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IGNORED

Neubeschuss.


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb ASE:

 

 

"Bedürfnis" ist hier kein Maßstab.

 

Der Lauf darf nach Anlage 2 Nr 2.1  erlaubnisfrei erworben werden, da spielt Bedürfnis keine Rolle. 

Ok, dann machen wir aus dem Beispiel mit dem wesentlichen Waffenteil, hier Lauf, einfach eine Schusswaffe. 🙂

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Minuten schrieb chapmen:

Ich beziehe mich auf den gewerblichen Export.

"andere" dürften wohl kaum Staaten sein in denen keine Beschusspflicht existiert.

Wenn man es mit Logik sieht und angeht, sollte "dürfen anderen ...." eigentlich nur welche sein, die auch im hiesigen Gesetzesbereich liegen bzw. dem unterstellt sind.

Das BeschG lässt sich darüber nicht weiter aus. Zumindest weiss ich da von nichts.

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben

Solange der Überlasser im Geltungsbereich ist, muss die Waffe beschossen sein. Wo der Erwerber ist, ist bedeutungslos, und auch ob er einen Beschuss in seinem Land benötigt. Entscheidend ist: das überlassen darf nur mit Beschuss stattfinden.

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