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IGNORED

Erbitte juristischen Rat


uboot-severstal

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Vertragspartner ist einzig und allein der Verkäufer und das ist nicht die Witwe....

Fakt - Die Waffe gehört der Witwe

Der Mann ist nicht der Verkäufer sondern nur der Ersteller der Verkaufsanzeige und dazu brauchst du keine Genehmigung des WaffG.

Kassiert und verkauft hat die Witwe und dies als Erbin berechtigt.

Geschrieben

Vertragspartner ist einzig und allein der Verkäufer und das ist nicht die Witwe.

Es ist auch so, wie es skout357 sagte, der Vermittler macht sich ohne Waffenhandelsgenehmigung strafbar.

Gewerbsmäßigkeit ist auch gegeben, da Waffenhandel (ob mit oder ohne Lizenz) eh' nur gewerbsmäßig erfolgen kann.

Das stimmt so nicht.

Geschrieben
...da Waffenhandel (ob mit oder ohne Lizenz) eh' nur gewerbsmäßig erfolgen kann.

Kann man, muss man aber nicht, kann doch auch aus Liebhaberei erfolgen.

Da hat doch letztens einer so ein Preisvergleichsportal für Schützen und Jäger generiert. Dem wollte man auch Handel und sonst was mit Waffen und Munition unterstellen.

War es aber nicht.

Geschrieben
Der Mann ist nicht der Verkäufer sondern nur der Ersteller der Verkaufsanzeige und dazu brauchst du keine Genehmigung des WaffG.

Ich kenne die genauen gesetzlichen Hintergründe nicht, aber da auf WO keine Kleinanzeigen für Waffen geschaltet werden können, weil es niemanden mit Waffenhandelsgenehmigung gibt, der den offiziellen Verantwortlichen dafür macht, wird es ganz so einfach doch nicht sein. Irgendwas war da mit "Vermittlungstätigkeit" oder so.

Geschrieben

Kann man, muss man aber nicht, kann doch auch aus Liebhaberei erfolgen.

Waffenhandel muß mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen, ansonsten wird die Genehmigung entzogen. Liebhaberei gibt es hier nicht.

Geschrieben
.... wird es ganz so einfach doch nicht sein....
Womit wir wieder beim Fachanwalt wären. :drinks:
Geschrieben

Was davon?

Dass er in jedem Falle der Vertagspartner ist und nicht die Witwe.

Vermittelt hat er auf jeden Fall, ob er dafür in diesem Einzelfall eine Waffenhandelsgenehmigung braucht da kann man drüber streiten.

Aber dass er vermittelt hat ist ja wohl unbestritten. Und wenn er vermittelt hat liegt es schon in der Natur der Sache, dass Vertragspartner eben diejenigen geworden sind zwischen denen er vermittelt hat. Also Käufer und Witwe.

Geschrieben

timandreas, das klingt logisch.

Dennoch wird er dem Käufer bei einem Verkauf als Vertrags- u. Geschäftspartner genannt.

Auch als Vermittler ist er für das Geschäft im Ganzen haftbar.

Man muß zwischen Waffenrecht und BGB trennen.

Geschrieben

Womit wir wieder beim Fachanwalt wären. :drinks:

Womit wir wieder bei der besonderen Qualität deiner rechtlichen Ansichten und Ratschläge wären.

Einen Fachanwalt für Waffenrecht gibt es nicht.

Geschrieben

Guck mal den ersten Eintrag:

https://www.google.d...chrome&ie=UTF-8

Keine Ahnung was Google dir da anzeigt. Die vollständige Liste der zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen findest Du in § 1 der Fachanwaltsordnung; Waffenrecht gehört nicht dazu. http://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/fao_stand_01.11.12.pdf

Je nach Fallkonstellation wäre ein im Waffenrecht erfahrener Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Strafrecht angebracht.

Geschrieben

Das Waffenrecht ist nur ein winziger Unterpunkt des Verwaltungsrechts.

Das mag so sein, da habe ich keine Ahnung von und es interessiert mich an dieser Stelle auch nicht.

Allerdings interessiert mich brennend, weshalb ich hier mal zitiert werde, mal nicht, aber immer geht es um's gleiche Thema/Zitat (#63) und immer sagt jemand etwas zu meinen Worten, was überhaupt nicht im Zusammenhang damit steht.

So ähnlich, als hätte ich gesagt: "Guten Morgen" und die Antwort lautet, Ja, die Suppe ist tatsächlich heiß"

Nur zur Info: Die Beiträge #61, #62 und #63 stehen in unmittelbarem Zusammenhang.

Und der RA, der von heletz angesprochen wurde, nennt sich nirgends auf seiner Seite "Fachanwalt für Waffenrecht", weil er es nicht darf. Mehr habe ich nicht geschrieben.

Daß es Coltdragoon öfters mal zu heiß wird und er dann durchdreht haben wir ja schon zu Genüge gesehen, aber daß meine Zitate jetzt in anderem Zusammenhang wieder auftauchen verwundert mich doch etwas.

Ob ich mal die Matrix polieren sollte?.......

Geschrieben

@uboot-severstal

Hast Du zufällig mit Paypal bezahlt ? lt. Beschreibung war das angeboten...

Wenn ja, Fall an Paypal melden. Gibt dann zwar auch zumindest ein munteres Hin und Her, weil die sich selbstverständlich auch bei Erstattungen etwas zieren, wäre aber eine Möglichkeit.

Gruß, Markus.

Nein, per Überweisung.

Geschrieben

So, Männer,

erst einmal vielen Dank für Eu're engagierte Beratung.

Wie einer schrieb, wollte ich natürlich keine "Rechtsberatung für lau", sondern einen Rat von Leuten, die sowas schon erlebt haben und sich auskennen.

Nochmals zur Sache: die Pistole zündet nicht, von 10 Patronen konnte ich 1 loswerden, das macht bei der FP wenig Spaß.

Außerdem hat sie verschliffene Rostnarben am Lauf.

Was ich gemacht habe:

1. Verkäufer kontaktiert und zu erkennen gegeben, daß ich das nicht hinnehmen werde.

2. egun informiert und den Mangel mit Bildern beschrieben; Antwort steht aus.

Was ich vorhabe:

nach Eu'ren Ratschlägen versuche ich mich mit dem Verkäufer/der Witwe (in Leverkusen) daher scheidet ein persönlicher Besuch aus (von München kommend) gütlich zu einigen.

Wenn nötig, parke ich das Ding beim BM.

Wenn keine Einigung zustandekommt, beauftrage ich einen RA mit allem Drum und Dran; wenn ein guter Wille zu erkenen sein sollte und sich eine akzeptable Lösung abzeichnet, spiele ich gerne mit.

Wenn er mich linken möchte, kriegt er die ganz harte Tour voll ab.

Ich werde berichten; geholfen habt Ihr mir allemal; herzlichen Dank dafür :-)

Gruß

Wolfgang

Geschrieben

So, Männer,[...]

Wenn nötig, parke ich das Ding beim BM.

[...]

Hast Du schon mit Deiner Behörde gesprochen, wie die das mit einer Eintragung bei Dir sehen? München ist nicht die einfachste Behörde, du solltest hier keinesfalls die Zweiwochenfrist versäumen.
Geschrieben

Gut so.

Wenn der Verkäufer / Vermittler halbwegs vernünftig ist, wird er einsehen, daβ die Artikelbeschreibung "gut bis neuwertig" doch erheblich vom tatsächlichen Zustand abweicht, zur mangelhaften Funktion (aus welchen Gründen auch immer) kommt ja noch der von Dir beschriebene Rostbefall hinzu, der verschwiegen wurde.

Ich wünsche Dir viel Erfolg !

Gruβ, Markus.

Geschrieben

Bis jetzt ist aber noch nicht mal bekannt, was eigentlich dran ist. Hat die Patrone einen Schlagbolzenabdruck ? Löst der Schlagbolzen überhaupt aus ? Und wenn nein, warum nicht ? Möglicherweise sitzt der einfach nur fest ("lag lange im Schrank") und lässt sich mit geringem Aufwand wieder gangbar machen.

Gruß, Markus.

Hülse zeigt keinen Schlagbolzenabdruck.

Hast Du schon mit Deiner Behörde gesprochen, wie die das mit einer Eintragung bei Dir sehen? München ist nicht die einfachste Behörde, du solltest hier keinesfalls die Zweiwochenfrist versäumen.

SB ist informiert; es darf aber auch nicht zu lange dauern.

Geschrieben

derjenige, der es in egun eingestellt hat, könnte sehr wohl ein problem haben, wenn du es zur anzeige bringst:

laut den begriffsbestimmungen in der anlage 2 waffg "treibt waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im rahmen einer wirtschaftlichen unternehmung .... den erwerb, vertrieb oder das überlassen vermittelt.

ansonsten die ganz "normale" nummer wie bei jedem anderen kaufvertrag durchziehen. der einzige unterschied ist, dass das überlassen an den verkäufer voraussichtlich nicht möglich ist, da er nicht mehr die tatsächliche gewalt über die waffe ausüben darf.

wenn es keine gütliche einigung gibt, kannst du die waffe trotzdem eintragen lassen. die kosten kriegst du ja im falle eines positiven gerichtsentscheides ersetzt.

Geschrieben

derjenige, der es in egun eingestellt hat, könnte sehr wohl ein problem haben, wenn du es zur anzeige bringst:

laut den begriffsbestimmungen in der anlage 2 waffg "treibt waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im rahmen einer wirtschaftlichen unternehmung .... den erwerb, vertrieb oder das überlassen vermittelt.

ansonsten die ganz "normale" nummer wie bei jedem anderen kaufvertrag durchziehen. der einzige unterschied ist, dass das überlassen an den verkäufer voraussichtlich nicht möglich ist, da er nicht mehr die tatsächliche gewalt über die waffe ausüben darf.

wenn es keine gütliche einigung gibt, kannst du die waffe trotzdem eintragen lassen. die kosten kriegst du ja im falle eines positiven gerichtsentscheides ersetzt.

Ja, so hat es mir der heute befragte RA auch erläutert.

Ich habe dem Verkäufer eine Frist gesetzt, nach deren Ablauf Kosten entstehen und der rechtweg beschritten wird.

Mal sehen, wie er reagiert.

Dankesehr und schönen Gruß

Wolfgang

Geschrieben
... "treibt waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im rahmen einer wirtschaftlichen unternehmung .... den erwerb, vertrieb oder das überlassen vermittelt.

...

Dürfte kaum zutreffen, da keine Gewinnerzielungsabsicht.

Deshalb ja auch meine obige Einlassung, daß es entscheidend ist, "an wen das Geld geht".

Bekommt der Vermittler gerade mal eine Aufwantsentschädigung, isses Essig mit "gewerblich".

Geschrieben

Ich glaube nicht. Es wurde mal "Recht gesprochen", daß bereits eine einmalige Vermittlung bereits gewerbliches Handeln darstellt. Nur, weil es sich um Waffen handelt und weil Waffenhandel bzw. Vermittlung nur gewerbsmäßig stattfinden darf. Wie gesagt, Waffengesetz und BGB sind hier zu trennen.

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