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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo,

ich habe da mal ein, zwei Fragen.

 

2013 habe ich meine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz nicht verlängert, weil mir einfach die Zeit für das Wiederladen fehlte.

Nun habe ich aber wieder die Zeit und möchte die Erlaubnis neu beantragen. Hatte schon versucht den Schein ohne den ganzen

Rattenschwanz an Bürokratie wieder zu erlangen... wie gesagt ich habe es versucht :grin: 

 

Also, alles auf neu, inkl. der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34.

 

Dazu auch meine erste Frage:

Bei uns regelt die untere Jagdbehörde die Vergabe der Erlaubnisse nach $27. Den Antrag auf Unbedenklichkeit muss ich auch

dort beantragen.

 

Nun hat mir die Sachbearbeiterin den Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung per mail zugesendet (siehe Anhang).
Seite 1 ist ja soweit für mich verständlich... aber Seite 2... da wird nach Waffenbesitzkarte (die ich habe), nach Vereinszugehörigkeit usw. gefragt.

Ich dachte immer das eine ist das Sprengstoffgesetzt, das andere das Waffengesetz?
Ich könnte ja auch die Erlaubnis nach §27 haben wollen, weil ich mir Raketen basteln möchte.

 

Ich habe gesehen das es woanders nicht üblich nach WBK, Verein usw. zu fragen (z. B. Landesdirektion Sachsen - Abteilung 5 Arbeitsschutz)

https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smwa_lds_as_udb&formtecid=2&areashortname=142_AS)

 

Inwieweit ist das mit der Seite 2 zu verstehen?
Ich meine, ich kann das ja so ausfüllen, aber mir geht es gegen den Strich, wenn sich Sachbearbeiter
in vorauseilendem Gehorsam auf meine Kosten ihre Meriten verdienen möchten.

 

Dazu: Wie ich 2013 meine Erlaubnis §27 abgegeben hatte, bekam ich ein Schreiben, indem ich aufgefordert wurde innerhalb der nächsten 14. Tage

evtl. Pulverbestände aufzubrauchen (verständlich), oder fachgerecht zu entsorgen... und jetzt kommt es .... etwaige wiedergeladene Muntion innerhalb von 14 Tagen

zu verbrauchen (unverständlich).  Ich habe ja noch meine WBK mit Muntionserwerb... also frage ich mich, wer denkt sich so ein Unsinn aus?

Antrag_Unbdenklich_SB Kopie_01.pdf

Antrag_Unbdenklich_SB_02.pdf

Bearbeitet von subjella
Schreibfehler, Thema
Geschrieben

Hallo, zum Sachverhalt ist mir einiges nicht so klar, weshalb die Beantwortung schwierig erscheint.

 

Zunächst mal: warum wird von Dir eine UB verlangt, wenn Deine Fachkunde noch nicht erloschen ist ? Letzteres wäre frühestens bei fünf untätigen Jahren und somit nicht vor 2018 der Fall (siehe § 29 Abs. 2 der 1. SprengV). Solange Deine Fachkunde anerkannt werden kann, müsstest Du für eine Neuerteilung der Erlaubnis nach § 27 SprengG lediglich wieder ein Bedürfnis und ggf. eine neue Aufbewahrung nachweisen.

 

Zum Vordruck: die Angaben auf Seite 1 reichen vollkommen aus, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Bei der UB geht es nämlich lediglich darum, dass die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b SprengG gegeben ist. Für die pauschale Einbestellung des Antragstellers fehlt es an einer konkreten Rechtsgrundlage bzw. ist dessen Begutachtung nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme einer Geschäftsunfähigkeit, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Debilität, nicht vorsichtigem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder die Gefahr einer konkreten Selbst - oder Fremdgefährdung rechtfertigen. Deshalb kannst Du den Antrag auch schriftlich stellen. Anderes wäre von der Behörde konkret zu begründen.

 

Fragen zur Bedürfnisprüfung erfolgen erst im Antragsverfahren nach § 27 SprengG, wobei dazu dann eine Bescheinigung des Schützenvereins bzw. beim Böllern ggf. der Stadt/Gemeinde/Feuerwehr o.ä. vorzulegen ist.

 

Pulverbestände sind schon VOR Ablauf der 27er-Erlaubnis aufzubrauchen oder an Berechtigte zu überlassen, weil man sich sonst nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG strafbar macht ! Wiedergeladene Patronen darf man nach Ablauf der Wiederladererlaubnis entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 4 WaffG bis zu sechs Monaten weiterhin besitzen.

 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Hallo, zum Sachverhalt ist mir einiges nicht so klar, weshalb die Beantwortung schwierig erscheint.

Zunächst einmal vielen Dank für Deine ausführliche und hilfreiche Antwort.

 

Hier noch etwas zum Sachverhalt:

 

1.) Die Prüfung nach § 27 habe ich 2003 abgelegt.

2.) 2008 das 1. mal verlängert

3.) 2013 hatte ich die Bescheinigung dann wegen Zeitmangel nicht mehr verlängern lassen, sprich die Erlaubniss beim zuständigen Amt abgegeben.

Habe in den letzten Jahren 2009-2013 auch sehr wenig Pulver verbraucht.

 

Nun möchte ich aber die Wiederladetätigkeit fortsetzten, und dachte das wäre ohne eine erneute Prüfung möglich, bzw. eine Neubeantraung der Erlaubnis nach §27 würde reichen.

Die SB meinte aber ich hätte zu wenig Pulver verbraucht und da wird wohl eine neue Prüfung fällig sein

 

Ganz am Rande. Zwischendurch fiel mal der Satz: "Wenn Sie jäger mit einen gültigen Jagdschein wären, da hätte ich ja vielleicht noch etwas machen können, aber als Sportschütze...mhhhm!"

 

Zur Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Im September werde ich noch eine gelbe WBK beantragen (die grüne besitze ich seit 1997).

Da wird ja erneut die Zuverlässigkeit geprüft (warum auch immer? Läge irgend etwas gegen mich vor, hätte ich ja keine grüne WBK mehr).

 

Reicht die erneute Überprüfung meiner Zuverlässigkeit durch die Waffenbehörde aus um das Prozedere mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung etwas zu beschleunigen?

Die SB der unteren Jagdbehörde meinte das dauert normal ca. 8-10 Wochen

 

"Wiedergeladene Patronen darf man nach Ablauf der Wiederladererlaubnis entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 4 WaffG bis zu sechs Monaten weiterhin besitzen."

Da habe ich ja echt wieder was gelernt. Ist mir zwar unverständlich, habe nur 9 mm Para geladen, und eine 9 mm habe ich auch bis heute auf meiner WBK (mit Munitionserwerb),

aber Gesetzt ist Gesetz, sei es noch so verworren.

Geschrieben

Gibt's für die Regelung im WaffG einen Sinn für eine solche Konstellation wie beim Topicstarter? 

 

Macht meines Erachtens nur dann Sinn, wenn ich alles lade, den Schein nicht verlängere und auf der WBK nur den Stempel für 9mm habe.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb subjella:

Zunächst einmal vielen Dank für Deine ausführliche und hilfreiche Antwort.

 

Hier noch etwas zum Sachverhalt:

 

1.) Die Prüfung nach § 27 habe ich 2003 abgelegt.

2.) 2008 das 1. mal verlängert

3.) 2013 hatte ich die Bescheinigung dann wegen Zeitmangel nicht mehr verlängern lassen, sprich die Erlaubniss beim zuständigen Amt abgegeben.

Habe in den letzten Jahren 2009-2013 auch sehr wenig Pulver verbraucht.

 

Nun möchte ich aber die Wiederladetätigkeit fortsetzten, und dachte das wäre ohne eine erneute Prüfung möglich, bzw. eine Neubeantraung der Erlaubnis nach §27 würde reichen.

Die SB meinte aber ich hätte zu wenig Pulver verbraucht und da wird wohl eine neue Prüfung fällig sein

[/Quote]

 

Wo ist das Problem ? Du kannst argumentieren, bis 2013 (oder von mir aus auch nur bis Herbst 2011) aktiv den Schießsport ausgeübt zu haben und nach einer kleinen Pause, die keine fünf Jahre betrug, nun die Wiederladertätigkeit wieder aufnehmen möchtest. Einen neuen Fachkundelehrgangbesuch kann Dir unter diesen Voraussetzungen keiner vorschreiben. Falls doch, rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und Widerspruch einlegen bzw. klagen. Dann klärt sich die Sache plötzlich ganz rasch... :-)

 

vor 5 Stunden schrieb subjella:

 

Ganz am Rande. Zwischendurch fiel mal der Satz: "Wenn Sie jäger mit einen gültigen Jagdschein wären, da hätte ich ja vielleicht noch etwas machen können, aber als Sportschütze...mhhhm!"

 

Zur Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Im September werde ich noch eine gelbe WBK beantragen (die grüne besitze ich seit 1997).

Da wird ja erneut die Zuverlässigkeit geprüft (warum auch immer? Läge irgend etwas gegen mich vor, hätte ich ja keine grüne WBK mehr).

 

Reicht die erneute Überprüfung meiner Zuverlässigkeit durch die Waffenbehörde aus um das Prozedere mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung etwas zu beschleunigen?

Die SB der unteren Jagdbehörde meinte das dauert normal ca. 8-10 Wochen

[/Quote]

 

Da die Art und Weise der Überprüfung bzw. die dazu anzuhörenden Stellen inzwischen total identisch sind, muss die Behörde hier nur einmal prüfen (sofern nicht zwei unterschiedliche Ämter dafür zuständig sein sollten). Sofern die letzte Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG nicht länger als ein Jahr her ist, könnte die UB also auch sofort ausgestellt werden. Aber wie schon gesagt: lass Dich nicht darauf ein. Du musst den Lehrgang nicht nochmals besuchen, nur weil Deine Sprengstoffbehörde das Gesetz nicht richtig kennt.

 

vor 5 Stunden schrieb subjella:

 

 

Geschrieben
vor 47 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Wo ist das Problem ? Du kannst argumentieren, bis 2013 (oder von mir aus auch nur bis Herbst 2011) aktiv den Schießsport ausgeübt zu haben und nach einer kleinen Pause, die keine fünf Jahre betrug, nun die Wiederladertätigkeit wieder aufnehmen möchtest. Einen neuen Fachkundelehrgangbesuch kann Dir unter diesen Voraussetzungen keiner vorschreiben. Falls doch, rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und Widerspruch einlegen bzw. klagen. Dann klärt sich die Sache plötzlich ganz rasch... :-)

Ich möchte es wäre so und probieren werde ich es auf jeden Fall. Danke!

 

Wie ich das erste mal wegen der Angelegenheit bei der Sachbearbeiterin vorgesprochen habe, meinte sie noch:

 

"tja, wenn sie jemanden hätten, der bezeugen kann, das sie bis Ende 2013 noch der Wiederladetätigkeit nachgegangen sind, dann wäre das ja evtl. möglich..."

 

Ja nun, da ich ausschliesslich für mich und meine Frau (auch WBK-Inhaberin) Munition hier zu Hause wiedergeladen habe, habe ich das auch von meiner Frau schriftlich bestätigen lassen

und inkl. Vereins-Bestätigung über regelmäßige Teilnahme am Schiesstraining, WBK- und Schiessbuch-Kopie (was sie auch sehen wollte) zur SB geschickt.

 

Die Bestätigung meiner Frau war dann der SBine (nach ihren Worten) "zu dürftig", was immer das heißen mag.

 

Zitat

"Da die Art und Weise der Überprüfung bzw. die dazu anzuhörenden Stellen inzwischen total identisch sind, muss die Behörde hier nur einmal prüfen (sofern nicht zwei unterschiedliche Ämter dafür zuständig sein sollten). Sofern die letzte Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG nicht länger als ein Jahr her ist, könnte die UB also auch sofort ausgestellt werden."

 

Das ist leider hier der Fall: Sprengstoffliche Sachen macht die untere Jagdbehörde, Waffenrecht liegt bei der Waffenbehörde.

Wenn man z.B. bei der Waffenbehörde anruft, bekommt man den Eindruck das zur unteren Jagdbehörde null Kommunikation besteht

 

Danke

 

 

 

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb subjella:

Ich möchte es wäre so und probieren werde ich es auf jeden Fall. Danke!

 

Wie ich das erste mal wegen der Angelegenheit bei der Sachbearbeiterin vorgesprochen habe, meinte sie noch:

 

"tja, wenn sie jemanden hätten, der bezeugen kann, das sie bis Ende 2013 noch der Wiederladetätigkeit nachgegangen sind, dann wäre das ja evtl. möglich..."

 

Ähm, das ist jetzt ein Witz, oder ? Wenn Du 2013 eine Erlaubnis hattest, dann ist doch zunächst davon auszugehen, dass Du die Tätigkeit bis dahin auch regelmäßig ausgeübt hast. Das Gegenteil müsste Dir die Genehmigungsbehörde erst mal beweisen. Würde ich mir an Deiner Stelle so nicht gefallen lassen...

 

Zitat

 

 

 

Geschrieben
vor 51 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

 

Ähm, das ist jetzt ein Witz, oder ? Wenn Du 2013 eine Erlaubnis hattest, dann ist doch zunächst davon auszugehen, dass Du die Tätigkeit bis dahin auch regelmäßig ausgeübt hast. Das Gegenteil müsste Dir die Genehmigungsbehörde erst mal beweisen. Würde ich mir an Deiner Stelle so nicht gefallen lassen...

 

 

Übliches deutsches Verwaltungsgebaren. Die meisten Bürger geben klein bei und sogar bei einem (für die Verwaltung oft absehbar aussichtslosen Prozess) wird noch mal etwas Zeit herausgeschunden. Dem die Gesetze und Verordnungen bis zum Brechen beugenden Verwaltungsmitarbeiter droht ja kein Risiko, die Rechnung zahlt der Bürger.

Ist nicht nur im Waffen- und Sprengstoffrecht sondern auch im Sozialrecht wohl weit verbreitet, wahrscheinlich sogar überall.

 

Geschrieben

Da ich ja noch einen neuen Antrag auf Erlaubniss nach §27 brauche und meine zuständige Behörde das Formular nur in gedruckter Form

bereitstellt, habe ich mich dazu einmal im Netz umgesehen. Das Angebot an Bildschirm ausfüllbaren PDF-Formularen ist schon gewaltig

und zeigt auch gleich das Chaos auf, das in den einschlägigen Amtstuben herrscht. Von einer Standardisierung sind die Lichtjahre entfernt.

Hier kocht jeder, sprichwörtlich sein eigenes "Süppchen". Da wundert es mich nicht mehr, das hier auch die skurilsten Entscheidungen getroffen

werden. Von den unterschiedlichsten Gebührenerhebungen einmal ganz abgesehen.

Mich erinnert das alles an Asterix und den „Passierscheins A 38"

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