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IGNORED

Frage Waffenrecht


züriFTW

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

HalliHallo,

Aaaaaalso, als was gilt ein HK33 Griffstück? Ist das ein wesentliches Waffenbestandteil? Was, wenn ich es an eine MP5 montiere?

Danke für Eure Antworten.

Geschrieben

Ach ja, in der CH natürlich. Wenn es das Griffstück einer Langwaffe ist, wäre es kein wesentlicher Waffenbestandteil, oder irre ich mich gewaltig?

Geschrieben

Aber aufpassen! Zu einem VA Griffstück brauchst Du für diese Funktion auch ausführen zu können den VA Verschlussträger. Und der unterliegt eingebaut dem WG, auch wenn Du ihn an einigen Orten frei kaufen kannst.

Mitr

Geschrieben

Ja, ist schon klar, dass das Griffstück alleine nicht ausreicht. Es geht auch um ein Halbauto-Griffstück. Habe mal die ZSW und das SECO kontaktiert. Antwort: Wenn Sie zehn Leute fragen, bekommen Sie fünf verschiedene Antworten. Scheint aber so als wäre die MP5 rechtlich keine Faustfeuerwaffe, das Teil somit nicht bewilligunspflichtig. Bei den meisten jedenfalls.....

Ich finde es merkwürdig, dass es keine klare Definition einer Faustfeuerwaffe gibt, zb. Pistolenkaliber oder Gesamtlänge......

Geschrieben

Wieso soll eine MP5 nicht bewilligungspflichtig sein? Wenn es eine orig. ist, brauchst ne Sonderbewilligung. Ev. hat ja das Kriegswaffenkontrollgesetz ausführlicherere Anworten für dich.

Geschrieben

Wieso soll eine MP5 nicht bewilligungspflichtig sein? Wenn es eine orig. ist, brauchst ne Sonderbewilligung. Ev. hat ja das Kriegswaffenkontrollgesetz ausführlicherere Anworten für dich.

Die komplette Waffe ist natürlich bewilligungspflichtig, es geht aber nur um das Griffstück. Wäre die MP5 rechtlich eine Faustfeuerwaffe, ist das Griffstück ein wesentlicher Waffenbestandteil und braucht einen WES. Ist die MP5 eine Langwaffe, ist das Griffstück kein wesentlicher Waffenbestandteil und ist frei verkäuflich. Der generelle Konsens scheint aber zu sein, dass eine MP5 keine Faustfeuerwaffe ist.

Übrigens, es gibt auch originale HK MP5 die Werks-Halbautomaten sind: HK MP5SFA2 und HK MP5SFA3. Ziemlich seltene Teile und sehr schwer zu finden.

Geschrieben

Was noch beachtet werden sollte:

Es gibt MP5, welche als Halbautomaten verkauft wurden, aber einen Vollautoverschluss haben, und nur durch das Griffstück auf Halbauto "getrimmt" wurden.

Und wenn nun zu dem Vollautoverschluss ein Vollautogriffstück dazukommt, dann gibts Probleme.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Ein Grüffstück eines HK33 ist eindeutig kein wesentliches Waffenbestandteil und somit frei verkäuflich, auch vollauto. Ein Vollautogriffstück in eine Halbautomatische Waffen zu montieren ist jedoch gesetzlich verboten. Dann braucht es noch einen vollautomatischen Verschlussträger. Ein ganzer Verschluss ist durchaus ein wesentliches Waffenbestandteil, der Verschlussträger alleine nicht. In die meisten Werkshalbautomaten passen dann diese sowieso nicht rein.

Im Prinzip ist es einfach - kaufen darf man, montieren nicht.

Geschrieben

Nein!

(Legale) Vollautomaten werden mit der Kantonalen (Ausnahme)bewilligung erworben. In der Bewilligung steht klipp und klar, dass mit diesen Waffen nicht geschossen werden darf. Wenn man damit trotzdem damit schiessen wil,l braucht es wieder eine Ausnahmebewilligung "Vollautomatisches Schiessen". Diese Bewilligung wird tageweise erteilt und setzt ein genehmigtes Schiessgelände voraus. Transport nach den waffenrechtlichen Regeln, also Waffen und Verschlüsse getrennt zu transportieren.

Mitr

Geschrieben

Wo genau steht das im Gesetz?

Wo das über Transport steht weiss ich momentan nicht, aber sowas gilt beim Aufbewahren:

"Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren." (Art. 47 der Waffenverordnung)

Geschrieben

Meines Wissens nach gibt es keine Vorschrift, wo etwas über den Transport von Seriefeuerwaffen steht.

Daraus folgt: Der Verschluss darf beim Transport in der Waffe eingebaut sein.

Geschrieben

Ich organisierte vor sieben Jahren ein offizielles VA Schiessen. Der Ort des Schiessens lag nicht in meinem Wohnkanton. War damals der erste derartige Anlass der von meinem Wohnkanton und dem eines Mitschützen bewilligt wurde. Bei der Bewilligungserteilung wurde ich auf die Transportweise der Waffen mit getrenntem Transport von Waffen und Verschlüssen in verschiedenen Fahrzeugen aufmerksam gemacht.

Ich löste es dann so, dass ich bei den Mitschützen die Verschlüsse einsammeln ging (und nach dem Schiessen wieder zurückbrachte) und mein Kumpel aus dem Nachbarsdorf nahm meine Waffen mit.

Ich möchte in keine Polizeikontrolle geraten mit einem voll fuktionstüchtigen Nichtordonnanz VA an Bord.

Mitr

Geschrieben

Also das mit dem getrennten Transport in verschiedenen Fahrzeugen ist doch etwas fragwürdig. Denn wenn Du mit fremden Seriefeuerwaffen, deren Ausnahmebewilligung nicht auf Dich lautet, in eine Kontrolle kommst, müsste eigentlich die K***e so richtig am Dampfen sein. Man darf ja noch nicht mal eine "normale" Waffe, sprich HA oder FFW jemandem leihweise übergeben wenn man nicht selber dabei ist. Das dürfte wohl ein Furz des zuständigen Beamten gewesen sein, der sich offenbar über die Waffenrechtlichen Konsequenzen dieser Vorgabe keinerlei Gedanken gemacht hat.

Bei meinen bisherigen, bewilligten Seriefeuerschiessen wurde jeweils in der Bewilligung vermerkt, dass Waffen und Verschlüsse beim Transport getrennt sein müssen. Analog der Aufbewahrungsvorschrift.

Käme mir im Leben nicht in den Sinn, meine SFW dritten zu überlassen.

Geschrieben

Wenn Du auf Nummer Sicher gehen willst, nimmst Du den Verschluss der SF-Waffe raus und legst ihn für den Transport in ein abschliessbares Behältnis, wobei ein Vorhängeschloss völlig ausreichend ist.

Selbst wenn die beiden Teile nicht verschlossen, aber separiert transportiert werden, kann kaum einer irgendetwas reklamieren.

Somit sind Waffe und Verschluss beim Transport getrennt, mehr braucht es nicht.

Auf keinen Fall den Verschluss in einem separaten Fahrzeug aufbewahren, da Du ja einen Leihvertrag oder dgl. vorweisen müsstest sowie der zweite "Transporteur" den Nachweis über die Berechtigung von Vollautomatenteile erbringen müsste.

Das wäre dann ein Verstoss gegen das WaffenG.

Wer mit "fremden", wesentlichen Waffenteile in eine Kontrolle gerät, und seien es dann noch Vollautoteile, dann ergibt das eine Kettenreaktion an Fragen, die vermutlich nur schwer beantwortet werden können, weil die Plausibiltät nicht gegeben ist.

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