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§7 Sachkunde für Bewachungsunternehmen


fernando

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Geschrieben

Die Sachkunde nach §7 Waffengesetz(WaffG) in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz(WaffVwV) vom 5.März 2012 :

7.2 Als anderweitige Nachweise der Sachkunde gelten die Jägerprüfung und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWaffV der Jägerprüfung gleichgestellten Prüfungen, z. B. Zeugnisse, die im Rahmen des Studiums der Forstwirtschaft/wissenschaft erworben worden sind und die den Anforderungen eines Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz(BJagdG) genügen oder die Prüfung im Fach Jagd und Fischerei an Fachhochschulen für Forstwirtschaft.
Als Schlussatz steht:
Die als Sportschütze erworbene Sachkunde ist nicht geeignet, die Sachkunde für das Bewachungsgewerbe oder für gefährdete Personen zu vermitteln.
Somit müsste doch die Sachkunde nach bestandenen Jägerprüfung ausreichend sein für das Bewachungsgewerbe, da lt. WaffVwV als nichtausreichend nur die Sachkunde der Sporrtschützen genannt werden?
hat vieleicht jemand eine Antwort?
Gruss,
Fernando
Geschrieben

Die in derJagdausbildung erworbene Sachkunde ist für das Bewachungsgewerbe ausreichend. Was da über Sportschützen steht ist egal.

Was tun wenn das Ordnungsamt trotz Hinweis auf a AWaffV anderer Meinung ist?

Gruß,

Fernando

Geschrieben

Was tun wenn das Ordnungsamt trotz Hinweis auf a AWaffV anderer Meinung ist?

Gruß,

Fernando

Fristgerecht Widerspruch einlegen und abwarten was im Widerspruchsbescheid steht.

Geschrieben

Freundlich einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen, und Einspruch/Klage dagegen einreichen.

Gegen jeden Verwaltungsakt einer Behörde kann vorgegangen werden. Es bedarf dazu keines "rechtsmittelfähigen Bescheids".

Geschrieben

Die Sachkunde für angehende Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe fordert nach WaffVwV, Nr. 7.5.1 als Begründung für die längere Lehrgangsdauer (auch wenn die Dauer lächerlich knapp bemessen ist, aber es geht ja nur um Grundlagen...):

"In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbesondere zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbesondere mit Kurzwaffen) zu vermitteln."

Jetzt stellt sich die Frage, inwieweit die zum ablegen der Jägerprüfung vermittelten Fertigkeiten im Umgang mit Kurzwaffen hierzu ausreichend sind und um wieviel tiefer in der Jägerprüfung im Vergleich zur "normalen" Sportschützensachkunde die Rechtskenntnisse zu Notwehr und Notstand vermittelt werden, um den Ansprüchen der WaffVwV gerecht zu werden.

Im Übrigen wird in Nr. 7.2 nur noch einmal besonders darauf abgestellt, dass die Sportschützensachkunde, die vereinfachend ja sogar von den Verbänden selbst abgenommen werden darf, auf keinen Fall ausreichend ist. Das bedeutet aber nicht zwingend im Umkehrschluss, dass alle anderen anderweitigen Nachweise dies sind.

Hier hat der Gesetzgeber für das Bewachungsgewerbe primär eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Polizeidienst oder im Feldjägerdienst im Auge und vermutlich nicht die Jägerprüfung. Die ist aber mindestens gleichgesetzt mit der "normalen" Waffensachkunde für Sportschützen, Waffensammler und andere Berechtigungsformen, was der Punkt 7.2 ausdrücken will.

Aus der Praxis kann ich sagen, dass bei uns die Jägerprüfung nicht als Nachweis einer ausreichenden Sachkunde für das Beantragen einer Erlaubnis für Berufswaffenträger angesehen wird und ich habe auch noch von keinem Fall gehört, wo dagegen jemand erfolgreich vorgegangen ist.

Versuchen kann man es ja, aber vielleicht sollte man die Zeit und Energie auch besser in einen brauchbaren Lehrgang investieren um sich dabei über das bereits durch die Jägerprüfung vorhandene Wissen weiterzuqualifizieren, insbesondere im Umgang mit Kurzwaffen.

Geschrieben

Die Sachkunde für angehende Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe fordert nach WaffVwV, Nr. 7.5.1 als Begründung für die längere Lehrgangsdauer (auch wenn die Dauer lächerlich knapp bemessen ist, aber es geht ja nur um Grundlagen...):

"In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbesondere zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbesondere mit Kurzwaffen) zu vermitteln."

Jetzt stellt sich die Frage, inwieweit die zum ablegen der Jägerprüfung vermittelten Fertigkeiten im Umgang mit Kurzwaffen hierzu ausreichend sind und um wieviel tiefer in der Jägerprüfung im Vergleich zur "normalen" Sportschützensachkunde die Rechtskenntnisse zu Notwehr und Notstand vermittelt werden, um den Ansprüchen der WaffVwV gerecht zu werden.

Im Übrigen wird in Nr. 7.2 nur noch einmal besonders darauf abgestellt, dass die Sportschützensachkunde, die vereinfachend ja sogar von den Verbänden selbst abgenommen werden darf, auf keinen Fall ausreichend ist. Das bedeutet aber nicht zwingend im Umkehrschluss, dass alle anderen anderweitigen Nachweise dies sind.

Hier hat der Gesetzgeber für das Bewachungsgewerbe primär eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Polizeidienst oder im Feldjägerdienst im Auge und vermutlich nicht die Jägerprüfung. Die ist aber mindestens gleichgesetzt mit der "normalen" Waffensachkunde für Sportschützen, Waffensammler und andere Berechtigungsformen, was der Punkt 7.2 ausdrücken will.

Aus der Praxis kann ich sagen, dass bei uns die Jägerprüfung nicht als Nachweis einer ausreichenden Sachkunde für das Beantragen einer Erlaubnis für Berufswaffenträger angesehen wird und ich habe auch noch von keinem Fall gehört, wo dagegen jemand erfolgreich vorgegangen ist.

Versuchen kann man es ja, aber vielleicht sollte man die Zeit und Energie auch besser in einen brauchbaren Lehrgang investieren um sich dabei über das bereits durch die Jägerprüfung vorhandene Wissen weiterzuqualifizieren, insbesondere im Umgang mit Kurzwaffen.

Ich denke dass die Rechtskentnisse zu Notwehr und Notstand wohl gleich sind, zumal die Definition ganz klar geklärt ist. Die verlängerte Ausbildung bei gewerblichen Sachkundeprüfungen ergibt sich wohl aus der Tatsache, dass bisher unbedarfte Teilnehmer das Schießen und den Umgang mit Kurzwaffen erlernen sollen. Aber selbst das wurde bei der Jägerprüfung vor einem Prüfungsausschuss geprüft, nähmlich das praktische Schießen mit der Kurzwaffe, sowie deren Handhabung.

Nun bin ich außer Jäger auch noch seit vielen Jahren aktiver Schütze im BDMP, sowie im Schützenbund natürlich mit Kurzwaffen und Langwaffen.

Was sollte ich da praktisch im Umgang und beim Schießen noch lernen?

Geschrieben

Ich denke dass die Rechtskentnisse zu Notwehr und Notstand wohl gleich sind, zumal die Definition ganz klar geklärt ist. Die verlängerte Ausbildung bei gewerblichen Sachkundeprüfungen ergibt sich wohl aus der Tatsache, dass bisher unbedarfte Teilnehmer das Schießen und den Umgang mit Kurzwaffen erlernen sollen. Aber selbst das wurde bei der Jägerprüfung vor einem Prüfungsausschuss geprüft, nähmlich das praktische Schießen mit der Kurzwaffe, sowie deren Handhabung.

Nun bin ich außer Jäger auch noch seit vielen Jahren aktiver Schütze im BDMP, sowie im Schützenbund natürlich mit Kurzwaffen und Langwaffen.

Was sollte ich da praktisch im Umgang und beim Schießen noch lernen?

Weiter möchte ich noch anführen, dass die Jägerprüfung nicht nur aus einer schriftlichen und praktischen Prüfung(Kurz- und Langwaffen) besteht, sonder dass auch alle Fächer nochmals ergiebig mündlich geprüft werden, so dass die Anforderungen an Kenntnissen und Fertigkeiten schon hoch sind.

Gruss,

Fernando

Geschrieben

In der Waffensachkunde für das Bewachungsgewerbe werden tatsächlich die Themen Notwehr, Nothilfe, Notstand, Putativnotwehr, etc. intensiver behandelt. Der hier angesprochene Personenkreis führt seine Schusswaffen ja auch nur zu diesen Zwecken.

Auch ist das Bedürfnis ein Anderes, als beim Jäger und beim Sportschützen und die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen während der Dienstzeit wird vom Waffenschein des Firmeninhabers abgeleitet. All dies sind Dinge, die dem Bewachungsgewerbe zusätzlich und intensiver vermittelt werden müssen, damit sie sich im klaren darüber sind was sie zukünftig tun werden, wo ihre Grenzen sind und was auf sie zukommen kann.

Geschrieben

hallo fernando,

in welchen bundesland und wann war das - bisher war MIR keine jägerprüfung bekannt, bei der die kurzwaffe in der prüfung geschossen wird.....

in freudiger erwartung

handgunner

Ich denke dass die Rechtskentnisse zu Notwehr und Notstand wohl gleich sind, zumal die Definition ganz klar geklärt ist. Die verlängerte Ausbildung bei gewerblichen Sachkundeprüfungen ergibt sich wohl aus der Tatsache, dass bisher unbedarfte Teilnehmer das Schießen und den Umgang mit Kurzwaffen erlernen sollen. Aber selbst das wurde bei der Jägerprüfung vor einem Prüfungsausschuss geprüft, nähmlich das praktische Schießen mit der Kurzwaffe, sowie deren Handhabung.

Nun bin ich außer Jäger auch noch seit vielen Jahren aktiver Schütze im BDMP, sowie im Schützenbund natürlich mit Kurzwaffen und Langwaffen.

Was sollte ich da praktisch im Umgang und beim Schießen noch lernen?

Geschrieben

Betonung liegt hier eben auf gewerblich tätig werden

ausserdem wird das noch nicht reichen, du brauchst noch Bewachungsgewerbe § 34a waren mal 3 Tage, dann

5 Tage mit Ankreuztest bei Ihk mit 800 Euro

Dann Fachkraft, dann Meisterbrief

Dann erst MIT Job darfst du auf böse Scheiben schießen

Dann erst kommen die ganz guten Lehrgänge ( alter Stand, keine Ahnung wie das heute geregelt wird )

Mit deinem " Vorleben " wirst du in Waffenhandhabung tatsächlich überqualifiziert sein. Bei Sicherheitslehrgängen und Job fänhst ganz unten an. Willst du dir das antun, kommt darauf an wie alt du bist. Manche sind ganz froh dass sie den Job los sind.

Geschrieben

hallo fernando,

in welchen bundesland und wann war das - bisher war MIR keine jägerprüfung bekannt, bei der die kurzwaffe in der prüfung geschossen wird.....

in freudiger erwartung

handgunner

Hallo,

Bundesland ist RP und auch bei der 1jährigen Vorbereitung war das KW-Schießen wöchentlich immer dabei.

Die Themen Notwehr, Nothilfe, Notstand, Putativnotwehr, etc.wurden beim 34a sowie bei der Jägerprüfung auch behandelt.

Aber so ist das in D-Land: Jeder denkt nur das was er abgeschlossen hat ist die Mutter aller Dinge und die anderen Ausbildungen sind weniger wert.

So kann mann auch erklären, das es selbst Schulen gibt die Dir eine Waffensachkunde für Jäger verkaufen wollen.

Wenn es der Gesetzgeber gewollt hätte wäre die Jägerprüfung als Auschlusskriterium im a AWaffV genau so benannt worden wie die der Sportschützen.

Gruss,

Fernando

Geschrieben

Ich denke dass die Rechtskentnisse zu Notwehr und Notstand wohl gleich sind, zumal die Definition ganz klar geklärt ist. Die verlängerte Ausbildung bei gewerblichen Sachkundeprüfungen ergibt sich wohl aus der Tatsache, dass bisher unbedarfte Teilnehmer das Schießen und den Umgang mit Kurzwaffen erlernen sollen.

Die "besonderen Fertigkeiten" mit der Kurzwaffe sind gleichermaßen Bestandteil der verlängerten Ausbildungszeit wie es "vertiefte Rechtskenntnisse" sind. Gleich sind sie also nicht.

Beides ist als Anforderung zur Genehmigungsfähigkeit für diesbezügliche Ausbildungen in der WaffVwV aufgeführt und wurde von mir oben schon zitiert.

Aber selbst das wurde bei der Jägerprüfung vor einem Prüfungsausschuss geprüft, nähmlich das praktische Schießen mit der Kurzwaffe, sowie deren Handhabung.

Nun bin ich außer Jäger auch noch seit vielen Jahren aktiver Schütze im BDMP, sowie im Schützenbund natürlich mit Kurzwaffen und Langwaffen.

Was sollte ich da praktisch im Umgang und beim Schießen noch lernen?

Was wurde da geprüft? Der Umgang mit einem (Sicherheits-)Holster? Der treffsichere Schuss unter körperlicher Belastung? Ziehen der Waffe von unter der Bekleidung und in der Bewegung?

Was schiesst Du denn so (Übungen, Distanzen, Anschlagsarten) als Jäger mit der Kurzwaffe? Was als Sportschütze im BDMP oder im Schützenbund?

Meist sind es genau die Leute, die von sich der Meinung sind, dass sie ja nichts mehr zu lernen haben, die dann bitter an den Realitäten scheitern - natürlich abhängig von der Tiefe der an sie gestellten Anforderungen. Dass Du statisch auf ein paar Meter ein Stück Papier triffst, bezweifle ich ja gar nicht.

Ich lerne noch jeden Tag dazu und bin mir sicher, Dich trotzdem innerhalb von Minuten an einen Punkt bringen zu können, der zwar nicht wirklich "schwierig" ist, Dir aber schnell die Grenzen Deiner Erfahrung im praktischen Umgang mit Schusswaffen aufzeigt. Zumal es noch einen Unterschied zwischen "Können" und "Beherrschen" gibt.

Dass soll nicht heissen, dass Du das evtl. nicht doch kannst/beherrschst oder den Anforderungen ganz sicher nicht gewachsen bist, das bedeutet nur dass Aussenstehende das nicht bewerten können und sich deswegen die Sachbearbeiter oft auf den kleinsten gemeinsamen Nenner zurückziehen - und das ist eben, die Jägerprüfung nicht als anderweitigen Nachweis der Sachkunde für Berufswaffenträger zu akzeptieren und zu fordern, dass eine entsprechende Sachkundeprüfung abgelegt wird.

Selbst wenn Du im Lehrgang genau nichts lernen solltest, so hat dann die Behörde und Du wenigstens die Gewissheit, das alles seine Ordnung hat.

Wo ist denn das Problem, sein Wissen einfach nochmal durch den Besuch aufzufrischen? Lernen tut nicht weh und schaden tut es höchstens, weil es 4 Tage beansprucht und ein bisschen Geld kostet - aber dass alles richtig läuft sollte ja eigentlich der künftige Arbeitgeber auch wollen.

Wobei ich Dir zustimme, dass es natürlich nicht schlecht wäre, sich evtl. einen Lehrgang zu suchen, der mit Teilnehmern durchgeführt wird, die schon ein gewisses Level und Know-How mitbringen und nicht mit einem Rudel Anfänger im Raum zu sitzen - damit steigt eigentlich ganz automatisch das Niveau der diskutierten Themen und der praktischen Übungen.

Geschrieben

Aber so ist das in D-Land: Jeder denkt nur das was er abgeschlossen hat ist die Mutter aller Dinge und die anderen Ausbildungen sind weniger wert.

Du meinst, so wie Du? ^_^

Gebe doch einfach Deinen Nachweis der bestandenen Jägerprüfung als anderweitigen Nachweis der Sachkunde bei der Beantragung des Waffenscheins bzw. Überprüfung des waffentragenden Mitarbeiters ab, dann wirst Du ja rausfinden, wie das die dafür zuständige Waffenbehörde handhabt.

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