeitung - Regelanfrage bei den Verfassungsschutzbehörden nach dem Waffengesetz

https://www.bundestag.de/resource/blob/705370/807d171b06ed889ba09e8ddc55cd95e6/WD-3-129-20-pdf-data.pdf

 

Die Wertung letztlich erfolgt durch die örtliche Waffenbehörde bei den Landkreisen oder (größeren) Städten.

 

Bei Auslandsbezug kann aber auch das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig sein.

Bearbeitet von Elo
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  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Am 17.1.2023 um 14:22 schrieb Elo:

Im Bundeszentralregister sind insbesondere rechtskräftige Gerichtsentscheidungen vermerkt, im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister meines Wissens auch laufende Verfahren.

 

 

... sowie eingestellte Strafverfahren...

 

Gruß SBine

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