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IGNORED

Zuverlässigkeit nach Verkehrsunfall


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Geschrieben

Hallo,

mal angenommen ich würde jemanden kennen - der hat einen Verkehrsunfall verursacht.

(Einem anderen Fahrzeug die Vorsahrt genommen)

 

Im Fahrzeug des Unfallgegners saßen zwei Personen welche leicht verletzt wurden und bei der Polizei Strafanzeige wegen Körperverletzung gestellt haben.

Was könnte eine evtl. Strafe bezüglich Zuverlässigkeit nach sich ziehen?

 

Ich möchte hier natürlich keine Rechtberatung was ja eh nicht zulässig wäre(zumal es mich ja nicht selbst betrifft) - aber über einen kleinen Tipp den ich weiter geben kann würde ich mich freuen 🙂

Ach ja: Beim Verursacher ist leider keine Rechtsschutzversicherung vorhanden...

Geschrieben

Also, mal rein theoretisch...

 

 

 

Im Übrigen ist das Paragraph 229 StGB, ich würde mal sagen dass es bei bis zu 3 Jahren Haftstrafe schon eine Trainingspause geben könnte.

 

So eine Anzeige ist ja untypisch, weigert sich die Haftpflicht zu bezahlen? Trunkenheit oder Raserei im Spiel?

Geschrieben (bearbeitet)

Weil er einen kennt der Schwager hat, der mit dem Minister schafkopft wird die Sache im Sande verlaufen?

 

Das es meist unter 60 TS bleibt hilft auch nicht. Es  kommt halt auf den Einzelfall an, ein Rechtsanwalt kann da nach Akteneinsicht mehr sagen. 

 

 

Bearbeitet von Joseg
Geschrieben
vor 52 Minuten schrieb Joseg:

 

 

Das es meist unter 60 TS bleibt hilft auch nicht. Es  kommt halt auf den Einzelfall an, ein Rechtsanwalt kann da nach Akteneinsicht mehr sagen. 

 

 

So ist es. Die Zuverlässigkeit kann in Frage gestellt werden, selbst bei Einstellung des Verfahrens. Der SB entscheidet nach Aktenlage und seiner Einschätzung, wenn er dies möchte.

Geschrieben

Bekannter war Teilhaber an Firma.

Ist ausgestiegen, hat aber versäumt sich beim Amtsgericht austragen zu lassen.

Drei Jahre später legen seine ehemaligen Mitgesellschafter einen Konkurs hin.

Der Kollege wurde wegen seines Veräumnisses zusammen mit den Anderen wegen Konkursverschleppung zu mehr als 60 Tagessätzen verurteilt. 

Obwohl die Sache nix mit Waffen, Gewaltdelikten etc. zu tun hat wurde die WBK widerrufen und er für 10 Jahre gesperrt!

Dem SB hat's auch leid getan, aber er meinte damals, er habe da keinen Ermessensspielraum wegen der 60 Tagessätze!

Früher wurde noch geschaut, weswegen verurteilt wurde, heute Zählt nur die Höhe des Urteils!

Dafür darfst jetzt unbesorgt deinen Führerschein verschlucken!

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Puenktchen1991:

Hallo,

mal angenommen ich würde jemanden kennen - der hat einen Verkehrsunfall verursacht.

(Einem anderen Fahrzeug die Vorsahrt genommen)

Im Fahrzeug des Unfallgegners saßen zwei Personen welche leicht verletzt wurden und bei der Polizei Strafanzeige wegen Körperverletzung gestellt haben.

Was könnte eine evtl. Strafe ...

Ruhig bleiben. Die Anzeige wg. Körperverletzung wird eingestellt, ist immer so. Passieren wird gar nichts. 

 

Außer natürlich, wenn Alkohol im Spiel war, Fahrlässigkeit oder ähnliches. Gegebenenfalls guten Verkehrsrechtsanwanwalt nehmen. (Wenn du im Raum München lebst, kann ich einen sehr guten empfehlen.)

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb erstezw:

So eine Anzeige ist ja untypisch, weigert sich die Haftpflicht zu bezahlen? Trunkenheit oder Raserei im Spiel?

Manche machen das auch, weil sie verärgert sind, z.B. wenn der Unfallverursacher am Unfallort uneinsichtig bis unverschämt war. Wird aber fast immer eingestellt. Wenn es wirklich eine einfache Vorfahrtsmissachtung war, passiert gar nichts.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Puenktchen1991:

Was könnte eine evtl. Strafe bezüglich Zuverlässigkeit nach sich ziehen?

Nichts.

Bei Personenschäden nach einem Verkehrsunfall geht es regelmäßig um §§ 222 und 229 StGB, beides fällt nicht in den Katalog von § 5 WaffG.

 

Anders fahren unter Alkholeinfluss etc.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Quwertzuiop:

Ruhig bleiben. Die Anzeige wg. Körperverletzung wird eingestellt, ist immer so. Passieren wird gar nichts. 

 

Immer wieder faszinierend mit welchem Nichtwissen hier Sachverhalte beurteilt werden können.

 

Ich habe erstmal meine Rechtschutzversicherung gekündigt, ich bin ja im Forum bestens beraten.

Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb götz:

Ist ausgestiegen, hat aber versäumt sich beim Amtsgericht austragen zu lassen.

Dann war er auch nicht ausgestiegen, rechtlich gesehen. Ich verstehe manchmal nicht: die Leute geben 100000e für ihre Autos aus, aber haben keine 100 Euro für eine Rechtsberatung bei Dingen, die sie nicht überblicken können und die wirklich ins Auge gehen können..

Trotzdem tuts mir für deinen Kollegen natürlich leid, und es ist total unverhältnismäßig, ihm dafür die WBK zu entziehen.

Geschrieben
vor 47 Minuten schrieb götz:

Der Kollege wurde wegen seines Veräumnisses zusammen mit den Anderen wegen Konkursverschleppung zu mehr als 60 Tagessätzen verurteilt. 

Obwohl die Sache nix mit Waffen, Gewaltdelikten etc. zu tun hat wurde die WBK widerrufen und er für 10 Jahre gesperrt!

Dem SB hat's auch leid getan, aber er meinte damals, er habe da keinen Ermessensspielraum wegen der 60 Tagessätze!

Ein Blick ins Gesetz offenbart die Widersprüche.

Das scheint ein typischer Fall von WBK wegen was auch immer entzogen und der Betroffene erzählt eine Lügengeschichte, weil ihm die Wahrheit peinlich ist.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb Joseg:

Immer wieder faszinierend mit welchem Nichtwissen hier Sachverhalte beurteilt werden können.

 

Ich habe erstmal meine Rechtschutzversicherung gekündigt, ich bin ja im Forum bestens beraten.

Es ist so, glaub es oder nicht. Zumindest, wenn es eine einfache Vorfahrtssache war und nicht Alkohol etc. im Spiel waren.

Die Gerichte sind mit den Streithammeln mit Rechtsschutzversicherung voll ausgelastet. 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Bautz:

Ein Blick ins Gesetz offenbart die Widersprüche.

Das scheint ein typischer Fall von WBK wegen was auch immer entzogen und der Betroffene erzählt eine Lügengeschichte, weil ihm die Wahrheit peinlich ist.

Was findest du widersprüchlich? WBKs werden ja auch bei Steuervergehen entzogen.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Quwertzuiop:

Es ist so, glaub es oder nicht.

Selbstverständlich glaube ich alles was im Forum geschrieben wird, selbst dann wenn das Gegenteil auf Wissen beruht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb Quwertzuiop:

Was findest du widersprüchlich? WBKs werden ja auch bei Steuervergehen entzogen.

10 Jahre Sperre gibt es bei Verbrechen (Insolvenzverschleppung ist keines) oder Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr für vorsätzlich begangene Straftaten. Da redet die Behörde nicht von 60 TS.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb Quwertzuiop:

Es ist so, glaub es oder nicht. Zumindest, wenn es eine einfache Vorfahrtssache war und nicht Alkohol etc. im Spiel waren.

Die Gerichte sind mit den Streithammeln mit Rechtsschutzversicherung voll ausgelastet. 

Interessiert den geneigten SB nicht.

Für ihn ist entscheidend das ein Ermittlungsverfahren "Körperverletzung" eingeleitet worden ist, selbst wenn Sta einstellt ist es für ihn ein möglicher ausreichender Grund die Akte einzusehen und basierend darauf die Zuverlässigkeit zu beurteilen.

Was daraus wird ist eine andere Sache.

Die pauschale Aussage das eingestellte Verfahren oder Strafen unter 60 Tagessätzen das WaffG. nicht berühren ist Theorie, die Praxis sieht anders aus.

 

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
Gerade eben schrieb chapmen:

Interessiert den geneigten SB nicht.

Man kann nur hoffen, der SB kennt das Gesetz besser als Du, sonst bringt man es ihm halt bei. Verstöße gegen §§ 222 oder 229 StGB berühren die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht.

Geschrieben

Die Anzeige wird evtl. mangels öffentlichen Interesses eingestellt, jedenfalls wenn man nicht einschlägig bekannt ist.

War bei zwei Bekannten auch so.

 

Erstmal ruhig bleiben und wenn doch was kommt: Klappe halten und Anwalt einschalten.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Sebastians:

Die Anzeige wird evtl. mangels öffentlichen Interesses eingestellt,

Öffentliches Interesse braucht es nicht mehr, weil Strafantrag gestellt ist. Der Privatklageweg nach §§ 374 ff StPO ist eröffnet.

Geschrieben

"Kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung" stand in der Begründung nach Einstellung des Verfahrens bei meinem Bekannten, da bin ich eigentlich sicher.

Auf den zivilrechtlichen Weg hat der Kläger dann übrigens auch verzichtet.

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Sebastians:

Kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

Was bei Dir oder einem anderen stand ist für den TS nicht von Belang. Der TS hat geschrieben, die Verletzten haben Anzeige erstattet. Schön, einen der Polizei bereits bekannten Vorfall braucht man nicht anzeigen, das wird umgemünzt in Strafantrag gestellt und genau das ist es wohl, was die Geschädigten auch wollten. Eine Tat nach § 229 StGB wird verfplgt, wenn Strafantrag gestellt ist oder das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht wird. Zwei Alternativen, mit ODER verknüpft. Strafantrag ist gestellt, die Tat wird verfolgt. Ob das durch den Staatsanwalt oder im Privatklageweg erfolgt ist für das Ergebnis ohne Belang.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Puenktchen1991:

Hallo,

mal angenommen ...

Soweit ich weis, wird bei jedem Unfall, bei dem ein Personenschaden entsteht und die Polizei involviert ist, von Amtswegen schon eine Anzeige wegen fahrlässige Körperverletzung in die Wege geleitet.

Bei meinem Sohn war das nicht anders als er einen Unfall mit dem E-Bike hatte, bei dem sein Unfallgegner Verletzt wurde.


Hier ermitteln die Behörden ob es sich um einen Unfall gehandelt hat, oder ggf. Vorsatz, etc.

 

Bei einem Unfall wird das Verfahren meist nach einigen Monaten eingestellt. so war das bei meinem Sohn jedenfalls.

 

 

Bearbeitet von Gast
überflüssiges Vollzitat gekürzt
Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb Bautz:

Verstöße gegen §§ 222 oder 229 StGB berühren die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht.

Erklär mal kurz.......

Geschrieben

Und nochmal für alle, die es bisher nicht verstanden haben, es geht um die Folgen im Waffenrecht, nicht um eine mögliche Strafe.

 

Seit 2003 ist der Katalog der Straftaten und sonstigen Gesetzesverstöße die waffenrechtliche Folgen haben stark erweitert worden. Aber fahrlässig begangene Straftaten die nicht gemeingefählich sind, nichts mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen zu tun haben und nicht einen Verstoß gegen das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz beinhalten sind nicht im Katalog. Mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB hat der Betroffene genau die Lücke gefunden, die ihn waffenrechtlich ungeschoren davonkommen lässt. Da kann der SB suchen was er will, es fällt in keine der zahlreichen Alternativen des § 5 WaffG und auch nicht in § 6 WaffG.

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