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IGNORED

Wiederladen - §27 Einschränkung Kaliber


Pafnuti

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

eine Frage,

am Verwaltungsgericht Augsburg ist aktuell angeblich ein Verfahren am Laufen, in dem ein Wiederlader gegen den Eintrag der Kaliberbeschränkung in seinem §27 Büchlein auf die in der WBK eingetragenen Waffern/Munition geklagt hat.

Der Termin soll Anfang Mai gewesen sein.

Hat jemand dazu Informationen?

Danke

Pafnuti

Geschrieben

Wäre für mich als ehemaliger "Augschburger" auch interessant.

Aber nein, ich habe keine Informationen.

Schön, ein Neumitglied begrüßen zu können!

Magst Du Dich vorstellen?

Geschrieben

Gern,

ich bin Neumitglied mit "Einschränkungen", da ich mich bereits 2011 angemeldet habe und seitdem passiv mitlese.

Ich schieße aktuell 9mm Luger (so heißt das wohl jetzt) mit einer SIG 210 Supertarget und Kal. .22 mit einer S&W Model 41.

Seit Anfang des Jahres bin ich auch wieder ein Wiederlader auf Basis einer Hornady L-N-L.

Ich habe auch diesen Beschränkungseintrag im Buch, aus diesem Grund meine Frage.

Vor Jahren habe ich in München IPSC geschossen und auch .45 ACP u. .357 Mag. auf einer Dillon 550 wiedergeladen.

Die damals vorhandenen Waffen habe ich verkauft und eine, durch Hauskauf und damit notwendigen Umbau, längere Pause eingelegt.

Jetzt läuft wieder der aktive Zeitraum in meinem Schießsportleben .

VG

Geschrieben

Du hast die Einschränkung drin, keinen Widerspruch eingelegt, ist jetzt so gültig. Pech gehabt!

Vielleicht hilft ja ein freundliches Gespräch mit Deinem/Deiner SB. Mit den richtigen Argumenten kann man die Leute schon überzeugen.

Bei mir hats geholfen, aber ich hab mich diesbezüglich auch umgehend nach Ausstellung der Erlaubnis an die SB gewandt. Wurde, nach Rücksprachen, und Erläuterungen meinerseits an die noch beteiligte Umweltbehörde, dann einfach gestrichen.

Argumentationshilfen gibts hier im Forum in diversen threads!

Gruß alzi

Geschrieben

Also, wenn ich das recht im Kopf habe, dann ist man bei DER Behörde recht unkooperativ.

Keinen Widerspruch innerhalb drei Monaten eingelegt --> Pech gehabt, Eintrag gilt.

Trotzdem wäre natürlich ein evtl. aktuelles Urteil vom VG Augsburg interessant.

Geschrieben

Nein, nein,

ich habe schon schriftlich mit Hilfe der Argumente hier aus dem Forum Einspruch eingelegt und warte nun seit ca. 4 Wochen auf eine Reaktion.

Die Darstellung "Wiederlader seit Anfang des Jahres" im Beitrag oben ist nicht ganz korrekt. Es war Ende Februar.

Interssant wäre halt, was in Augsburg rausgekommen ist.

VG

Geschrieben

Keinen Widerspruch innerhalb drei Monaten eingelegt --> Pech gehabt, Eintrag gilt.

Dann beantrage doch einfach die Streichung unter Verweis auf den §27 (1a) SprengG. Wir der Antrag abgelehnt, hast du deinen Klagegrund.

§27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder 2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, bedarf der Erlaubnis.
(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Beste Grüße

Stefan

P.S. Ich habe gerade gesehen, dass der Threadstrater genau das gemacht hat :s82:

Geschrieben

ich würde hier eher auf Abs.2 abheben, denn die Gründe für die Auflagen/Beschränkungen sind dann konkret zu bennen, hier wird sich die Behörde extrem schwer tun! "zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist."

Ebenso ist danach eine "nachträgliche...Änderung...von Auflagen...zulässig" = Streichung!

Dies sehe ich auch als "Schlupfloch", bzw. Ansatzpunkt, auch wenn die Einspruchsfrist bereits verstrichen ist!

Gruß alzi

Geschrieben

März. 2004 klagte eine Wiederlader vor Gericht:

wichtig natürlich die Klageschrift/Urteil komplett zu lesen bzgl. Auflagen)

Auszug vom 19.03.2004

.......

Es wird festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Wiederladen von Patronenhülsen der Kläger für die Herstellung von Munition, für den

durch die Herstellung erlangten Besitz und für das Überlassen dieser Munition keiner Erlaubnis nach dem Waffengesetz bedarf.

........

Der Kläger bedarf für das nichtgewerbsmäßige Herstellen von Munition durch Wiederladen von Patronenhülsen, für den dadurch erlangten Besitz an der Munition und für das Überlassen der Munition keiner waffenrechtlichen Erlaubnis.

.........

Quelle:

http://www.sportschützen-köln.de/pdf/gerichtsurteilwiederladen.pdf

Geschrieben

Das Forum Waffenrecht, der BDMP, der BDS und ich (Reihenfolge kann gerne abgeändert werden) bemühen uns seit gut einem Jahr um diese Fälle in Bayern.

Es ist dank dieser (ziemlich aufwendigen) Tätigkeit hinter den Kulissen zuerst gelungen, einen Beschluss des Bayerischen Landtags (betrifft Anwendung des SprengG durch die Verwaltungsbehörden) im Sommer 2013 herbeizuführen, dann gab es einen Wechsel der Ministeriumszuständigkeit, und jetzt einen "Vollzugsbericht" des neu zuständig gewordenen Ministeriums an die Landtagspräsidentin. Alles sehr in unserem Sinne und Interesse.

Das neue Ministerium ist sachlich offen, gutwillig und aufnahmebereit für die Argumente, warum eine solche Auflage im Regelfall NICHT (mehr) erteilt werden soll. Es hat sich verwaltungsintern auch schon geäußert, aber eben noch nicht mit einem Runderlass. Daran arbeiten wir (alle oben genannten).

Wenn jetzt natürlich irgend jemand neu klagen zu müssen glaubt, und das VG weist die Klage ab (weil "Sprengstoff ist ja gefährlich!"), dann kann das alles torpedieren. Es gibt schon ein negatives Urteil des VG München aus dem Jahre 2009.

Geschrieben

Gruß alzi

Was ist denn mit Dir los, plötzlich lese ich konstruktive Beiträge. Gefällt mir :pro:

@Pafnuti:

Wie sieht das in Bayern aus: Kannst Du ein behördliches Widerspruchsverfahren (Fachaufsichtsbeschwerde) anstrengen oder bleibt Euch wie uns (NRW) nur der Klageweg ? Wenn Du 6 Wochen nichts hörst kannst Du afaik eine Untätigkeitsbeschwerde einlegen.

@Carcano:

Für den Waffenbesitzer wäre es also deutlich günstiger gewesen, den Verbands-Beistand vor einer Klage einzuholen, alleine schon wegen finanziellem Rechtsschutz und fachlicher Unterstützung. Das widerstrebt andererseits der Bestrebung der vielgescholtenen Geheimdiplomatie, Informationen breitzutreten. Ich weiß jetzt nicht, ob man das mal anpinnen sollte:

1. Verband ansprechen und Beratung einholen

2. WO sein Leid klagen und Argumente sammeln

3. Kontakte suchen und Rechtsbeistand organisieren

4. Dann erst Klage einreichen.

Geschrieben

Was ist denn mit Dir los, plötzlich lese ich konstruktive Beiträge. Gefällt mir :pro:

@Tyr13: das ist ja auch kein "ich will, macht mal für mich, weil ich bin selbst zu faul dazu"- oder "ich hab keine Zeit und keine Lust selbst zu lesen, lest mir mal vor"-thread ;)

@carcano, danke für die Info bzgl. Bayern

gruß alzi

Geschrieben

März. 2004 klagte eine Wiederlader vor Gericht:

wichtig natürlich die Klageschrift/Urteil komplett zu lesen bzgl. Auflagen)

Auszug vom 19.03.2004

.......

Es wird festgestellt, dass im Zusammenhang mit dem Wiederladen von Patronenhülsen der Kläger für die Herstellung von Munition, für den

durch die Herstellung erlangten Besitz und für das Überlassen dieser Munition keiner Erlaubnis nach dem Waffengesetz bedarf.

........

Der Kläger bedarf für das nichtgewerbsmäßige Herstellen von Munition durch Wiederladen von Patronenhülsen, für den dadurch erlangten Besitz an der Munition und für das Überlassen der Munition keiner waffenrechtlichen Erlaubnis.

.........

Quelle:

http://www.sportschützen-köln.de/pdf/gerichtsurteilwiederladen.pdf

Deine Entscheidung ist nichts mehr wert, da sie überholt ist: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2005/20_A_20_04beschluss20050201.html

Geschrieben

@Pafnuti:

Wie sieht das in Bayern aus: Kannst Du ein behördliches Widerspruchsverfahren (Fachaufsichtsbeschwerde) anstrengen oder bleibt Euch wie uns (NRW) nur der Klageweg ? Wenn Du 6 Wochen nichts hörst kannst Du afaik eine Untätigkeitsbeschwerde einlegen.

Momentan ist der Stand der, daß ich auf meinen Einspruch gegen den "Einschränkungseintrag" mittlerweile einen Zwischenbescheid mit dem Inhalt bekommen habe, daß es noch etwas dauert.

VG

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