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IGNORED

Erlaubnis §27 SprengG zum Wiederladen auf WBK-Einträge beschränkt?


Lys

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Hallo Leute,

 

ich habe in der Suche nur ältere Beiträge zu dem Thema gefunden, also versuche es hiermit mal.

 

Heute habe ich meine Erlaubnis nach §27 SrengG in der Post gehabt, alles soweit wie beantragt kleine Menge SP und NC Pulver drinnen.

Das Problem, ich habe unter 3. Einträge:

 

"Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt:

1. Transport etc Okay

3. Böllern & Vorderladerschießen Okay

ABER

2. Auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, für die der Erlaubnisinhaber eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt und die für den eigenen Verbrauch bestimmt sind."

 

Ich habe noch keine waffenrechtliche Erlaubnis, da ich meine eigene WBK erst im Oktober beantragen kann und bis dato mit Vereinswaffen und Leihwaffen von Vereinkameraden schieße.

Habe vom Verein das Bedürfnis fürs Amt beim Antrag bestätigt bekommen.

Im Verein darfich  mit Vereinswaffen meine Wiedergeladene Munition verschießen und ich wollte natürlich nach und nach auch verschiedene Kaliber versuchen.

 

Wie sollte ich das bei meinem SB angehen bzw. welche aktuelle Rechtsgrundlage gibt es zur Unterstützung meiner Seite.

 

 

kann meine WBK erst im Oktober beantragen

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Das wird leider öfters von den Behörden versucht. Gibt auch Urteile in erster Instanz die das bestättigen. Ist aber einfach ad absurdum zu Führen. Für den Erwerb des 27ers brauch es gar keine WBK! Hätte der Gesetzgeber gewollt das es dazu einer bedürfte hätte er nicht den Umstand geschaffen den 27er zu machen OHNE eigene Waffen zu haben. Ergo ist die Beschränkung auf nur eingetragene Kaliber nonsens. Mit der Eintragung dürftest du z.Z. nicht mal für die Vereinswaffen selber laden, also absoluter Quatsch. Leg also Beschwerde ein und bestehe auf Abänderung. Widersprichst du nicht erlangt der Eintrag Gesetzeskraft für dich. Auch nur für den eigenen Bedarf  ist nicht vom Gesetz gedeckt.Fechte das also auch an.In bestimmten Grenzen darf man für andere laden, darf nur keinen Gewinn damit machen, sonst ist es gewerblich.

 

LG

 

Peter

Bearbeitet von PetMan
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Ich glaube, es gibt in diesem Forum  keine höhere Instanz, die das, was Dir die Behörde in die Erlaubnis geschrieben hat, aushebeln kann. Der § 27 sagt ja ausdrücklich:"2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden," Es gibt auch Erlaubnisse, in denen eine Beschränkung auf die Kaliber nicht vorgenommen wird, das nützt Dir aber nichts.

 

Die einzige Möglichkeit besteht darin, mit Deinem Sachbearbeiter zu sprechen und Dein Problem vorzutragen.

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vor 3 Minuten schrieb Lanzelot50:

 Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden," Es gibt auch Erlaubnisse, in denen eine Beschränkung auf die Kaliber nicht vorgenommen wird, das nützt Dir aber nichts.

Ja, sie kann beschränkt werden , aber nicht nach Gusto des SB. Das muss er Begründen. Und es gibt mehr Erlaubnisse ohne Beschränkung als mit.................................so wird da eher ein Schuh draus.

Das Gesetz gibt das nicht her und wenn es auf Anweisung aus dem jeweiligen Innenministerium so gemacht wird ist es nicht automatisch damit rechtens. Köln hat Jahrelang vor Gericht verloren wenn es um Voreinträge in der gelben WBK ging und trotzdem immer weiter gemacht. Wer sich nicht wehrt lebt verkehrt.

Bearbeitet von PetMan
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vor 4 Minuten schrieb Lys:

Hatte nur gedacht das ich dem SB das gemäß Gestzes § bla und Verordnung bla darlegen muss.

Zum Glück habe ich noch kein NC Pulver heute geholt.

Nein, er soll dir darlegen wo das steht. Und mit dem Pulver hast du recht. Deine Erlaubnis in der jetzigen Form erlaubt dir genau nichts................................

Und wenn er anbietet er würde das auf Vereins - und Leihwaffen ausdehnen  würde ich ihn auslachen und einen Bescheid einfordern

Bearbeitet von PetMan
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Ja ich werde das mal erfragen, hoffentlich geht das ohne Stress ab.

Der Schwarzpulver und Böller Teil war ja ok.

Leider nicht der NC Pulver und die Presse wartet schon auf die ersten Testläufe.

(Waff Sachkunde ist abgelegt und Standaufsicht habe ich auch für n Verein gemacht)

Bei älteren Vereinskameraden ist nichts beschränkendes außer max kg eingetragen.

 

 

 

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Ja, so kann man reagieren....ob es Lys weiterhilft, ist eine andere Frage. Ich denke, er möchte möglichst bald für seine Waffe, die er möglichst bald hat, Patronen laden. Es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, kann dauern. Vor Gesetz und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand....und Gottes Mühlen mahlen langsam.

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Gerade eben schrieb Lys:

Bei älteren Vereinskameraden ist nichts beschränkendes außer max kg eingetragen.

Dann sag ihm das und Frage was sich seit dem erteilen derer Erlaubnisse gesetzlich geändert hat. Da wird er dir nix vorweisen können..................

 

 

@ Lanzelot: Soll er deswegen diese Einschränkungen auf sich nehmen? Eine Patrone in einem Kaliber das er nicht eingetragen hat in seinem Bestand kostet ihn dann u.U. alles....... Und warum lässt der Gesetzgeber zu das man nach einem halben Jahr den 27er machen darf aber dann ein weiteres halbes Jahr nicht laden zu dürfen ???????????????????? Frage mich immer wie die Sb auf solche Ideen kommen und ob die sich nicht schämen bei dem was sie machen ?????????? Und wenn es eine Anweisung aus dem Ministerium ist kann man dagegen auch vorgehen, hab ich schon getan.

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Ich werde es meiner Natur gemäß freundlich und persönlich beim SB hinterfragen. Eventuell ist es ja schnell geklärt und ein schriftlicher Wiederspruch ist nicht nötig.

Falls nicht dann würde ich doch wohl lieber meine neu und legal erworbenen und verschossenen Hülsen bis Oktober vom Vereinstand aufsammeln.

Ich werde berichten.

 

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vor 2 Minuten schrieb Lanzelot50:

Der Rechtsweg bleibt ihm unbenommen. Ich habe nur schon zu oft erlebt, dass Schützen als Tiger vor Gericht gingen und als Bettvorleger endeten.

Was nutzt eine 27er Pappe die ich nicht benutzen darf wegen der Einschränkungen. Wäre wie ein Führerschein der nur zum Fahren des eigenen Autos berechtigt. Und denn Sinn einer Erlaubnis nach Gesetz die ich nach 6 Monaten machen darf, aber erst nach 12 Monaten benutzen darf soll mir ein Gericht mal schlüssig darlegen. Ok, seit Leipzig gehen die Uhren anders, aber das wäre es mir wert.

 

@ Lys : Bei mir reichten bei anderen Sachverhalten Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerden um zu meinem Recht zu kommen. Klagen musste ich noch nicht. Und seit der Zeit sind die auf dem Amt freundlicher zu mir.

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vor 5 Stunden schrieb Lanzelot50:

Der § 27 sagt ja ausdrücklich:"2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden,"

 

 

da folgt noch was nach, und zwar das Wichtigste überhaupt...

 

...zitier bitte vollständig!! ...dann weiß der TE auch was er machen muss....denn da steht das drin!

 

 

@Lys: nur weil Beiträge "älter" sind, muss der Inhalt nicht nutzlos sein, mir haben sie geholfen den blöden Eintrag loszuwerden!

...das kann man btw. auch in einem "älteren" Beitrag lesen.....sogar das WIE...

Bearbeitet von alzi
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vor 2 Minuten schrieb root4y:

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz braucht man unter anderem eine Bedürfnisbescheinigung. Wie hast du die denn bekommen?

Über seinen Verein. Die bestätigen das er bei ihnen seit mindestens 6 Monaten regelmässig schiesst

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Die einen verwechseln Erlaubnis mit Bedürfnis, die anderen sehen nicht die " unterschiedlichen " Bedürfnisse/ Erlaubnisse. In Österreich muss man nur 18 Jahre alt sein um Pulver kaufen zu dürfen, in Luxemburg reicht eine WBK mit Waffen drauf für die man Wiederladen kann.......aber wir deutschen müssen das kompliziert machen

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vor 5 Stunden schrieb alzi:

.zitier bitte vollständig!! ...dann weiß der TE auch was er machen muss....denn da steht das drin!

Setzen. 5 !

Jawohl Herr Lehrer. Noch hilfreicher wäre es gewesen, wenn Du das Zitat angefügt und es interpretiert  hättest. Wir sind doch hier nicht in einer Quiz- oder Besserwissersendung.

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Ich rede Alzi wirklich selten das Wort, sorry alzi, aber Waffenrecht und SprengG sind 2 paar Schuh. Und ein bisschen Eigeninitiative sollte man vorraussetzen können. Grad die rechtlichen Belange unseres Hobbys sollten keine Fremdwörter sein, dafür steht zuviel auf dem Spiel. Und ich zb habe nicht alle Texte am PC gespeichert und wenn muss ich mich durch eine riesen Bibliothek suchen um was zu zitieren . Und googlen sollte jeder selber können. Ich denke dem TE wurde hier alles vermittelt was er braucht um seinen SB anzusprechen 

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vor 10 Stunden schrieb Lanzelot50:

Setzen. 5 !

Jawohl Herr Lehrer. Noch hilfreicher wäre es gewesen, wenn Du das Zitat angefügt und es interpretiert  hättest. Wir sind doch hier nicht in einer Quiz- oder Besserwissersendung.

 

da ich kein Lehrer bin, aber Du Dich da auszukenen scheinst, darfst Dir gerne ein ungenügend für den Beitrag gutschreiben.

 

Auch wäre es nicht hilfreicher gewesen, wenn ich das Zitat nochmals (sinnvoll, weil vollständig) eingefügt hätte. Dann hättest Du ja nicht gelernt es zu tun, d.h. nochmal nachzuschlagen, warum das Zitat in der langen Form sinnvoller ist, ganz zu schweigen davon, dass Du es extl. sogar verstanden hättest. Das muss man nämlich selbst lesen, drüber nachdenken und dann entsprechend argumentieren. Das Schöne an dieser Textstelle ist nämlich, dass man da garnix interprestieren muss, sie ist eindeutig! (wurde im Übrigen auch in den "älteren" Beiträgen extensiv dargelegt)

 

Zudem (Du magst es nicht wissen), suche ich keine Zitat mehr für Andere heraus und lese sie ihnen auch noch vor (= Zitat hier einstellen), kannst Dich bei Kappa bedanken! Ist mir nämlich zu blöd und wird einem in den seltensten Fällen (das sind dann die wenigen mit denen man sich auf Augenhöhe austauschen kann) gedankt.

 

einen wunderschönen und sonnigen, guten Morgen noch

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Ich mach mal den Trottelführer..

 

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

 

Mo (jeden Tag 'ne gute Tat - ich bin dann für heute durch ;-)

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