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IGNORED

Antrag auf Aktenauskunft nach DSGVO


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Geschrieben

Wozu?

 

a) Sollte Dir bekannt sein, welche pbD von Dir gespeichert sind. Diese hast Du schließlich selbst der Behörde zur Verfügung gestellt und der Verarbeitung zugestimmt.

b) Ist das sicher eine clevere Idee, sich durch überflüssige Anfragen Freunde zu machen.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb stkie:

Wozu?

 

a) Sollte Dir bekannt sein, welche pbD von Dir gespeichert sind. Diese hast Du schließlich selbst der Behörde zur Verfügung gestellt und der Verarbeitung zugestimmt.

b) Ist das sicher eine clevere Idee, sich durch überflüssige Anfragen Freunde zu machen.

Um den Datenbestand auf Richtigkeit zu überprüfen.

Du glaubst nicht, was für Überraschungen da auftauchen.

 

Wo Menschen arbeiten, geschehen eben Fehler.

Auch die Einträge in WBK, NWR und die Realität sind oft unterschiedlich.

 

Ev. lohnt es sich ja mal seine Daten abzufragen?

Geschrieben

Ich erhöhe doch nicht freiwillig die Datenqualität für so ein Schrott-Archiv alias Anti-Freiheit und Anti-Sicherheits Verzeichnis/Datenbank. Von mir aus soll dieser Schrott igrendwann (bitte recht schnell) aufgrund zu hoher Kosten und mangelnder Nützlichkeit augrund Unvollständigkeit und Datenfehler eingestampft werden....

 

F.... the NWR !!!

 

Geschrieben (bearbeitet)

NWR Auskunft hat nichts mit einer Akteneinsicht zu tun.

 

Der "kleine Dienstweg" über den SB einen Ausdruck des auf deine Person bezogenen NWR Datensatz zu erhalten klappt meist problemlos.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben

Die Auskunft an sich dürfte grundsätzlich kostenlos sein, wenn ich das richtig verstehe, zumindest solange ich diese nicht in doppelt oder dreifacher Ausführung verlange. Richtig?

Zitat

Art. 15 Abs. 3 DSGVO:
Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb stkie:

... Diese hast Du schließlich selbst der Behörde zur Verfügung gestellt ...

Die Daten, die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung erhoben wurden, wirst Du nicht alle einsehen können.

Zum Beispiel der Inhalt der "unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister" ( vulgo "erweitertes Führungszeugnis") ist für Dich unzugänglich.

Geschrieben
vor 56 Minuten schrieb .45ACP:

Genau, oder offiziell beim BVA anfragen: Link

Das wäre der richtige Weg, wobei ein Abgleich der Waffendaten ansonsten ja auch bei den Tresorkontrollen erfolgt.

 

Ob § 15 DSGVO für die Auskunft von Waffenbehörden überhaupt anwendbar ist, sehe ich zumindest als fragwürdig an, denn Artikel 2 Abs. 2d DSGVO schließt im sachlichen Anwendungsbereich u.a. "den Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit" aus.

 

Eine Einsichtnahme in die Unterlagen zu den erfolgten Zuverlässigkeitsprüfungen steht im übrigen jedem Verfahrensbeteiligten (in erster Linie also dem Erlaubnisinhaber selbst) jederzeit zu. Dies könnte im Zuge einer Vorsprache oder aber auch im Wege der Akteneinsicht bewerkstelligt werden, wobei letztere in aller Regel gebührenpflichtig ist.

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

... Dies könnte im Zuge einer Vorsprache oder aber auch im Wege der Akteneinsicht bewerkstelligt werden, wobei letztere in aller Regel gebührenpflichtig ist.

Gilt das auch für die BZR Auskunft?

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