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IGNORED

gegenseitige Mitbenutzung der WBK´s


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

... gegenseit den zugriff bzw. die Nutzung hätten, ginge ich mit 3 verschiedenen .357 Mag zum Wettkampf und das legal?

Ne, sorry, aber das is nich.

Das ist legal, du kannst dir auch zehn Waffen von ihnen leihen.

Was hat das mit dem Bedürfnis zu tuen ?

Nach deiner Bedürfnislogik dürfte ich meine sportliche .45 nicht für die Jagd benutzen oder meine 9mm Luger auf Jagdschein nicht zum sportlichen Schiessen. Ich dürfte keinem Jäger meine Flinte leihen zum Jagen und umgekehrt.

Das ist falsch. Das hätten manche gerne, ist aber nicht so.

Wer heute beim Auto die Fahrprüfung auf Automatikgetriebe ablegt darf kein Fahrzeug mit Schaltung fahren. Dann dürfte es auch nur eine Sachkunde für KK Waffen geben und wenn du dann GK schiessen möchtest eine weitere andere.

Das Geschoss kommt aber immer am Laufende raus, egal welches Kaliber und das ist auch gut so :bud:

Bearbeitet von coltdragoon
Geschrieben

[...]

Hier bringt aber jede Person eine Bescheinigung des Sportverbandes und damit hat jeder ein Anrecht auf seine WBK. Die jeweils andere Person will die Waffen benutzen die er/sie (noch) nicht besitzen um damit zu trainieren. Das heisst noch lange nicht das diese eine Waffe anzurechnen ist, nur weil ich die Waffe des jeweils anderen benutzen möchte.[...]

Antworte bitte einfach mit ja oder nein:

Ist Deine Frau als Mitbenutzerin in Deiner/Deinen WBK eingetragen?

Bist Du als Mitbenutzer in der/den WBK Deiner Frau eingetragen?

Stehen in diesen WBK kurzwaffen oder halbautomatische Langwaffen?

2nd_Amendment hat schlicht Recht. Du hast es entweder nicht verstanden oder einfach Glück mit Deiner Behörde.

Geschrieben (bearbeitet)

Korrigiert, hatte mich verlesen (Ich dachte die Klagen von Coltdragoon laufen wegen genau diesem Thema.. aber dem ist wohl nicht so) :)

Bearbeitet von omnius
Geschrieben (bearbeitet)

Antworte bitte einfach mit ja oder nein:

Ist Deine Frau als Mitbenutzerin in Deiner/Deinen WBK eingetragen?

Bist Du als Mitbenutzer in der/den WBK Deiner Frau eingetragen?

Stehen in diesen WBK kurzwaffen oder halbautomatische Langwaffen?

2nd_Amendment hat schlicht Recht. Du hast es entweder nicht verstanden oder einfach Glück mit Deiner Behörde.

Ja

Ja

KW Revolver und Pistolen/Rep. LW/HA LW sowohl bei mir als auch bei meiner Frau

Nein das hat er nicht. Er zitiert aus Kommentaren zu §10 WaffG und ich habe kein Glück bei meiner Behörde. Die machen nichts was sie nicht dürfen in diesem Fall sondern im Gegenteil die machen mehr als sie dürfen in zwei anderen Fällen sonst bräuchte ich ja nicht gegen sie klagen.

Bearbeitet von coltdragoon
Geschrieben (bearbeitet)

Korrigiert, hatte mich verlesen (Ich dachte die Klagen von Coltdragoon laufen wegen genau diesem Thema.. aber dem ist wohl nicht so) :)

1. Klage wegen eingetragenem 2 Schussmagazin bei HA. grüne WBK, Jäger

2. Klage wegen Verweigerung der roten WBK wg, Auflage Einbau einer gewerblichen Alarmanlage für 4000,- Euro mit zwei RKL und Wachdienstaufschaltung

Meine Behörde ist nicht nett, kulant, großzügig und wenn das nicht den Gesetzen entsprechen würde hätten sie damals auch keine Eintragung auf Gegenseitigkeit gemacht. Machen sie heute nicht mehr. Die Behörde hat nette SB, nicht so nette SB, korrekte SB, SB die nicht so sattelfest sind und einen ganz fiesen SB dem ich natürlich in die Hände gefallen bin, weil er für meine rote WBK zuständig ist und die harte Linie vertritt. Die WBK in sich ist genehmigt nur neben die Aufbewahrung der Waffen nicht. Trotzdem kann ich mir Waffen von meiner Frau leihen und umgekehrt. der Threadersteller hat ein Problem damit das er die Waffen auf sein Kontingent angerechnet bekommt. Bei vergleichbaren Menschen in meinem Verein, Ehepartner, wird das auch nicht gemacht. Jeder hat sein Bedürfnis bescheinigt und jeder bekommt seine zwei Regelwaffen. Ich habe geschrieben das ich zwei Klagen gegen meinen PP am laufen habe und nicht das die sich gegen die geschilderten Sachen des TE auch bei mir richten. Ich habe das Problem des TE nicht. Bitte richtig lesen und das von Anfang an.

Bearbeitet von coltdragoon
Geschrieben (bearbeitet)

Meine Behörde ist nicht nett, kulant, großzügig

... und offenbar im Waffenrecht nicht ganz sattelfest.

... und wenn das nicht den Gesetzen entsprechen würde hätten sie damals auch keine Eintragung auf Gegenseitigkeit gemacht.

Ja, das kennt man, Entscheidungen zugunsten des Betroffenen sind weise, zu seinen Ungunsten sind sie Willkür. Wenn Deine Frau und Du eine gegenseitige Mitbenutzung bekommen haben, ohne dass ihr für die Waffen des anderen ein Bedürfnis nachweisen musstet, dann ist das nicht entsprechend dem Gesetz, dann habt Ihr einfach Schwein gehabt.

Machen sie heute nicht mehr.

Ach ne, warum wohl?

Bearbeitet von Flohbändiger
Geschrieben

[...]

Er zitiert aus Kommentaren zu §10 WaffG[...].

Das ist ja auch die zutreffende Vorschrift, da es um einen Eintrag als weiterer berechtigter in eine WBK geht. Er hätte auch die Verwaltungsvorschrift Ziffer 10.6 zitieren können

"10.6 Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche

Gewalt ausüben, kann e i n e gemeinsame WBK

ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen

für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten

vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z. B. für Familienangehörige

(Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft)

ausgestellt werden."

Zu den Voraussetzungen für die Erteilung gehört auch das Bedürfnis. Wenn Deine Behörde da anders verfahren ist, hast Du Glück gehabt.

Geschrieben

...

Da lasse ich mich nicht drauf ein. Meine Behörde muss das selbst wissen.

Meine Eintragungen sind nicht widerrufen, aber jetzt unnötig. Der Leihschein löst alle Probleme.

Trotzdem kommen die nicht auf die Idee wie der TE sie schildert.

Geschrieben

Das ist ja auch die zutreffende Vorschrift, da es um einen Eintrag als weiterer berechtigter in eine WBK geht. Er hätte auch die Verwaltungsvorschrift Ziffer 10.6 zitieren können....

Die ist aber für die Behörde und das muss der TE nicht akzeptieren.

Wenn er entsprechend gegen argumentiert und sich mal die Beispiele die ich ihm geliefert habe ansieht und er dann noch die Eier hat zu klagen.

Im Gegenteil er argumentiert ja noch mit Kommentaren und versagt sich das schon selber, weil er die Argumentation der Behörden, Gerichte übernimmt.

Macht das jeder, dann sterben wir als Legalwaffenbesitzer stetig aus.

Geschrieben

Du zitierst hier aus Kommentaren d.h. aber nicht das so im Gesetz steht. Ich brauche nur einen anderen Kommentar da steht es anders drin.

Argumentiere bitte nicht mit Randnotizen und weiteren Nachweisen aus Kommentaren, sondern mit dem Gesetz. Das ist für mich gültig.

§10 Abs.2 Satz 1 WaffG verstehe ich anders.

Hallo habe keine Kommentare sondern die Verwaltungssvorschrift §10.6 zum Waffengesetz kommentiert.

Diese sind von den SB einzuhalten.

Geschrieben

Hallo habe keine Kommentare sondern die Verwaltungssvorschrift §10.6 zum Waffengesetz kommentiert.

Diese sind von den SB einzuhalten.

Wir reden doch gar nicht von dir.

Geschrieben

[...]

Im Gegenteil er argumentiert ja noch mit Kommentaren und versagt sich das schon selber, weil er die Argumentation der Behörden, Gerichte übernimmt.[...]

Mit Kommentaren argumentiert 2nd_Amendment. Der TE führt nur an, dass die Behörde auf die WaffVwV verweißt. Die Vorschrift um die es letztendlich geht gibt es seit 1976 (vorher gab es ausnahmslos keine "weiteren Berechtigten"). Ich bin zuversichtlich, da gibt es schon genügend Urteile dazu. Warum sollte der TE das Risiko eines Prozesses eingehen wenn nach Literatur und Rechtssprechung der für ihn ungünstige Ausgang vorhersagbar ist?

Geschrieben

Wir reden doch gar nicht von dir.

Weißt Du eigentlich noch was Du an wen und über wen schreibst?

Die ist aber für die Behörde und das muss der TE nicht akzeptieren.

[...]

Im Gegenteil er argumentiert ja noch mit Kommentaren und versagt sich das schon selber, weil er die Argumentation der Behörden, Gerichte übernimmt.[...]

Genau da wirfst Du dem TE vor mit Kommentaren zu argumentieren.

Geschrieben (bearbeitet)

"10.6 Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche
Gewalt ausüben, kann e i n e gemeinsame WBK
ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen
für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten
vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z. B. für Familienangehörige
(Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft)
ausgestellt werden."

Da meine Frau eine WBK hat und daher keine Erteilung mehr braucht, hat sie in meinen Augen alle Voraussetzungen für die gemeinsame Mitbenutzung meiner WBK.

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

Für die Erteilung der ersten WBK brauche ich ein Bedürfnis und daher glaube ich,das die in §4 WaffG aufgeführten Voraussetzungen, bei ihr alle gegeben sind.

Würde mich weiter über Vorschläge Urteile freuen

Bearbeitet von AnRo
Geschrieben

[...] Urteile zu dem Thema habe ich keine gefunden.[...]

Kannst Du nach Urteilen zu § 28 Absatz 6 WaffG a.F. suchen?

Geschrieben

[...]

Für die Erteilung der ersten WBK brauche ich ein Bedürfnis [...]

Das ist eine grundlegende Fehleinschätzung. Das bzw. ein Bedürfnis muss für jede einzelne in der WBK eingetragene Waffe gegeben sein (Ausname bedürfnisfreie Erwerb und Besitz bestimmter Waffen).

Geschrieben

Kannst Du nach Urteilen zu § 28 Absatz 6 WaffG a.F. suchen?

Diese Urteile bringen mir nichts, da ich kein Bewachungsunternehmen habe.

Zumindest findet man dort mehr, wie zu meinem Thema

Geschrieben

Das ist eine grundlegende Fehleinschätzung. Das bzw. ein Bedürfnis muss für jede einzelne in der WBK eingetragene Waffe gegeben sein (Ausname bedürfnisfreie Erwerb und Besitz bestimmter Waffen).

Genau das ist es "für jede einzelne in der WBK eingetragene Waffe".

Wir wollen keine neue Waffe kaufen, sondern nur den Leihschein umgehen.

Da wir verheiratet sind und in häuslicher Lebensgemeinschaft leben, hat meine Frau vollen zugriff auf meine Waffen (der sogenannte Erwerb).

Bei anderen Vereinskameraden ist dieses kein Problem mit der gemeinsamen Mitbenutzung. Einzige Unterschied ist eine anderer SB.

Geschrieben

...

Da meine Frau eine WBK hat und daher keine Erteilung mehr braucht, hat sie in meinen Augen alle Voraussetzungen für die gemeinsame Mitbenutzung meiner WBK.

...

es wurde schon ausgeführt von 2nd-Amendment, dass das bei Waffen auf gelber WBK so gesehen werden kann ( bei 2 Sportschützen!).

bei Waffen auf grüner WBK sieht das ganz anders aus! hier müsste der Mitbenutzer ( zusätzlicher Berechtigter) ALLE Verausetzungen für ALLE in der WBK eingetragen Waffen erfüllen, d.h. Bedürfnisnachweise ( inkl. Verbandsbescheinigungen, bzw. Jagdschein blabla) für jede einzelne Waffe inkl. Anrechung auf Grundkontingent und Wettkampfnachweisen bei Überschreitung des Gundkontingents.

gruß alzi

Geschrieben

bei Waffen auf gelber WBK so gesehen werden kann ( bei 2 Sportschützen!).

bei Waffen auf grüner WBK sieht das ganz anders aus! hier müsste der Mitbenutzer

gruß alzi

Es darf aber zwischen WBK´s nicht unterschieden werden. Wenn ich es bei gelb so mache muss es bei grün auch so gemacht werden.

Geschrieben

Diese Urteile bringen mir nichts, da ich kein Bewachungsunternehmen habe.[...]

Die Frage war nicht an Dich sondern an 2nd_Amendment gerichtet. Der hätte auch verstanden, dass "a.F." alte Fassung bedeutet. Der § 28 VI WaffG a.F. ist die nämliche Vorschrift wie der § 10 II aktuelles WaffG. Die Gesetzesbegründung ist eindeutig, die Kommentierung durchgehend und einheitlich.
Geschrieben

es wurde schon ausgeführt von 2nd-Amendment, dass das bei Waffen auf gelber WBK so gesehen werden kann ( bei 2 Sportschützen!).

bei Waffen auf grüner WBK sieht das ganz anders aus! hier müsste der Mitbenutzer ( zusätzlicher Berechtigter) ALLE Verausetzungen für ALLE in der WBK eingetragen Waffen erfüllen, d.h. Bedürfnisnachweise ( inkl. Verbandsbescheinigungen, bzw. Jagdschein blabla) für jede einzelne Waffe inkl. Anrechung auf Grundkontingent und Wettkampfnachweisen bei Überschreitung des Gundkontingents.

Verstehe mich nicht falsch, aber wo steht es im Waffengesetz?

Es werden doch nur Voraussetzungen zur Erteilung einer WBK gefordert. Und diese sind gegeben.

Geschrieben

Genau das ist es "für jede einzelne in der WBK eingetragene Waffe".

Wir wollen keine neue Waffe kaufen, sondern nur den Leihschein umgehen.

Da wir verheiratet sind und in häuslicher Lebensgemeinschaft leben, hat meine Frau vollen zugriff auf meine Waffen (der sogenannte Erwerb).

Bei anderen Vereinskameraden ist dieses kein Problem mit der gemeinsamen Mitbenutzung. Einzige Unterschied ist eine anderer SB.

Deine Frau soll als "weitere Berechtigte" in die WBK eingtragen werden. Das geht für die ganze WBK oder für einzelne Waffen/Zeilen der WBK. Für jede Waffe für die die Frau "weitere Berechtigte" werden will muss sie ein Bedürfnis nachweisen.

Auch wenn ihr verheiratet seid, in häuslicher Gemeinschaft lebt und die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen zulässig ist, darf Deine Frau keinen "vollen Zugriff" auf Deine Waffen haben. Die Definition von Erwerb solltest Du nochmals nachlesen.

Offenbar gibt es SB die kennen sich im Gesetz aus und halten sich an die Vorschriften und andere sind bewußt oder unbewußt "großzügiger" als es das Gesetz erlaubt. Wie auch immer, Du hast keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Wenn Du die Meinung von 2nd_Amendment und mir für unzutreffend hältst, dann stell zusammen mit der Frau einen Antrag auf Eintragung als "weiterer Berechtigter" und wenn der angelehnt wird, dann klage. Kläre vorher rechtsverbindlich wer die Kosten trägt - es wird teuer.

Geschrieben (bearbeitet)

Wir wollen keine neue Waffe kaufen, sondern nur den Leihschein umgehen.

Die Waffen des jeweils anderen sind ohne Mitbenutzung waffenrechtlich genauso weit weg wie die von einem x-beliebigen Dritten. Von daher kommst Du durch die Mitbenutzung sehr wohl in den Besitz von Waffen, auf die Du vorher keinen (dauerhaften, erlaubnispflichtigen) Zugriff hattest.

Also sind das für Dich "neue" Waffen und um die dauerhaft erwerben und besitzen zu dürfen, brauchst Du eine (Mitbenutzungs-)Erlaubnis. Die bekommst Du aber nur, wenn Du die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllst, also auch ein Bedürfnis nachweist. Und ein Bedürfnis weißt man durch die Vorlage einer Verbandsbescheinigung nach.

Da wir verheiratet sind und in häuslicher Lebensgemeinschaft leben, hat meine Frau vollen zugriff auf meine Waffen (der sogenannte Erwerb).

Das heißt aber noch lange nicht, dass Du oder Deine Frau nach freiem Willen jederzeit über die Waffen des Anderen verfügen können.

Bei anderen Vereinskameraden ist dieses kein Problem mit der gemeinsamen Mitbenutzung. Einzige Unterschied ist eine anderer SB.

Vielleicht haben die ja entsprechende Bedürfnisnachweise bei ihrem SB vorgelegt. Wenn nicht, ist es wie bei coltdragoon, dann haben sie einfach Schwein gehabt. Aber da es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt, nutzt Dir das sowieso nichts.

Bearbeitet von Flohbändiger

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