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Geschrieben

Hoi zäme

Mal eine Frage an die Ausnahmebewilligungsbesitzer:

 

Wie sieht es aus mit dem schießen einer zum Halbautomaten umgebauten Seriefeuerwaffe?

Das in meiner Bewilligung steht auf der Rückseite nur "das Schießen mit Seriefeuerwaffen ist nicht erlaubt."

 

Davor wird stets von "Seriefeuer und zum Halbautomaten umgebauten Seriefeuerwaffe" gesprochen,  nur in dem Punkt von "Seriefeuer "

 

Hat da jemand Erfahrungen mit? 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Das Thema hatten wir hier schon mal: 

 

http://forum.waffen-online.de/topic/433149-nach-alter-schweizer-norm-zum-halbautomaten-umgebaut/

 

 

Meiner Meinung nach gilt folgendes:

 

Für den Kauf einer zu Halbauto umgebauten Seriefeuerwaffe braucht es eine Ausnahmebewilligung.
Für das Schiessen mit einer zu Halbauto umgebauten Seriefeuerwaffe braucht es KEINE Bewilligung.
Für den Übertrag von einer auf Halbauto umgebauten Ordonnanz Seriefeuerwaffe braucht es KEINE Ausnahmebewilligung.

Bearbeitet von Marcher
Geschrieben

Ich hatte damals gefragt als es um Import der Waffen als Umzugsgut gibt und ich hatte das auch noch so im Hinterkopf, das hat es mir noch mal bestätigt.  Aber ich denke ich werde bei Gelegenheit (wenn ich meine kleine mal ausführen will)  vorher noch mal nachfragen werde. 

 

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Am 3.8.2016 um 19:07 schrieb Marcher:

Für das Schiessen mit einer zu Halbauto umgebauten Seriefeuerwaffe braucht es KEINE Bewilligung.
 

 

Wenn der Halbautomat mittels Sonderbewilligung gekauft wurde, ist für das Schiessen ebenfalls eine Sonderbewilligungen nötig.

Steht auf der Homepage der Kantonspolizei, weiss aber nicht mehr bei welcher. Also besser VORHER abklären.

Geschrieben

Joker, so einfach ist die Sache wohl nicht.

Genau das habe ich bei der Kantonpolizei TG schon vor einiger Zeit angefragt - Antwort: wenn Halbauto mit Sonderbewilligung gekauft, brauchts Sonderbewilligung zum Schiessen. Ich hab das schwarz auf weiss.

So wie ich das Verstanden habe, ist das Schiessen von zu Halbautomaten umgebauten Vollautomaten aber legal wenn dieser anno dazumal noch ohne Bewilligung gekauft wurde (also in der guten alten Zeit, wo man Halbautos ab 18 Jarhen im Laden kaufen konnte). Massgebend scheint die Art des Erwerbes zu sein...

 

Auf welche Gesetzesstelle berufst du dich?

 

Geschrieben

Der WG Text ist recht einfach und kurz:

Zitat

Wg. Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör

1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;

(...)

3 - Verboten ist das Schiessen mit:
a. Seriefeuerwaffen

Da nun die HA im Punkt 3 nicht explizit mit aufgeführt sind und aber im Punkt 1 nur Erwerb/Verbringen betrifft - mit expliziter Nennung der Umbauten - würde ein normal denkender Mensch (evtl. sogar ein Jurist) den Willen des Gesetzgebers dahingehend interpretieren, dass das Schiessen mit umgebauten Seriefeuerwaffen erlaubt ist: Schliesslich werden diese in Punkt 3 explizit nicht mehr erwähnt. Oder aber eben nicht, sind ja beides Seriefeuerwaffen, muss also nicht wiederholt werden in Punkt 3.

=> Wünsche viel Glück beim Feststellen lassen der Sprach- und Willensauslegung durch einen Richter...

Geschrieben

Ich habe jetzt mal an offizieller Stelle nachgefragt :

 

Wenn es eine wirklich umgebaute Waffe ist,  die man nicht einfach durch Hebel umlegen auf vollauto umstellen kann (was m. E.  Nach auch kein Umbau wäre)  ist das schießen erlaubt. 

 

Also kann es jetzt losgehen :)

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Doggenrotti:

Ich habe jetzt mal an offizieller Stelle nachgefragt :

 

Wenn es eine wirklich umgebaute Waffe ist,  die man nicht einfach durch Hebel umlegen auf vollauto umstellen kann (was m. E.  Nach auch kein Umbau wäre)  ist das schießen erlaubt. 

 

Also kann es jetzt losgehen :)

Wer ist die offizielle Stelle?

Geschrieben
Am 19/08/2016 um 15:34 schrieb gungir:

Joker, so einfach ist die Sache wohl nicht.

Genau das habe ich bei der Kantonpolizei TG schon vor einiger Zeit angefragt - Antwort: wenn Halbauto mit Sonderbewilligung gekauft, brauchts Sonderbewilligung zum Schiessen. Ich hab das schwarz auf weiss.

So wie ich das Verstanden habe, ist das Schiessen von zu Halbautomaten umgebauten Vollautomaten aber legal wenn dieser anno dazumal noch ohne Bewilligung gekauft wurde (also in der guten alten Zeit, wo man Halbautos ab 18 Jarhen im Laden kaufen konnte). Massgebend scheint die Art des Erwerbes zu sein...

 

Auf welche Gesetzesstelle berufst du dich?

 

Es gibt viele Waffenbüros die versuchen ihr eigenes Süppchen zu kochen aber Waffengesetz ist Bundesgesetz.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Kantonspolizei Bern.

 

Bei der fedpol hatte ich damals bei Beantragung der Importbewilligung bereits gefragt.

Aber die kann hatte ja letztlich die Bewilligung erteilt und bei denen stand die Auflage drin,  das Seriefeuerwaffen nicht schießen dürfen. (was mich ja verunsichert hatte) 

Bearbeitet von Doggenrotti

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