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IGNORED

Waffe in eigenen Geschäftsräumen führen, aber keine WBK


Marcher

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Geschrieben

Was widerspricht sich da?

Sind eigene Geschäftsräume, also darf dort geführt werden. Daran gibts nichts zu rütteln.

In eigenen Geschäftsräumen kann man nicht Führen. Man kann dort besitzen aber niemals Führen. Das ist so definiert, daran gibts nichts zu rütteln.

Der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen bedarf der Erlaubnis. Ausnahmen sind im Gesetz genannt. Besitz ist ein Unterfall des Umgangs. Ausnahmen von den Erlaubnispflichten gibt es für deinen Fall nicht.

Geschrieben

Da ist nichts widersprüchlich.

In den eigenen Geschäftsräumen kann er nicht führen, weil es definitionsgemäß dort kein Führen gibt. Deshalb ist es (Führen) dort weder erlaubnisfrei noch erlaubnispflichtig, nur einfach unmöglich.

...

Hmmm, würde mal sagen, das ist FALSCH - Vgl. WaffG Par. 12, Abs.3, Satz 1:

Auch in Privaträumen/Geschäftsräumen FüHRST Du eine Waffe, brauchst aber keine Pappe (WS) dafür.

Jedoch ist schon klar was Du meinst, da das WaffG und die Anlage1 hier verbal unscharf sind, und wiederum das Führen nur als Führen ausserhalb (...) definieren (bis auf die Einschränkung des genannten Paragraphen 12 eben).

...

Übt er in den eigenen Geschäftsräumen (oder andernorts) die tatsächliche Gewalt über eine Waffe aus, dann besitzt er sie.

Will man erlaubnispflichtige Waffen besitzen, bedarf man einer Besitzerlaubnis. Deshalb nennt man solche Waffen "erlaubnispflichtige Waffen". Die Erlaubnis zum Besitz nennt man WaffenBESITZkarte.

Eine Besitzerlaubnis hat er nicht, ein Tatbestand der ihn von der Erlaubnispflicht befreit ist nicht gegeben.

Es bleibt bei der Pflicht einer Besitzerlaubnis, die er nicht hat.

Und wo ist da der Widerspruch zu dem was ich schrieb ? Nix Führen, weil nix haben (dürfen).

Erleuchtung willkommen.

Geschrieben

Hmmm, würde mal sagen, das ist FALSCH - Vgl. WaffG Par. 12, Abs.3, Satz 1:

Auch in Privaträumen/Geschäftsräumen FüHRST Du eine Waffe, brauchst aber keine Pappe (WS) dafür.

Jedoch ist schon klar was Du meinst, da das WaffG und die Anlage1 hier verbal unscharf sind, und wiederum das Führen nur als Führen ausserhalb (...) definieren (bis auf die Einschränkung des genannten Paragraphen 12 eben).

Und wo ist da der Widerspruch zu dem was ich schrieb ? Nix Führen, weil nix haben (dürfen).

Erleuchtung willkommen.

Ich würde sagen ließ nochmals nach. Beim Führen bzw. Nicht-Führen geht es um EIGENE Wohung, EIGENES befriedetes Besitztum und EIGENE Geschäftsräume. (An diesen drei Orten führt man nicht - niemals.) Im § 12 WaffG geht es um die Wohung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum VON ANDEREN. (An diesen Orten führt man aber es ist ggf. erlaubnisfrei möglich.) Als man aber 2008 nachträglich den Schießstand (Schiessstätte i.S. d.G.) als Ort an dem man nicht führt ins Gesetz schrieb, hat man vergessen das Wort Schiessstätte aus dem § 12 (3) Nr. 1 zu streichen. Das mag manchen verwirren, hat auf die Definition aber keinen Einfluss. Im Ergebnis kann man seit dieser Gesetzesänderung auf Schiessstätten nicht führen, aber wenn man es könnte, wäre es erlaubnisfrei.

Geschrieben

Einigen wir uns auf Folgendes (es sind ja wohl seine eigenen G-Räume, und keine eines Anderen): :drinks:

Eigener Grund: Ich übe die tatsächliche Gewlt über die Waffe aus

Fremder (privater) Grund (Besitzereinverständnis vorausgesetzt): Ich führe die Waffe, brauche aber keinen WS.

Sonstiger Grund: Ich brauche zum Führen einen WS oder darf gar nicht (öffentliche Veranstaltung, ...).

Aber:

Der TE darf nicht (führen, Gewalt ausüben, rot anmalen, sonstiges), weil er NIX HABEN DARF, was er (führen, Gewalt ausüben, ...) könnte.

Geschrieben

Und die Moral von der Geschicht, eröffne als Ausländer in Schland kein Geschäft nicht. Man möchte keine Privaten Unternehmer in diesem Land, denen macht man das Leben schwer, wo es nur geht. Warum sollte man sich das freiwillig geben ?

Geschrieben

[...]

Fremder (privater) Grund (Besitzereinverständnis vorausgesetzt): Ich führe die Waffe, brauche aber keinen WS.

Sonstiger Grund: Ich brauche zum Führen einen WS oder darf gar nicht (öffentliche Veranstaltung, ...).[...]

Preisfrage:

Die Waffenbehörde bittet Dich ihr Deine Langwaffe vorzuführen (Rechtsgrundlage ist § 39 WaffG). Die Vorführung soll in den Amtsräumen der Behörde, die in einem Gebäude im Eigentum des Landkreises sind stattfinden. Brauchst Du dafür eine Erlaubnis zum Führen oder greift doch § 12 Absatz 3 Nr. 1 WaffG und Du darfst dort erlaubnisfrei Führen, obwohl es sich nicht um Privaträume oder ein im Privatbesitz befindliches Gebäude handelt?

Nehmt halt die Definitionen des WaffG hin, erlernt und gewöhnt euch an den richtigen Gebrauch und das richtige Verständnis der Begriffe. Es gibt da keinen Kompromiss.

Der TE kann ins einen eigenen geschäftsräumen nicht Führen, er darf die tatsächliche Gewalt über die Waffe nicht ausüben, wenn er keine Erlaubnis dazu hat, er darf dort die Waffe rot anmalen, solange ein dazu Berechtigter die tatsächliche Gewalt über die Waffe hat, usw. usf.

Geschrieben

Also bevor jedermann jetzt sagt, das geht gar nicht, erinnere ich mal wieder ans Gesetz, speziell an den §32 WaffG:

§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für
1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.
(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.
(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht
1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,
2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder
3. für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.
(6) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt sind.

Unser TE besitzt die Waffe legal in einem anderen EU-Land.

Er will sie in den Geltungsbereich des dten. WaffG mitnehmen

Mal gesponnen: ein in Grenznähe wohnender (tschechischer) IPSC-Schütze hat einen deutschen Verein gefunden, der prima gelegene Trainingszeiten hat, der Schütze hat auch ein Geschäft (Auto-Werkstatt) in Deutschland und will jetzt seine Waffe aufbewahren um dann nach der Arbeit trainieren zu gehen. Hier fragt er nach dem Mehrwert, ob er denn dann die Kanone auch in seinem Geschäft herumschleppen kann.

Er beantragt eben für den Hauptzweck eine Mitnahme-Genehmigung bei der örtlichen Waffenbehörde zum Zweck des Trainings im sportlichen Schießen. Die Behörde erteilt diese Genehmigung nur mit der Auflage der Sachkundeprüfung. Drops gelutscht. Den EFwP braucht man aber trotzdem, weil keine deutsche WBK ausgestellt wird. Und den Mehrwert des Herumschleppens auf der Arbeit kann auch genutzt werden. Das schleift sich aber relativ schnell ab.

Geschrieben
Brauchst Du dafür eine Erlaubnis zum Führen oder greift doch § 12 Absatz 3 Nr. 1 WaffG und Du darfst dort erlaubnisfrei Führen, obwohl es sich nicht um Privaträume oder ein im Privatbesitz befindliches Gebäude handelt?

Das Führen erfolgt im Zusammenhang...daher greift §12.3.2 hilfsweise.

Ich würde an den Behördenmitarbeiter als Berechtigten überlassen und ihn das Futteral öffnen lassen.

Geschrieben

Das Führen erfolgt im Zusammenhang...daher greift §12.3.2 hilfsweise.

Ich würde an den Behördenmitarbeiter als Berechtigten überlassen und ihn das Futteral öffnen lassen.

Warum ist der Behördenmitarbeiter Berechtigter?

Und ja natürlich ist das ein erlaubnisfreier Fall des Führens nach § 12 Absatz 3 Nr. 1 WaffG.

Geschrieben

[...]Er will sie in den Geltungsbereich des dten. WaffG mitnehmen[...]

Der TE will zunächst mitnehmen und dann hierlassen. Mitnahme und hierlassen schließen sich aber gegenseitig aus.

Geschrieben

Und die Moral von der Geschicht, eröffne als Ausländer in Schland kein Geschäft nicht. Man möchte keine Privaten Unternehmer in diesem Land, denen macht man das Leben schwer, wo es nur geht. Warum sollte man sich das freiwillig geben ?

Der Zusammenhang ist meiner Ansicht nach nun etwas, sagen wir mal, weit hergeholt...

Geschrieben

[...] Die Behörde erteilt diese Genehmigung nur mit der Auflage der Sachkundeprüfung. [...]

Die behörde darf die Erlaubnis zur Mitnahme nur erteilen, wenn ale Bedingungen des deutschen Waffengesetzes also Mindestalter, Persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde und Bedürfnis erfüllt sind. (siehe der Vorbemerkungen zu den §§ 29 bis 33 WaffVwV)

Geschrieben

Weil er vom Waffenrecht ausgenommen ist.

Steht in welchem § des Gesetzes?

Geschrieben

Berechtigter ist er im Sinne eines WBK Besitzers nicht. Er darf sich nicht bei Frankonia schnell mal was holen. Berechtigt im Sinne Waffen zur "Verwertung" entgegen zu nehmen vielleicht?

Geschrieben

Einfacher wird es das Geschaeft ins Ausland zu verlegen :D

Ich habe selbst als Deutscher im CZ gelebt und wollte meinen $27 verlaengern lassen. Es scheiterte letztlich daran, dass man zum wiederladen in CZ keinen Schein benoetigt, wenn man eine MunErwebersberechtigung hat.

Da die Aussage "bei uns kein Schein noetig" aber fuer Deutsche Behoerden unvorstellbar war, wurde mir die Verlaengerung verweigert. Ist allerdings auch nur eine "Kann"-Bestimmung diese zu verlaengern oder neu auszustellen fuer Auslandsdeutsche.

Dafuer war das BVA super nett und zuvorkommend ! Dies ist ja fuer die WBK´s der Auslandsdeutschen zustaendig. Nur fuer den §27 gilt die letzte Wohnsitzbehoerde.

An den TE: Was fuer eien Staatsbuergerschaft hast Du?

Im uebrigen ist das Fuehren und die Selbstverteidigung in CZ keine Schimpfworte :victory:

VG aus Dubai

Micha

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