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IGNORED

Verein meldet inaktive Mitglieder


Mats

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Es gibt keinen "offiziellen" Weg, ausser die Behörde oder der Schütze teilt mir das mit. Seitens der Behörde ist mir nur eine bekannt,
die mir die Mitteilung über die Ausstellung einer WBK gemacht hat. Von im "Normalfall" mitbekommen und vermuten kann ich mir
im Zweifel nichts kaufen. Auch hier werden die handwerklichen Fehler im Gesetz sichtbar.

"Bringt er eine Waffe mit, ist die Berechtigung zu prüfen. "
Wo steht das denn? Mich hat noch nie jemand auf einem Schießstand nach meiner WBK gefragt.

"Spätestens wenn ich im Verein Munition zum Mitnehmen kaufe wird die WBK bekannt. "
Wir verkaufen z.B. keine Munition zum Mitnehmen.
 

Bearbeitet von ThomasMueller
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Das ist dann bei der Bewertung der Schuld einzubeziehen.

Also auch kein Problem.

Es ist nicht so einfach eine WBK vor dem Verein zu verbergen.

Spätestens nach 3 Jahren WBK will man eine Unterschrift.

Da kann man dann für die Vereinsablage dokumentieren, dass der Verein keine Kenntnis hatte und so seinen Dokumentationspflichten nicht nachkommen konnte.

 

In der Regel kommt der Waffenbesitzer aber eben mit dieser zum Schießen und legt dazu auch die WBK vor.

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vor 5 Minuten schrieb Waffen Tony:

Bringt er eine Waffe mit, ist die Berechtigung zu prüfen.

Leiht er sich eine am Stand ist das für alle klar.

Nimmt er eine vom Kollegen, ist dessen Berechtigung bereits geprüft.

 

Kommt man den Prüfpflichten (9AWAffV) nicht nach, handelt man ordnungswidrig (34AWAffV). 2maliger Verstoß geht dann an die Zuverlässigkeit (5WaffG).
Man darf da wohl keine Gnade erwarten, wenn der Betreiber seinen Pflichten nachkommen will.

Du reimst Dir da etwas zusammen.

"Bringt er eine Waffe mit, ist die Berechtigung zu prüfen." das steht nirgends und wenn es eine Leihwaffe ist, bringt er einen selbstgeschriebenen Wisch aka "Leihschein" mit, wenn er mit der Waffe zum Stand fährt.

 

Beim § 9 AWaffV ist fast alles ohne Blick in ein Dokument prüfbar. Das Verbot des kampfmäßigen schießens wird beachtet, das Alter ist regelmäßig offensichtlich, beim Schießen gibt es nur Fragen, wenn es sich um eine Waffe handelt die nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgenommen ist und die hat eh kaum ein Sportschütze. Ansonsten bekommst Du ziemlich jedes Schießen unter § 9 Absatz 1 Ziffer 3 (Schießen für und durch Jedermann, der alt genug ist).

 

Hat jemand Waffen, die nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen sind, dann hat er die regelmäßig nicht als Sportschütze und damit ist er für eine Meldung nach § 15 (5) WaffG nicht relevant.

 

Und selbst wenn ein Sportschütze mit dem Off-Duty-Revolver kommt, gibt es kein Problem, denn der schießt damit nach einer Sportordnung.

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vor 11 Minuten schrieb Waffen Tony:

In der Regel kommt der Waffenbesitzer aber eben mit dieser zum Schießen und legt dazu auch die WBK vor.

Ich kenne eine ganze Menge Schießstände, in der Regel will da Niemand eine WBK sehen.

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Du weisst ja selbst wie wertlos diese Argumentation ist.

Es fahren auch andauernd Leute in 30Zonen zu schnell. Trotzdem gibts klare Regeln.

 

Es gibt keine Kladde, aber die Berechtigung wird kontrolliert. So handelt ein korrekter Schießstand.

Ich gehe dort sehr gern schießen.

Bearbeitet von Gast
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vor 4 Minuten schrieb Bautz:

Du reimst Dir da etwas zusammen.

"Bringt er eine Waffe mit, ist die Berechtigung zu prüfen." das steht nirgends und wenn es eine Leihwaffe ist, bringt er einen selbstgeschriebenen Wisch aka "Leihschein" mit, wenn er mit der Waffe zum Stand fährt.

 

Beim § 9 AWaffV ist fast alles ohne Blick in ein Dokument prüfbar. Das Verbot des kampfmäßigen schießens wird beachtet, das Alter ist regelmäßig offensichtlich, beim Schießen gibt es nur Fragen, wenn es sich um eine Waffe handelt die nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgenommen ist und die hat eh kaum ein Sportschütze. Ansonsten bekommst Du ziemlich jedes Schießen unter § 9 Absatz 1 Ziffer 3 (Schießen für und durch Jedermann, der alt genug ist).

 

Hat jemand Waffen, die nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen sind, dann hat er die regelmäßig nicht als Sportschütze und damit ist er für eine Meldung nach § 15 (5) WaffG nicht relevant.

 

Und selbst wenn ein Sportschütze mit dem Off-Duty-Revolver kommt, gibt es kein Problem, denn der schießt damit nach einer Sportordnung.

ICh reime eigentlich garnichts. Es steht ja klar da, was zu erbringen ist und wer es prüfen muss.

Du unterschlägst leider den allerersten Teil des Satzes in Nr.1. Sicher kennst du diesen und unten stehen die Prüfpflichten, welche dann in 34AWAffV auch unter Ordnungswirdrigkeiten zu finden sind.

"die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann"

"Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen".

"3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht,"

 

Auch mit einem Leihschein, hat man eine WBK als Berechtigung(12 iVm 38 WaffG).

Sportschützen können nebenbei ganz einfach und recht viele vom Schießsport ausgeschlossene Waffen haben.

Deswegen macht der BDS ja auch so ein Theater.
 

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vor 4 Minuten schrieb ThomasMueller:

Die Regeln sind eben nicht klar. Es ist klar was verlangt wird. Das gesetzliche "Werkzeug" wird aber nicht mit geliefert.

Welche meinst du jetzt konkret? Kontrolle WBK? Die ist klar.

Der Rest eine Frage des Zeitablaufs. Wenn der Schütze das nicht angibt, ist mir das auch egal. Das Problem hat später der Schütze.

Mir ist im Verein kein einziger Fall bekannt, an dem der Verein keine Kenntnis von der WBK bekam.

Mache das jetzt auch schon über ein Jahrzehnt.

Erstens unterschreibt man den antrag und zweitens kommt der stolze Besitzer recht zügig mit der Info um die Ecke bzw. der neuen Waffe auf den Stand.

Ab diesem Moment hat der Verein Kenntnis.

Wer es verbergen möchte, soll dies tun, kommt aber eben nicht weit.

Für den Verein auch kein Problem.

Das dokumentiert man und gut.

Bearbeitet von Gast
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vor 1 Minute schrieb Waffen Tony:

Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen".

Der Betreiber hat zu prüfen, ob derjenige der schießt dazu berechtigt ist und ob ein Verbot nach § 7 AWaffV eingehalten wird, wenn es denn greift. Da die verschiedenen Alternativen des § 9 AWaffV oder-verknüpft sind, genügt es völlig, wenn eine Alternative für das vorliegende Schießen greift - welche ist egal. Greift eine Alternative, braucht der Betreiber nicht weiter zu prüfen, ob auch andere Alternativen erfüllt sind. Erfreulicher Weise gibt es da das, was ich als Schießen für Jedermann bezeichne. Dieser Jedermann braucht keine WBK und oft genug hat er auch keine. Wer kein kampfmäßiges Schießen praktiziert, keine Übung schießt die durch § 7 AWaffV ausgeschlossen ist und keine Waffe verwendet die im Schießsport nicht verwendet werden darf (§ 6 AWffV), der muss nur noch 18 Jahre alt sein und darf schießen was er möchte. Bei ihm gibt es (außer dem Alter) nichts zu prüfen und die Einhaltung von § 9 AWaffV Sätze 1 und 2 ist offensichtlich.

 

Den Satzteil "die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann" unterschlage ich nicht. Das ist eine der Alternativen des § 9 AWaffV Absatz 1 Satz 1, sie hat aber für den Betrieb eines Schießstandes weniger Bedeutung als § 9 Abs 1 Ziffer 3 AWaffV.

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vor 16 Minuten schrieb Waffen Tony:

Auch mit einem Leihschein, hat man eine WBK als Berechtigung(12 iVm 38 WaffG).

Wie das? Eine Jagdlangwaffe kann sich auch jeder Inhaber eines Tagesjagdscheins ausleihen. Eine WBK ist da nicht erforderlich.

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vor 19 Minuten schrieb Waffen Tony:

Sportschützen können nebenbei ganz einfach und recht viele vom Schießsport ausgeschlossene Waffen haben.

Bitte klär mich auf, wie er die als Sportschütze bekommt. Wir reden nicht vom Jäger, Sammler, Sachverständigen, der auch Sportschütze ist.

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Aber was ist hier nochmals das Thema? Richtig, inaktive Mitglieder. Also Personen die zwar Mitglied sind, die der Verein aber irgendwie als "inaktiv" (ab)qualifiziert. Wo war nochmal die rechtliche Verpflichtung solche Personen zu melden niedergelegt? Der § 15 (5) WaffG ist es nicht.

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vor 9 Minuten schrieb Bautz:

Wie das? Eine Jagdlangwaffe kann sich auch jeder Inhaber eines Tagesjagdscheins ausleihen. Eine WBK ist da nicht erforderlich.

Du weist ja selbst, dass der Jagdschein der WBK bzgl Langwaffen der WBK gleichgestellt ist

"(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich."

Brauchst nicht rumrudern, hast das Problem doch erkannt. ;)

Bearbeitet von Gast
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vor 6 Minuten schrieb Bautz:

Bitte klär mich auf, wie er die als Sportschütze bekommt. Wir reden nicht vom Jäger, Sammler, Sachverständigen, der auch Sportschütze ist.

1. Er kauft eine.

2. Er bringt ein entsprechendes Wechselsystem auf eine Waffe.

3. Er modifiziert eine (z.B.Schaftwechsel)

4. Er steckt ein einschlägiges  Einstecksystem in eine in Frage kommende Waffe

5. Er steckt ein längeres Magazin in eine entsprechende Waffe

6. usw.

 

Eine weit verbreitete Problematik.

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vor 8 Minuten schrieb Bautz:

Aber was ist hier nochmals das Thema? Richtig, inaktive Mitglieder. Also Personen die zwar Mitglied sind, die der Verein aber irgendwie als "inaktiv" (ab)qualifiziert. Wo war nochmal die rechtliche Verpflichtung solche Personen zu melden niedergelegt? Der § 15 (5) WaffG ist es nicht.

Das ist auch ein Ausweg bei manchen Problemen in Vereinen. Man stellt sie inaktiv und fertig. Sie bleiben Mitglied.

Daraus ergibt sich keine Meldepflicht.

 

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vor 1 Minute schrieb Waffen Tony:

1. Er kauft eine.

2. Er bringt ein entsprechendes Wechselsystem auf eine Waffe.

3. Er modifiziert eine (z.B.Schaftwechsel)

4. Er steckt ein einschlägiges  Einstecksystem in eine in Frage kommende Waffe

5. Er steckt ein längeres Magazin in eine entsprechende Waffe

6. usw.

Das sind aber alles Tatbestände für die er keine EWB hat. Insofern kommt ein Sportschütze an alle Waffen......an alle die man ohne EWB " schwarz " kaufen kann.....

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vor 4 Minuten schrieb PetMan:

Das sind aber alles Tatbestände für die er keine EWB hat. Insofern kommt ein Sportschütze an alle Waffen......an alle die man ohne EWB " schwarz " kaufen kann.....

Antwort auf Frage

vor 18 Minuten schrieb Bautz:

Bitte klär mich auf, wie er die als Sportschütze bekommt.

 

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Was ist die Definition von " inaktiv " ? Jemand der quasi als "Fördermitglied " von vorneherein Beitritt und auch einen niedrigeren Beitrag zahlt oder nur ein normaler Schütze,  der nicht mehr/nicht mehr oft schiesst ?  Tritt der erstere aus kann dadurch keine Meldepflicht ausgelöst werden. Habe bei einem Kollegen den Fall gehabt der sich in seinem BDS Verein als Inaktiv umstellen lies, von dem wollte das Amt das weitere Bedürfnis seines HA belegt haben. Der lies sich dann von "Inaktiv " wieder auf Aktiv setzen im Verein. Wer also immer noch im Verein als volles Mitglied gemeldet ist aber nicht mehr auf dem Stand zu sehen ist, den muss der Verein nirgends melden.

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vor 11 Minuten schrieb Waffen Tony:

Fast alles vollkommen legal zu bekommen.

Vielleicht " Legal " zu bekommen, aber auch "Legal " an die eigene ,  " wirklich legale " Waffe zu bauen ? 

 

Edit:Vollzitat berichtigt, hab schon ne Verwarnung.........................

Bearbeitet von PetMan
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vor einer Stunde schrieb Waffen Tony:

Welche meinst du jetzt konkret? Kontrolle WBK? Die ist klar.

Der Rest eine Frage des Zeitablaufs. Wenn der Schütze das nicht angibt, ist mir das auch egal. Das Problem hat später der Schütze.

Mir ist im Verein kein einziger Fall bekannt, an dem der Verein keine Kenntnis von der WBK bekam.

Mache das jetzt auch schon über ein Jahrzehnt.

Erstens unterschreibt man den antrag und zweitens kommt der stolze Besitzer recht zügig mit der Info um die Ecke bzw. der neuen Waffe auf den Stand.

Ab diesem Moment hat der Verein Kenntnis.

Wer es verbergen möchte, soll dies tun, kommt aber eben nicht weit.

Für den Verein auch kein Problem.

Das dokumentiert man und gut.

"Mir ist im Verein kein einziger Fall bekannt, an dem der Verein keine Kenntnis von der WBK bekam. "

Einfaches Beispiel aus der Praxis. Du bestätigst die Mitgliedschaft und 18 Trainingstermine auf dem Verbandsformular. Dann kommt der Schütze nicht mehr, weil er in einem anderen Verein noch Mitglied ist. Ihm wurde 3 Monate später eine WBK ausgestellt. Nach 2 Jahren kündigt er seine Mitgliedschaft. Was weißt Du jetzt?
Machst du eine Meldung nach 15.5 ?  Ich mache eine, obwohl ich nicht weiß, ob er eine WBK hat oder nicht.

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@PetMan

Die Frage war wie ein Sportschütze an eine nach 6 ausgeschlossene Waffe kommt. Das ist beantwortet.

Einfach mal ein längeres 10 Schuss Magazin in eine anscheinsfreie Waffe einstecken kanns schon gewesen sein.

Oder ein CMMG Einstecksystem ins AR15 schieben.

Das Wechselsystem auf den anderen Lower mit Schubschaft stecken und damit Anschein erwecken.

Eine Visierung aufschrauben, welche ans M4 erinnert.

 

Alles ganz simple Dinge.

Bearbeitet von Gast
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Gerade eben schrieb ThomasMueller:

"Mir ist im Verein kein einziger Fall bekannt, an dem der Verein keine Kenntnis von der WBK bekam. "

Einfaches Beispiel aus der Praxis. Du bestätigst die Mitgliedschaft und 18 Trainingstermine auf dem Verbandsformular. Dann kommt der Schütze nicht mehr, weil er in einem anderen Verein noch Mitglied ist. Ihm wurde 3 Monate später eine WBK ausgestellt. Nach 2 Jahren kündigt er seine Mitgliedschaft. Was weißt Du jetzt?
Machst du eine Meldung nach 15.5 ?  Ich mache eine, obwohl ich nicht weiß, ob er eine WBK hat oder nicht.

Ich hatte einen solchen Fall noch nie.

Auch nicht bei Mitgliedern mit mehreren Vereinszugehörigkeiten.

Was ich nicht weiss, kann ich nicht tun.

In der Regel kommuniziert man aber miteinander.

"Und? hat alles geklappt mit der WBK?"

Oder: "Austritt ist angekommen. Wie siehts aus mit der WBK, wegen der Meldung an die Behörde? Dann kann ich den neuen Verein gleich mit angeben" usw.

 

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