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IGNORED

Frage zu HOWA 1500 Verschluß


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Geschrieben

Servus,

mir ist bei meinem HOWA 1500 Verschluß aufgefallen, dass darauf nur die letzen 3 Zahlen der Waffen-Seriennummer eingrafiert ist.

(eigentlich eher "eingekratzt"). Ich habe die Waffe ganz ordentlich und offiziell über einen Online Waffenhändler erworben.

Soll ich den Händler mal darauf ansprechen? (Der Erwerb ist aber schon 2,5 Jahre her. Keine Ahnung warum mir das jetzt erst auffällt bzw. ich darauf komme)

 

VG,

Alex

Geschrieben

Ich dachte, dass auf dem Verschluss immer die volle SN stehen müsste (Nummerngleichheit) ,die auch in der WBK aufgeführt ist. 

Auf den anderen Verschlüssen meiner LW's ist das der Fall...

Falls das nicht so sein muss, habe ich wieder was gelernt 

Geschrieben (bearbeitet)

Schau mal auf einen Anschützverschluss, ist da nicht anders. Nur eben nicht "gekratzt" sondern ordentlich graviert/eingeschlagen.

 

Die volle Nummer musste nicht auf dem Verschluss sein, zumindest bei älteren, heute(>2020) eigentlich schon, aber wann ist deine Bixn in den Handel gekommen?

 

Zitat

 Wer Schusswaffen im Geltungsbereich des Waffengesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat folgende in § 24 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes genannte Angaben auf folgenden wesentlichen Teilen der Schusswaffen anzubringen:

1. die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 des Waffengesetzes auf dem führenden wesentlichen Teil der Schusswaffe;
2. die Angaben nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 des Waffengesetzes auf den wesentlichen Teilen der Schusswaffe, die keine führenden wesentlichen Teile sind;
3. die Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes auf dem Lauf und auf dem Patronenlager.

 

Zitat

1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:

1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe,
2. für das Herstellungsland das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11 ,
3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung des Laufkalibers,
4. bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11 für den Drittstaat und das Jahr des Verbringens und
5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Alte Fassung des §24

 

Zitat

 Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:

1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,

2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166),

3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,

4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhrjahr und

5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).

 

 

Häufig anzutreffen, das auf dem Verschluss oder schlitten dann nur eine kürzere Teil-Nummer angebracht wurde. Durch  die Formulierung "herstellt" oder "verbringt" gibt es automatisch einen Bestandschutz für Waffen, die vor der 2020 Änderung im Umlauf waren, da die Kennzeichnungspflicht nur bei dem o.g. Handlungen wirksam wird.

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