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IGNORED

Aufbewahrung + Kontrolle ?


scor

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Hierzu suche ich einen Paragraphen, der das regelt, oder zumindest eine zuverlässige Aussage.

Nochmal zusammengefasst:

1. Ich arbeite/reinige meine Waffe auf der Werkbank

2. Es klingelt

3. Ich lasse die Waffe liegen und gehe an die Tür

Ist das erlaubt?

Grüße,

Michael

Du willst doch wohl nicht ernsthaft, dass das Waffengesetz jeden "Furz" regeln soll, um den gesunden Menschenverstand völlig abzuschalten? :crazy:

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Einen eigenen „Paragraphen“ im Waffengesetz gibt es für diesen konstruierten Fall natürlich nicht. Es gilt aber natürlich der Grundsatz das ich als LWB dafür Sorge tragen muss das ich meine Waffe/n keinem „Nichtberechtigten“ zugänglich machen darf.

Genau das!

Und das bedeutet u.a., dass ich mich - VOR Öffnen der Tür, es soll auch Türsprechanlagen und notfalls Fenster geben - vergewissere, WER da herein will.

Geht es um eine Kontrolle, beinhaltet das selbstverständlich erst mal - bei persönlich nicht bekannten "Kontrolleuren" - das telefonische Abfragen bei der Waffenbehörde zur Bestätigung der Kontrolle. In den 3, 5 oder evtl. mehr Minuten, die das dauert, kann man (siehe das Szenario hier) nebenbei mit Leichtigkeit die Waffe in den Schrank stelllen oder legen. Bei persönlich bekannten Kontrolleuren (etwa dem Waffenrechts-Sb.) ist jedem Menschen trotzdem zuzugestehen, noch eine halbe Minute lang sich z.B. etwas überzuziehen. Oder andere Dinge zu ordnen. Wir reden hier nicht von einem "Rollkommando"...

Es hat m.E. überhaupt nichts mit "Verweigerung" der Kontrolle zu tun, wenn sich der Einlass gerinfügig verzögert. Es gibt keinen Anspruch der Behörde auf sofortige Öffnung der Tür, also ohne vorherige Prüfung (s.o.), oder ohne sich etwa noch die Hose anzuziehen...

Von daher dürfte es das hier aufgeworfene Problem - rein praktisch - nicht geben.

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