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IGNORED

Eingestelltes Verfahren wegen verdacht auf Sprengstoff - Zuverlässigkeit gefährdet?


Schoto

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Geschrieben

Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO sind nicht verwertbar, alle anderen schon ! Und dann kann die ordnungsrechtliche Bewertung ganz anders als die strafrechtliche ausfallen. Oder anders gesagt: nicht alles was nach WaffG nicht in Ordnung ist, ist auch strafrechtlich ahndbar.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Da liegt unsere SBine durchaus in der richtigen Richtung.

Aber:

Das Problem für den Betroffenen ist, dass er gegen eine Einstellung nach §153 StPO keine Rechtsmittel zur Verfügung hat.

Ergo kann in den beigezogenen Verfahrensunterlagen auch so ziemlich jeder Unsinn stehen, den sich Staatsanwälte und polizisten ausgedacht haben. Das überprüft dann ersteinmal niemand.

Wenn eine solchermaßen "vermurkste" Akte dann als Entscheidungsgrundlage von der Genehmigungsbehörde verwertet wird, bleibt einem oftmals nur der Rechtsweg mit der Hoffnung, dass hier noch einmal im verwaltungsrechtlichen Wege die "Tatsachen" auf den Tisch kommen. Das ist aber nicht einfach, da es generell die Tendenz gibt die Ermittlungsergebnisse für voll zu nehmen.

Und der letzte Hinweis:

Einstellungen sind nur vorläufig. Solange die Verjährung nicht eingetreten ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren wieder eröffnet werden...

frogger

Geschrieben

Aber:

Das Problem für den Betroffenen ist, dass er gegen eine Einstellung nach §153 StPO keine Rechtsmittel zur Verfügung hat.

Eine Einstellung nach § 153 StPO erfolgt nicht gegen den Willen des Betroffenen, sie wird ihm von der Staasanwaltschaft oder dem Richter angeboten. Das kann der Betroffene dann annehmen oder ablehnen.

Geschrieben

Eine Einstellung nach § 153 StPO erfolgt nicht gegen den Willen des Betroffenen, sie wird ihm von der Staasanwaltschaft oder dem Richter angeboten.

Lies die Vorschrift sowie die des § 153a StPO ;)

Geschrieben

Lies die Vorschrift sowie die des § 153a StPO ;)

Ja, habe ich. In § 153 StPO steht

mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten

In § 153 a StPO steht in Abs. 1

Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten

in Abs. 2

mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten

In § 153 StPO steht weiterhin

Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

also beispielsweise, wenn jemand unbekannt verzogen ist oder trotz Ladung einfach nicht erscheint. Das dürfte aber nicht der Regelfall sein.

Geschrieben

Der Fall des TE ist der des § 153 Absatz 1 (StA stellt ein vor Klageerhebung).

Nur im Falle des § 153 Absatz 2 (Gericht stellt ein nach Klageerhebung) ist die Zustimmung des (nunmehr) Angeschuldigten erforderlich.

Geschrieben

Der Fall des TE ist der des § 153 Absatz 1 (StA stellt ein vor Klageerhebung).

Nur im Falle des § 153 Absatz 2 (Gericht stellt ein nach Klageerhebung) ist die Zustimmung des (nunmehr) Angeschuldigten erforderlich.

In Absatz 1 steht aber nicht, dass die Einstellung nicht anfechtbar ist. Das steht nur in Abs. 2.

Geschrieben

Das steht nur in Abs. 2.

Ja. Aber nur deshalb, weil damit eine Ausnahme von § 304 I StPO (der gegen gerichtliche Beschlüsse grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde vorsieht) geregelt wird. Dein Gegenschluss auf § 153 Absatz 1 StPO geht daher fehl.

Zur Anfechtbarkeit:

http://books.google.de/books?id=XZ75kvKua4kC&pg=PA172&lpg=PA172&dq=%C2%A7+153+stpo+einstellung+anfechtung&source=bl&ots=uvnv18Nl2x&sig=m3JJiS5815zQtNrRU0cxNPu43fI&hl=de&sa=X&ei=fIPWUtLpJ6bFyQPl4oCgBw&ved=0CFUQ6AEwBQ#v=onepage&q=%C2%A7%20153%20stpo%20einstellung%20anfechtung&f=false

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