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IGNORED

Wiederladen nur für mich selber?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

ich hatte den auch drin, musste aber nicht klagen. ( und ja, und zum xten mal: solang er drin ist, ist essig! )

hab dem SB die Sachlage erklärt, dann dem Mitarbeiter der ( für die Auflagen zuständigen ) beigordneten Behörde, WaffG und SprengG erklärt, drauf gewartet bis das neue Wissen sich etablieren konnte, man sich angesprochen und bei der übergeordneten Behörde rückversichert hatte......

....dann wurde der Eintrag gestrichen....

...mit der Bemerkung "aber bitte nicht weitersagen, sonst kommen die anderen auch alle......"

Klage und RV brauchts nicht, wenn man selbst genug Sach- und Fachwissen besitzt, dieses darlegen kann und folglich die Behörde garkeine andere Möglichkeit mehr hat als die Auflage zurückzunehmen (nachdem die beigeordnete (Umwelt)Behörde dem zugestimmt hatte)!!!!

Edit: es gibt zu dieser Thematik schon ein paar threads, die sollte man sich mal zu Gemüte führen. ergeben sich nicht wenige Möglichkeiten gegen die Auflage zu argumentieren! einige wurden hier im thread schon angeschnitten, aber bei Leibe noch nicht Alle! ...... und hier gilt: mehr ist besser!!.... weil Alle können die niemals entkräften!!!!... ganz im Gegenteil! da wird so mancher Versuch zum Eigentor!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

apropos, noch ne Neuigkeit für Dich: das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenmunition bedarf garkeiner Erlaubnis!

lediglich der Umgang mit dem Pulver, und dafür ist der 27er da!

...das macht die Auflagen ja grade so lächerlich!!!

Ist das jetzt der sprichwörtliche Humor der Waffenbesitzer oder glaubst Du das wirklich?

Sepp

Geschrieben (bearbeitet)

was genau meinst Du jetzt?...... bzw. welche Aussage zweifelst Du an?

WaffG:

Anlage 2

Abschnitt 2

Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

6. Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung

6.1 Munition.

*pfeif*

apropos...... muss ich nicht glauben... kann man nachlesen!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

[...] (ohne daß die Rechtsnorm geändert worden wäre).

Alternativ, wenn sich aus einem Urteil ergibt, dass die bisherige Praxis falsch war. Da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt, hat man auch keinen Anspruch darauf, dass die bisherige, fehlhafte Praxis fortgesetzt wird.

Geschrieben (bearbeitet)

Wie ich vorangestellt habe, bin ich nicht vom Fach, also kein Wiederlader. Also bitte ich mein Unwissen, was ich ja selbst vorab angegeben habe, zu entschuldigen. Das kann mich aber nicht davon abhalten etwas dazulernen zu wollen, oder? Vielleicht will ich ja irgendwann auch mal Wiederlader werden... Da ist es ja nicht verkehrt sich vorab zu informieren, was man alles bedenken sollte.

Ich gelobe Besserung und werde mich bemühen keine Fragen mehr zu stellen, um meinen Horizont zu erweitern, da ja sonst eventuell die Gefahr besteht jemanden unbeabsichtigt zu provozieren.

Bearbeitet von Speedshooter
Geschrieben

Hallo zusammen, war gestern nochmals vorab zu einem klärenden Gespräch bei meinem SB:

Also das kann ich vergessen, er tat so, als sei er eh auf meiner Seite und ich müsse wohl klagen.

Das Bundesumweltministerium hat seiner Aussage nach einen Vorstoß gemacht, der dazu führte, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass ich/wir nur wiederladen dürfen, was uns auch selbst gehört.

Ich könne mir eine Ausnahme reinschreiben lassen, wenn ich für z.B. einen Verein bzw dessen Leihwaffen lade, was ich auch machen werde, mehr geht nicht.

Dazu hat er mir auch einen Gesetzestext gezeigt, in dem bereits anmarkiert war, dass für die Richtigkeit die waffenrechlichen Erlaubnisse vorliegen müssen, da weiß ich die Quelle aber nicht.

Huti

Geschrieben

Den zweiten Link von Computerfritze finde ich besonders interessant und nützlich.

Interessant ja, nützlich wohl kaum.

Das Urteil nützt nur im konkreten Einzelfall, bezieht sich auf altes Recht (sowohl WaffG als auch SprengG sind seither geändert) und ist wohl durch die Entscheidung des Bay VGH überholt.

Anders gesagt: Um die Erwerbs- und Besitzerlaubnis muss man nicht mehr streiten, die steht nun im Gesetz und die Kaliberbeschränkungen fand wohl der Bay VGH rechtens.

Geschrieben

Hallo zusammen, war gestern nochmals vorab zu einem klärenden Gespräch bei meinem SB:

Also das kann ich vergessen, er tat so, als sei er eh auf meiner Seite und ich müsse wohl klagen.

Das Bundesumweltministerium hat seiner Aussage nach einen Vorstoß gemacht, der dazu führte, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass ich/wir nur wiederladen dürfen, was uns auch selbst gehört.

Ich könne mir eine Ausnahme reinschreiben lassen, wenn ich für z.B. einen Verein bzw dessen Leihwaffen lade, was ich auch machen werde, mehr geht nicht.

Dazu hat er mir auch einen Gesetzestext gezeigt, in dem bereits anmarkiert war, dass für die Richtigkeit die waffenrechlichen Erlaubnisse vorliegen müssen, da weiß ich die Quelle aber nicht.

Huti

Mein lieber Schwan, wenn Du da alles richtig wiedergegeben hast, dann ist das ziemlicher Schwurbel und Du ganz schön eingelullt.

Geschrieben

Interessant ja, nützlich wohl kaum.

Das Urteil nützt nur im konkreten Einzelfall, bezieht sich auf altes Recht (sowohl WaffG als auch SprengG sind seither geändert) und ist wohl durch die Entscheidung des Bay VGH überholt.

Anders gesagt: Um die Erwerbs- und Besitzerlaubnis muss man nicht mehr streiten, die steht nun im Gesetz und die Kaliberbeschränkungen fand wohl der Bay VGH rechtens.

Okay, schade, dann hilft es wohl nicht weiter. Wäre ja auch zu schön gewesen.

Geschrieben (bearbeitet)

Es gibt im ganzen Sprengstoffrecht (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschrift) NIRGENDS auch nur einen Hinweis, dass für die Erteilung einer Erlaubnis nach §27 (SprengG) eine waffenrechtliche Erlaubnis vorliegen muss! Geschweige dann, dass entsprechende Auflagen/Einschränkungen zu machen wären.

Ganz im Gegenteil, in der Verwaltungsvorschrift wird irgendwo etwas zur möglichen Art und Umfang von Auflagen geschrieben, das ist sehr knapp und hat damit auch nix zu tun, da es sich nur auf die Art des Pulvers bezieht!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Naja ich kann es jetzt eh nicht ändern. Die paar Jahre die wir in d noch sportlich schießen dürfen sollen meine 5% der nicht für mich geladenen mun bzw deren Empfänger sich das Zeug kaufen. Ist traurig aber ich gebe mich in dem Punkt geschlagen.

Geschrieben

Interessant ja, nützlich wohl kaum.

Das Urteil nützt nur im konkreten Einzelfall, bezieht sich auf altes Recht (sowohl WaffG als auch SprengG sind seither geändert) und ist wohl durch die Entscheidung des Bay VGH überholt.

Anders gesagt: Um die Erwerbs- und Besitzerlaubnis muss man nicht mehr streiten, die steht nun im Gesetz und die Kaliberbeschränkungen fand wohl der Bay VGH rechtens.

Natürlich haben sich WaffG als auch SprengG seither geändert.

Die Frage ist ob sich WaffG und/oder SprengG in diesem Punkt geändert haben.

Wenn ja, wie lautet die Änderung?

Gibt es ein neueres Urteil zu diesem Thema?

Geschrieben

Im Punkt der Erwerbs- und Besitzberechtigung für Munition als Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (zentraler Punkt des Urteils) wurde zuerst das SprengG und später das WaffG ergänzt. Darüber wird man heute nicht mehr streiten. Zum Punkt Kaliberbeschränkung gibt es neuere Rechtssprechung z.B. vom Bay. VGH. Für die Bayern und damit für den Fragesteller ist dessen Urteil relevant. Steht aber eigentlich schon in dem von Dir zitierten Post von 07:37 Uhr. Googeln und nachlesen darfst Du selbst.

Geschrieben

Zum Punkt Kaliberbeschränkung gibt es neuere Rechtssprechung z.B. vom Bay. VGH. Für die Bayern und damit für den Fragesteller ist dessen Urteil relevant. Steht aber eigentlich schon in dem von Dir zitierten Post von 07:37 Uhr. Googeln und nachlesen darfst Du selbst.

Sorry, aber ich kann kein entsprechendes Urteil des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs finden.

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