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IGNORED

Gericht erlaubt Schalldämpfer


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Geschrieben

Naja egal wie man das führen nennt...

Die Erlaubnispflicht zum Führen für die Teile kommt ja erst aus der Gleichstellung mit den Waffen für die sie bestimmt sind. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für die Waffe gelten automatisch auch für die Teile - außer es ist etwas anderes bestimmt.

Geschrieben

Richtig. Das entnehmen des Verschlusses auf einer Reise ist ebenfalls ohne Waffenschein möglich. Es ist anerkannte Sorgfalt.

Geschrieben

Hat eigentlich jemand gelesen, dass, gemäß dem zur Diskussion stehenden Urteil, zum Führen eines Schalldämpfers auf der Jagd oder im Zusammenhang damit der Jagdschein nicht ausreicht, sondern ein Waffenschein erforerlich ist?

Wenn das Urteil rechtskräftig ist und diese Rechtsauffassung Schule macht, dürfen sich ein paar Schalldämpfer besitzende, waffenscheinlose Jäger auf etwas gefasst machen.

Da bleib ich erstmal entspannt. Ich wüsste nicht wo das gefordert ist. Man darf es natürlich nicht mit dem Waffenrechtskommentar bezüglich der Gleichstellung zur Schusswaffe in einen Topf werfen.

Geschrieben

Das Forum ist voll von Letuen mit Pippi Langstrumpfmentalität. Motto ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt. Aus dem Urteil picke ich mir die Rosinen und den Rest, ja da irrt der Richter halt.

Man wird sehen.

Geschrieben (bearbeitet)
Der Kläger begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und zum Führen eines Schalldämpfers;
er begehrt daher die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 WaffG). Erwerb, Besitz und Benutzung
(= Führen) eines Schalldämpfers sind gemäß § 2 Abs. 2 WaffG grundsätzlichnach diesen Bestimmungen waffenrechtlich erlaubnispflichtig. Denn § 2 Abs. 2 WaffG verweist auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, in welchem wiederum auf Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1 bis 4 verwiesen wird. Dort (Anlage 1Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) werden Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind (vgl. zurn Erfordernis eines Waffenscheins für einen Schalldämpfer: Gade / Stoppa,Waffengesetz, 2011,§10Rnr.60).

Nicht unerwähnt für das Urteil sollte die beidseitige Gehörschädigung bleiben, die nach Art. 2GG doch ein berechtigtes Interesse darstellt. Daneben wird die berufliche Verwendung gestellt und erst danach wird durch das LKA die Deliktrelevanz entkräftet.

Bedauerlich ist ebenfalls dass eine vorgeblich ablehnende Haltung der Jagdverbände mit einem alteen Hessische Urteil belegt wird. Neuerdings ist die Haltung des DJV ja eher befürwortend.

Große Änderungen wird dieses Urteil nicht bringen. Braucht es aber auch nicht. Die Zeit tickt ja ohnehin vorwärts.

Den Waffenschein halte ich für die Jagdausübung nicht für erforderlich. Falls doch ist er durch die Behörde auszustellen. DIe Begründung für den SD gab es ja bereits.

Der Beklagte hat den Waffenschein eingefordert und bekommen. DIe Frage der Erforderlichkeit wurde nicht thematisiert.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Na ja. Mir liegt das Urteil jetzt in anonymisierter Form vor, und es ist in einigen Stellen durchwachsener als es anfänglich hätte erscheinen können. Auf einen ziemlich klaren Fehler (bzgl. Waffenschein) ist oben ja schon hingewiesen worden. Das liegt wohl auch daran, dass es sehr schnell nach der mündlichen Verhandlung abgesetzt wurde.

Dennoch: Von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg der Klage waren die sehr klaren und eindeutigen (und als solche auch unerwarteten) Bekundungen zweier "amtlicher Auskunftspersonen", nämlich von der Forstverwaltung und vom LKA. Beides privat übrigens Jäger. Die haben sich sehr eindeutig für die Möglichkeit von Schalldämpfern ausgesprochen und die fehlende Deliktsrelevanz einerseits bzw. die jagdliche Sinnhaftigkeit andererseits sehr deutlich hervorgehoben, was die Kammer auch sichtlich beeinduckte. Auch Dr. Neitzel hatte unschätzbare Unterstützug geleistet.
Mein Kollege RA Klaus Haischer hat in diesem Verfahren - er ist ja primär Insolvenzrechtler und als solcher sehr angesehen und bekannt - eine vorzügliche Arbeit geleistet, für die ihm alle Jäger dankbar sein können: ich habe mich schon bei ihm bedankt.

Carcano

Geschrieben

An welcher Stelle hat der Richter das denn so erwähnt ;)Diese Passage sagt das jedenfalls nicht aus[...]

Seite 9 mit Begründung und Verweis auf Urteil des VG Minden
Geschrieben (bearbeitet)

[...] ich habe mich schon bei ihm bedankt.

Carcano

Dir hätte die Bauchlandung mit dem Waffenschein für Schalldämpfer auch schlecht zu Gesicht gestanden.

Das Urteil wird Folgen haben, so oder so.

Bearbeitet von Godix
Geschrieben

Es wird genausowenig Folgen haben wie vorangegangene Pro oder Kontra Urteile. Es ist jedesmal ein Einzelfall.

Demnächst stehen entsprechende Änderungen ins Haus und dann ist das auch hinfällig.

Ich habe oben mal die komplette Passage zitiert, dann braucht niemand extra blättern ;)

Geschrieben

Kann man diese Gutachten eigentlich irgendwo sehen oder sind sie nur dem Gericht zugänglich?

Diese "Gutachten" sind lediglich Zeugenaussagen. Auch ist das BKA nicht involviert.

Geschrieben (bearbeitet)

Diese "Gutachten" sind lediglich Zeugenaussagen. Auch ist das BKA nicht involviert.

Gutachten können auch mündlich in der Hauptverhandlung vorgetragen werden.

In der Tat war es "nur" das LKA.

Bearbeitet von WOF
Geschrieben

Es waren zwei Zeugenaussagen.

Korrekt. Am 12.11.2014 zwei "amtliche Auskunftspersonen" (das entspricht einem Zeugen) von der Forstdrektion Freiburg und dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg, sowie vorher schon eine schriftliche Auskunft des LKA vom 09.10.2014 zur Delikts[ir]relevanz von Schalldämpfern.

Geschrieben
Der Zeuge hat über die Wahrnehmung von Tatsachen Auskunft zu erteilen. Hierzu zählen alle Tatsachen, die der Zeuge sinnlich (riechen, schmecken, sehen, hören, fühlen, usw.) wahrgenommen hat.

Hingegen darf der Zeuge nicht dahingehend vernommen werden, dass er eigene Beurteilungen, Erfahrungen, Schlussfolgerungen oder Wertungen abgibt.

Die Aufgabe eines Sachverständigen besteht darin, durch 
Abgabe eines Gutachtens die fehlende Sachkunde der Richter zur Beurteilung eines 
Sachverhalts zu ersetzen und ihnen dadurch eine Entscheidungsbildung zu 
ermöglichen. 
Der Sachverständige wird vom Gericht bestimmt, es kann 
die Parteien zu Vorschlägen auffordern.

Offensichtlich ist die 2. Variante dir hier passende.

Ist für das Ergebnis aber nicht relevant.

Geschrieben


Der Zeuge hat über die Wahrnehmung von Tatsachen Auskunft zu erteilen. Hierzu

zählen alle Tatsachen, die der Zeuge sinnlich (riechen, schmecken, sehen, hören,

fühlen, usw.) wahrgenommen hat.Hingegen darf der Zeuge nicht dahingehend

vernommen werden, dass er eigene Beurteilungen, Erfahrungen, Schlussfolgerungen

oder Wertungen abgibt


Die Aufgabe eines Sachverständigen besteht darin, durch

Abgabe eines Gutachtens die fehlende Sachkunde der Richter zur Beurteilung eines

Sachverhalts zu ersetzen und ihnen dadurch eine Entscheidungsbildung zu

ermöglichen. Er hat das Gutachten gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung

zu erläutern.

Der Sachverständige wird vom Gericht bestimmt, es kann

die Parteien zu Vorschlägen auffordern.

Offensichtlich ist die 2. Variante passend :)

Geschrieben

Die amtlichen Auskünfte hat das Verwaltungsgericht hier selbständig (Amtsermittlungsmaxime) eingeholt, um den vom Klägeranwalt beantragten "Augenschein" (= Vergleichsschießen mit und ohne Schalldämpfer) zu vermeiden.

Siehe auch BverwG:

Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat
Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat

"Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat."

Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat
Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat
Geschrieben
Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat

"Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat."

Kommt zwar im Gesetz nicht vor, wird aber so gehandhabt:

Amtliche Auskünfte von Behörden (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sind als Beweismittel im Prozess zulässig. Dabei kann eine amtliche Auskunft einen Sachverständigenbeweis ersetzen. Eine amtliche Auskunft, die ein Gutachten einschließt, ist ein echtes Sachverständigengutachten und prozessual nach den Bestimmungen über die Erhebung eines Sachverständigen-gutachtens zu behandeln. (OLG-BREMEN)

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