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Unerlaubter Waffenbesitz und WBK


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Man unterscheide im Waffenrecht zwischen:

 

- Straftaten und

 

- Ordnungswidrigkeiten

(hier greift § 54 WaffG, da werden die Verfahren bei Einverständnis mit einer außergerichtlichen Einziehung und bei Einmaligkeit in der

 Regel eingestellt, gerade wenn Straftaten und Owi's zusammenfallen werden sie zusammengefasst und der Staa übersandt)

Sollte keine Einstellung erfolgen lohnt sich noch immer ein Anwalt.

 

- Verwaltungsrecht (hier würde ich eine Notwendigkeit eher erkennen)

 

Aber es sollte jeder für sich entscheiden und Kosten/Notwendigkeit abwägen, eine RSV macht auch nicht unbegrenzt mit.

Ist ein Az vorhanden kann man auch ein Gespräch mit dem Staa. suchen und danach entscheiden, auch Akteneinsicht ist möglich, jedoch nur vor Ort und keine Übersendung wie dem Anwalt.

 

Geschrieben
Am 9.2.2018 um 07:00 schrieb scotty600:

Ich frage mich nur, warum man bei Termin zu Gericht ein Messer und CS-Gas dabei haben muss um die Familie zu beschützen....

Vielleicht für den Weg zum Gericht bzw. den Weg vom Gericht zurück nach Hause?

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