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IGNORED

Gibts das schwarz auf weiß? Wechselsystem und 2/6 Regelung


Jochen.

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

ausserdem müssten dann auch einsteckläufe/einstecksysteme unter 2/6 fallen, da sie Läufe sind/beinhalten und Läufe bzw. Verschlüsse sind wesentlche Teile von Schußwaffen ( und diesen gleichgestellt!). hier jedoch auch erlaubnisfreier Erwerb und Besitz), d.h. nicht eintragungspflichtig!

auch dies spricht gegen 2/6 für WS! und 2/6 gilt ja eben nur für den Erwerb.

Edit: der einzige Unterschied zwischen wechsel*irgendwas* und einsteck*irgendwas* ist die Eintragungspflicht für das Erste, was wiederum dem erlaubnisfreien Besitz des Zweiten entspricht. -> kein 2/6

alzi

Geschrieben

[...]Edit: der einzige Unterschied zwischen wechsel*irgendwas* und einsteck*irgendwas* ist die Eintragungspflicht für das Erste, was wiederum dem erlaubnisfreien Besitz des Zweiten entspricht. -> kein 2/6

[...]

Schneidig vorgetragene Meinungen, die an der rechtlichen Realität vorbeigehen, überzeugen keinen Sachbearbeiter, schon garnicht wenn er bereits eine gegenteilige Meinung geäußert hat. Zurückrudern mag keiner gern.

Bei den Wechselsystemen heißt es im Gesetz "Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)". Hier ist also der Erwerb erlaubnisfrei, der Besitz bedarf der Erlaubnis die erst durch Eintrag in die WBK erteilt wird.

Bei den Einsteckläufen heißt es im Gesetz: "Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte". Hier sind also tatsächlich Erwerb und Besitz erlaubnisfrei.

Geschrieben

... nun kann man aber argumentieren, daß 2/6 nicht den Besitz, sondern den Erwerb regelt!

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.[/Quote]
Geschrieben

[...]Demnach zählt er wohl jedes wesentliche Waffenteil (das bei nem WS eben nun mal dabei ist) in die 2/6.

Eine Waffe fällt unter 2/6. Ein wesentliches Waffenteil ist den Waffen gleich gestellt -> somit in 2/6. So seine Begründung.

Gibts Gegenargumente?

Die Gleichstellung hat offenbar ihre Grenzen und das sieht auch der Verordnungsgeber so. Beispielsweise empfiehlt die WaffVwV bei der vorübergehenden Aufbewahrung während einer Reise den Verschluss einer Repetierbüchse mitzunehmen, wenn man die Waffe im Hotel zurückläßt. Der Verschluss ist ein wesentliches Teil, das Mitführen würde bei völliger Gleichstellung einen Waffenschein erfordern.

Ich glaube es war Scholzen in DWJ der in einem Aufsatz die Gleichstellung auf die Erwerbsvorschriften beschränkt wissen wollte.

Geschrieben

Bei den Wechselsystemen heißt es im Gesetz "Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)". Hier ist also der Erwerb erlaubnisfrei, der Besitz bedarf der Erlaubnis die erst durch Eintrag in die WBK erteilt wird.

Bei den Einsteckläufen heißt es im Gesetz: "Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte". Hier sind also tatsächlich Erwerb und Besitz erlaubnisfrei.

und der einzige Unterschied ist eben faktisch und tatsächlich

einmal nicht erlaubnisfreier Besitz in Form der Eintragungspflicht

und das andere Mal der erlaubnisfreier Besitz, d.h. der Wegfall der Eintragungspflicht

beides Mal Erwerb nur durch Inhaber einer WBK mit eingetragener Grundwaffe und in beiden Fällen der Erwerb von wesentlichen Teilen von Schußwaffen.

im ersten Fall soll 2/6 gelten im zweiten nicht? rechtlich (laut Anhängen zum WaffG und der WaffVwV) unterscheiden sich beide Fälle lediglich durch die Eintragungspflicht in der Form des nicht erlaubnisfreien Besitzes.

wenn 2/6 für die einsteck*irgendwas* nicht gilt, dann kann es auch für die wechsel*irgendwas* nicht gelten.

für 2/6 ist der Besitz bzw. die Erlaubnis/Erlaubnisfreiheit für den Besitz unmaßgeblich, sondern lediglich der Erwerb.

und wenn sich die beiden Fälle lediglich bezüglich des Besitzes (bzw. der Eintragungspflicht) unterscheiden, muss für beide Fälle die selbe Regelung bezüglich 2/6 gelten.

ABER!!!!..... ich bin juristischer Laie.... würde aber genau so gegenüber meiner Behörde argumentieren. und die Behörde würde sich wohl schwer tun dies zu widerlegen. denn NUR "den schußwaffen gleichgestellt" hilft hier nicht, wie für die einsteck*irgendwas* dargelegt.

alzi

Geschrieben

Die Gleichstellung hat offenbar ihre Grenzen und das sieht auch der Verordnungsgeber so. Beispielsweise empfiehlt die WaffVwV bei der vorübergehenden Aufbewahrung während einer Reise den Verschluss einer Repetierbüchse mitzunehmen, wenn man die Waffe im Hotel zurückläßt. Der Verschluss ist ein wesentliches Teil, das Mitführen würde bei völliger Gleichstellung einen Waffenschein erfordern.

der Ansatz ist gut! das hilft die Meinung der Behörde argumentativ zu entkräften.

alzi

Geschrieben

[...]ABER!!!!..... ich bin juristischer Laie.... würde aber genau so gegenüber meiner Behörde argumentieren. und die Behörde würde sich wohl schwer tun dies zu widerlegen. denn NUR "den schußwaffen gleichgestellt" hilft hier nicht, wie für die einsteck*irgendwas* dargelegt.

[...]

Den Schusswaffen gleichgestellt sind wesentliche Teile. Folgt man dem Gesetzgebungsverfahren, dann läufst Du hier ins Leere denn gem. der Begründung zum Gesetzentwurf (BT Drs. 16/8224) sind Einsteckläufe nur "zubehör" und keine wesentlichen Teile. Im WaffG gilt das Pipi Langstrumpfmotto "wir machen uns die Welt, wie sie uns gefällt".

Man kann aber argumentieren, dass die Eintragungspflicht für Wechselsysteme erst 2008 eingeführt worden ist. Im selben Änderungsgesetz wurde auch klargestellt, dass die 2/6 Regelung eben auch auf die gelbe WBK anzuwenden ist. Ein Hinweis darauf, dass die 2/6-Regelung sich nun auch auf erlaubnisfrei erwerbare Teile gelten sollte fehlt aber.

Geschrieben
...Gibts Gegenargumente?
Für dich ist nur das Gesetz gültig mit irgendwelchen Verwaltungsvorschriften hast du nichts am Hut. Beantragen und gegen Ablehnung klagen oder warten wie es der SB vorschlägt.
Geschrieben

Den Schusswaffen gleichgestellt sind wesentliche Teile. Folgt man dem Gesetzgebungsverfahren, dann läufst Du hier ins Leere denn gem. der Begründung zum Gesetzentwurf (BT Drs. 16/8224) sind Einsteckläufe nur "zubehör" und keine wesentlichen Teile. Im WaffG ....

.. steht aber dass es wesentliche Teile von Schußwaffen sind!

alzi

Geschrieben

.. steht aber dass es wesentliche Teile von Schußwaffen sind!

alzi

Ich weiß, trotzdem haben die sich das so zusammengereimt, als sie die unterschiedliche Behandlung von Einsteckläufen, Einsätzen und Wechselsystemen und Wechseltrommeln begründet haben - "Pipi Langstrumpfmotto" halt. Und Du wirst doch nicht glauben der Gesetzgeber wüsste nicht was er tut? :fool:

Geschrieben

Doch, genau das. Das sagen mir viele, viele Gesetze bzw. deren Genesis.

[grün on]

Wir dürfen den Maßstab unserer beschränkten Einsicht nicht an die Handlungen der Obrigkeit anlegen.

[grün off]

Geschrieben

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Geschrieben

Jetzt kann man noch schauen was anderes bestimmt ist (Spezialregelung): WaffG Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

"2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

(unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse Wechselsysteme);"

Geschrieben

Wie gesagt, nach der Logik hat man mit jeder halbautomatischen Kurzwaffe gleich drei "Schußwaffen gleich gestellte wesentliche Teile" erworben. Nur zwei wären pro Halbjahr erlaubt. Daß das Unfug ist, müßte wirklich jeder SB einsehen.

Geschrieben

insofern der Erwerb erlaubnisfrei (es wurde im Gesetz etwas anderes bestimmt) erfolgt, kann 2/6 hier nicht greifen und diesen Erwerb auch nicht einschränken?

willst Du das damit sagen? dann wäre ichganz bei Dir!

gruß alzi

Geschrieben

Genau das ist meine Aussage. Die Gleichstellung der wesentlichen Teile mit einer Waffe entfällt, da bezüglich des Erwerbs unter den genannten Vorraussetzungen eine andere Bestimmung gilt.

Geschrieben

Ich meine damit, dass diese Argumentationsführung bezüglich der Aufbewahrungsvorschriften sehr naiv ist. Es steht vollkommen aus dem Zusammenhang mit einem Wechselsystem. Die Eintragung in der WBK macht dies bereits deutlich. Andersherum sind auch drei einzelne eingetragene Pistolengriffstücke ohne jedes weitere Waffenteil, wie drei Waffen zu werten. Bezüglich Aufbewahrung bestimmt das Gesetz nichts anderes, wie beispielsweise beim Erwerb. Somit zählt konsequenterweise die Gleichstellung und sämtliche Aufbewahrungsvorschriften. Ausnahmen sind nicht formuliert.

Geschrieben

Ich hab' das anderswo schon mal gesagt: Die Gesetze sind dazu da, einen Rahmen vorzugeben. Innerhalb dieses Rahmens versucht jeder, seine Interessen möglichst weit durchzusetzen, ohne jedoch die Grenzen zu überschreiten.

Wir haben als Privatleute ein Interesse daran möglichst wenig eingeschränkt zu werden, das sollte man von seinen Politikern verlangen, btw. Bezüglich der Behandlung von Wechselsystemen in Verbindung mit dem Erwerbsstreckungsgebot für Sportschützen kann das Interesse des Bürgers nur sein: keine zusätzliche Einschränkung hinnehmen zu müssen.

Man stelle sich jetzt spaßeshalber auf die Seite der Behörde und formuliere deren Interesse. Man soll den Satz dann nicht einleiten mit: Die Behörde will den Bürger schikanieren...

Einziges Argument kann aus dem Abwägungsprinzip zwischen ÖSiO und Privatinteresse bestehen. Das Erwerbsstreckungsgebot soll die Häufung von Waffenkäufen in Kurzer Zeit verhindern. Der Erwerb von Wechselsystemen steht diesem Ziel nicht entgegen, der Bürger erhält ja nicht "mehr" Waffen. Insofern betrachte ich die Haltung der Behörde unseres TE als unzureichend begründet und rate dann nochmals zum Rechtsstreit zur Interessensdurchsetzung.

Das Formulierungsgespiel "gleichgestellt" aufgewogen mit "soweit nicht anders bestimmt" ist nicht zielführend und auch der Hinweis es sei nicht ausdrücklich erlaubt bringt den TE bei der Durchsetzung seiner Interessen nicht weiter. Wäre die Formulierung des §14 "nicht mehr als 2 Schusswaffen, wesentliche Teile oder gleichgestellte Gegenstände" dann hätte der Gesetzgeber restriktiv und eindeutig formuliert. Alleine die Tatsache, daß er auf diese Formulierung und Ausweitung verzichtet hat, sollte als Argument ausreichen.

Der TE will erwerben, das Gesetz gestattet es ihm, wenn die Behörde nun verbieten will, dann steht sie in der Pflicht zu begründen und Ihre Entscheidung wäre dann durchaus anfechtbar, wie oben erläutert. Das ist meine Haltung zu dem Thema, die Welt ist Bunt, wer andere Meinungen haben will kann das tun, aber selbst meine Behörde mit dunklem Ruf, macht keine solchen Spielchen. Falls doch, kann man dagegen vorgehen.

Geschrieben

Wenn eine kleine Behörde nur einen einzigen SB als Ansprechpartner hat (weis nicht,ob es das gibt) u. dieser rebellisch ist

u. sein Böckchen hat, ist das ja so wie in einem US-Streifen,wo der Kleinstadtsheriff isoliert seine eigenen Gesetze macht.

Bei einer großen Behörde mit 5 (?) SBs + Leiter (Berlin),kann ich mir solchen Schwachsinn nicht vorstellen.

Würde derartiges vorkommen,stünde ich sofort beim Vorgesetzten.

Bei kleineren Sachen schlimm genug,aber bei einer solchen Größenordnung kommt mir das wie in einer korrupten

Willkür-Bananenrepublik vor.

Traurig,sowas überhaupt lesen zu müssen.

Geschrieben

Wenn eine kleine Behörde nur einen einzigen SB als

Ansprechpartner hat (weis nicht,ob es das gibt)

Das ist bei uns eher die Regel, als die Ausnahme...

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