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Grüne WBK für 4mm Randzünder oder M20


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo zusammen, 

 

Ich habe mal eine Frage an die Experten. Ich wollte mit in den nächsten Tagen bzw den nächsten zwei Wochen eine grüne WBK für bedürfnisfreie Waffen beantragen und mir zu diesem Zweck einen großen A Schrank mit B Innentresor kaufen, welchen ich dann (wenn ich mein Bedürfnis nachweisen kann) für meine GK und KK Waffen nutzen möchte. 

Jetzt kam mir aber die Gesetzesänderung dazwischen und ich weiß zum einen nicht mehr ob ein A Schrank für die grüne WBK ausreichend sein wird und ob dieser als Bestandsschutz dann auch für meine sportliche WBK zählt. 

Ich weiß, dass ihr alle nicht drin steckt, aber vielleicht könnt ihr mir ja ein paar Tips geben bzw mir mal eure Meinung mitteilen. 

Danke schonmal im vorraus. 

Bearbeitet von Küste
Geschrieben

Hallo Küste,

 

den weg über die 4mm Waffen bin ich am Anfang auch gegangen, um schnell eine WBK zu haben. Wie es sich jetzt bei dir darstellt und was da bzgl Tresor noch geht wird dir leider keiner sagen können. LOGISCH fände ich wenn der für 4mm Waffen gekaufte Tresor vor inkrafttreten  des neuen Gesetzes angeschafft wurde er Bestandsschutz hat. Bei einem A/B Schrank dann das B-Fach an zu erkennen und das A-Fach nicht wäre komisch. Aber ich denke selbst dein SB wird dir da keine verbindliche Antwort drauf geben können. Und ob die Zeit noch reicht jetzt schnell eine grüne WBK für bedürfnisfreie 4MM Waffen zu holen weiß auch keiner. Die Dauer bis die WBK da ist unterscheidet sich nicht von einer WBK für Sportwaffen. Die Überprüfungen sind die gleichen. Wie lange dauert es noch bis zu deiner richtigen WBK ? Wenn nicht mehr lange würde ich den SB fragen ob er dir einen jetzt gekauften Tresor dann bei Beantragung noch anerkennt. Blödes Thema grade weil keiner weiß ab wann das Gesetz gilt.

 

Peter

Geschrieben

Was für eine 4 mm hast du denn im Auge ?

 

Ist evtl. zeitlich knapp mit WBK-Beantragung, Tresorlieferung usw.

Wenn, dann sofort beantragen, Tresor schonmal absprechen, evtl. billigen vom Gebrauchtmarkt, dann ist der Verlust nicht so groß, wenn es nicht mehr klappt.

Geschrieben

Wieso knapp? Den Tresor musste ich bei Antragsstellung bereits nachweisen. Wäre doch jetzt ein guter Zeitpunkt, auf dieser bisher sinnfreien Regelung zu bestehen....  

Geschrieben

Hallo, habe heute auch mit meiner Sachbearbeiterin telefoniert und die meinte ich solle mir einen 1er Schrank kaufen, da sie mir nicht versichern kann, dass ich beim Antrag (Bedürfnis) nächstes Jahr diesen für meine folgenden Waffen benutzen kann.

Das kann doch eigentlich gar nicht so sein oder?

Gruß
Larry

Geschrieben (bearbeitet)

Rechtsschutzversicherung! Notfalls "nur" über den BDS. Für nächstes Jahr.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Ich gebe mal auszugsweise den aktuellen Stand des WaffG § 36 "Aufbewahrung von Waffen oder Munition" wieder:

"(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. [...]

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen."


In Zukunft käme dann noch dieser Absatz zum tragen (Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode, Drucksache 18/12397):
"(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum [Datum des Inkrafttretens des überarbeiteten Gesetzes] erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 [...] entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 [...]
1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie  
2.
für  die  Dauer  der  gemeinschaftlichen  Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben."


Max. 7,5 Joule 4mm Feuerwaffen sind zwar bedürfnisfrei, aber ganz klar erlaubnispflichtig und (nahezu) ausnahmslos in Tresoren nach § 36, Absatz 2 unterzubringen.
Und diese Tresore dürfen für erlaubnispflichtige Waffen, und solche die es in Zukunft werden, weitergenutzt werden.
Ich denke, die Idee, mit einer bedürfnisfreien Waffe erstmal verpflichtend einen Tresor anzuschaffen, den man später auch für bedürfnispflichtige Waffen nutz, ist eine Investition in die Zukunft.

 

Gestützt wird dies auch mit der Begründung zum Gesetzentwurf (Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode, Drucksache 18/11239):
"Absatz 4 enthält eine Besitzstandsregelung für die Besitzer von Sicherheitsbehältnissen, die nicht den neuen Sicherheitsstandards entsprechen.  Diese dürfen die Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das durch Artikel 5  Absatz 4  des  Gesetzes  vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortsetzen. Insbesondere dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene Waffen in einem solchen Sicherheitsbehältnis gelagert werden, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben
wurde, sofern das Behältnis nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Besitzer gewechselt hat. Lediglich beim zukünftigen Erwerb von Sicherheitsbehältnissen ist die Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in § 13 AWaffV genannten Ausgabedatum vorgeschrieben."

Bearbeitet von Onkel

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