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IGNORED

GK Waffen unter 18 Jahren


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Geschrieben
Zitat

Kannst du dafür einen Belegstelle angeben? Ich finde da dazu nichts dazu, das vorschreiben würde, dass auf einem genehmigten Schießstand die Aufsicht einen Jagdschein benötigt.

Thema ist ja jagdliches Schießen durch Jugendliche:

AWaffV § 10 (3) letzter Satz

 

 

 

 

Geschrieben
Am 12.6.2021 um 06:14 schrieb Elo:

 

Wenn der Inhaber eines Jugendjagdscheins sein jagdliches Mehrdistanz-Übungsschießen trainiert, wäre z. B. daran zu denken, daß die Aufsicht einen gültigen Jagdschein mitführen muß.

...was kein Problem wäre, da vorhanden.

Geschrieben
Am 12.6.2021 um 16:55 schrieb Elo:

Thema ist ja jagdliches Schießen durch Jugendliche:

AWaffV § 10 (3) letzter Satz

AWaffV § 10 (3) beschreibt, welche Voraussetzungen vom Betreiber bestellte Aufsichtspersonen zu erfüllen haben.

 

a) Bei den Betreibern nehmen Schützenvereine und jagdliche Vereine eine Sonderstellung ein: Sie sind die einzigen juristischen Personen, denen eine erlaubnis nach §27 Waffg erteilt werden kann. Sonst ist immer eine natürliche Person Betreiber.

b) Die beiden gruppen werden privilegiert hinsichtlich der Meldung der Aufsichtspersonen: Es genügt, sie zu Registrieren. Im WSV haben wir dafür z.b. im Mitcom-System das Attribut Aufsicht, das wir einer Person zuordnen können.  

c) Für B müssen natürlich bestimmte Voraussetzungen (Sachkunde als verantwortliche Aufsichtsperson) und: es muss ein Nachweisdokument mitgeführt werden während der Aufsicht, beim  z.b. WSV gibt es eine extra Bescheinigung zusätzlich zur Sachkundeurkunde.

d) Jäger sind noch etwas "priveligierter" bei ihnen reicht nach AWaffV § 10 (3) letzter Satz das Mitführen des Jagdscheines während der Aufsicht. 

 

Nun Obacht vor dem falschen Umkehrschluss: Das ein Jäger zum Nachweis seiner Aufsichtsqualifikation den Jagdschein mitführen muss bzw darf, bedeutet nicht, dass ein Sportschütze nicht Aufsicht über einen Jäger machen darf, wenn dieser auf einen SPortschützenschießstand schiesst. Die Reglungen zur Aufsicht auf Schießständen sind unabhängig vom Bedürfnisgrund/Waffenrechtlichen Erlaubnis. AWaffV § 10 (3) letzter Satz besagt lediglich, was in jagdlichen Vereinigungen bei der Bestellung von Aufsichten durch den Betreiber gilt. Und da ist die Regelannahme: Nur Jagdschein vorhanden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Raiden:

Das ist beim Jäger keine Privilegierung, sondern eine Auflage.

Der Jagdschein ist zusätzlich zur Aufsichtsbescheinigung mitzuführen.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Du, ich seh das völlig unpersönlich :D

 

Das stimmt so aber trotzdem nicht.

Der Jäger braucht dazu ebenfalls diesen Nachweis der erforderlichen (Aufsichts-)Sachkunde.

"Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist."

 

Qualifizierung:

In der Theorie bzw. gemäß WaffVwV: unterzeichnetes Belehrungsmerkblatt des DJV

In der Praxis: Tagesseminar

 

 

 

Geschrieben

Hie, ja da hast du recht, stimmt auch der Jäger muss geschult sein.

 

Bleibt aber dabei, dass die Aufsichtspersonen auf dem Schießstand zu dessen Auflagen zu bestellen sind, d.h. wenn nun ein Jugendjagdscheininhaber schiessen will, auch eine Sportschütze die Aufsicht führen darf.

 

 

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