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Vereinsauflösung


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Geschrieben

Hallo liebe Schießsportfreunde,

bei einem Vereinsaustritt muß der Vorstand diesen ja an die zuständige Behörde melden.

Wie sieht es aber bei einer Vereinsauflösung aus?

Ein Vorstand ist dann ja nicht mehr vorhanden um alle Mitglieder zu melden.

Geschrieben

Der Letzte macht das Licht aus.

Das sollte man meinen. Dieser "Letzte", und wenn es der vom Registergericht bestellte Notvorstand ist, macht nicht nur das Licht aus, sondern erledigt auch die letzten anstehenden Arbeiten (z.B. Kontoauflösung, ggf. Meldung beim Finanzamt und eben auch die Meldung bei der Ordnungsbehörde und dem Vereinsregister).

Manfred

Geschrieben

Dann würde ich zunächst einmal einen Blick in die WADO (Wahl- und Delegiertenordnung des VdRBw) werfen.

Oder einen der Hauptamtlichen Mitarbeiter damit beauftragen dies zu prüfen / prüfen zu lassen, die werden für sowas bezahlt. Der VdRBw hat auch Rechtsberater auf Landes- und Bundesebene.

Geschrieben

ob Verein oder nicht Verein, §15 Abs. 5 ist eindeutig.

Auszug aus der Verwaltungsvorschrift:

Kommt der Verein der Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem BVA und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem dieser Verein angehört, für Schützen dieses Vereins aus, bis das BVA eine Entscheidung darüber getroffen hat, wie weiter zu verfahren ist. Die Meldepflicht ist auch bei der Auflösung eines schießsportlichen Vereins zu beachten.

Geschrieben

Dann würde ich zunächst einmal einen Blick in die WADO (Wahl- und Delegiertenordnung des VdRBw) werfen.

Und eine RAG ist übrigens kein Verein

Jein.

In der WADO wird eine RAG genauso wenig erwähnt wie in der Satzung des VdRBw. In der Organisationsordnung wird nur erwähnt dass sie sich, wie auch ein Arbeitskreis (AK), organisieren können wie eine RK.

Eigenständig sind sie deshalb noch lange nicht. Ist auch unnötig, denn RAG Mitglieder sind ja auch zwangsweise Mitglieder in einer RK über die sie ihre Rechte im VdRBw e.V. wahrnehmen (Wahlen, Delegierte etc.).

Nach der Finanzordnung ist eine Untergliederung wie eine RAG ein nichtrechtsfähiger Verein.

Waffenrechtlich ist eine RAG Schießsport sehr wohl ein schießsportlicher Verein, sonst bekämen sie ja keine Vereins-WBK.

Geschrieben

Das sollte man meinen. Dieser "Letzte", und wenn es der vom Registergericht bestellte Notvorstand ist, macht nicht nur das Licht aus, sondern erledigt auch die letzten anstehenden Arbeiten (z.B. Kontoauflösung, ggf. Meldung beim Finanzamt und eben auch die Meldung bei der Ordnungsbehörde und dem Vereinsregister).

Manfred

Nö. Eine RAG ist ja kein eingetragener Verein, was hat also das Registergericht damit zu tun? Die Untergliederung RAG Schießsport XYZ wird im Zweifelsfall vom Vorstand des VdRBw Landesverbandes liquidiert.

Das kann zu interessanten Ergebnissen führen, je nachdem welche Satzung, oder besser Geschäftsordnung, sich die RAG gegeben hat. Seitdem es eine verbindliche Mustersatzung gibt, kann eine RAG Schießsport etwa vom Kreisvorstand aufgelöst werden wenn die Mindestanzahl von sieben Mitgliedern unterschritten wird.

Das Vermögen der RAG aus Sonderbeiträgen oder Sachwerte (Vereinswaffen) fallen dem VdRBw e.V. zu.

Geschrieben

Stimmt. Aber von einem e.V. war auch keine Rede. Da muss man dann von einem echten nicht rechtsfähigen Verein ausgehen, nicht dieses seltsame RAG-Konstrukt.

Der wird dann wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach BGB behandelt. Suche dir da mal was passendes aus: https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_b%C3%BCrgerlichen_Rechts_%28Deutschland%29#Aufl.C3.B6sung

Ein Gericht kammt da jedenfalls nur zum Zuge wenn sich die Gesellschafter zum Ende hin zanken wie die Kesselflicker oder jemand Geld von ihnen will.

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