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IGNORED

Magazinbeschränkung auf Schießständen


Chavin

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Auf Schießständen dürfen Magazine von Selbstladebüchsen maximal eine Kapazität von 10 Patronen haben, so mein Kenntnisstand. Mich würde interessieren, wer diese Regel vorgibt. Geht das von einem Gesetz aus oder schreibt das lediglich die Sportordnung des Verbandes vor?

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Meine Frage zielte in erster Linie darauf ab, ob ich auch die 10er Grenze überschreiten kann.

Ja,

wenn

1. die Standordnung das zuläßt und

2. es keine ehemalige nach dem KwKG abgeänderte Waffe ist und

3. es sich um kein sportliches Schießen handelt.

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Meine Frage zielte in erster Linie darauf ab, ob ich auch die 10er Grenze überschreiten kann.

Das kommt darauf an, wo das Verbot herrührt.

Kommt es von § 6 AWaffV, dann betrifft es halbautomatische Langwaffen unabhängig von ihrem Aussehen. Damit gilt das verbot zuerst für das Sportschießen. Das verbot gilt auch, wenn jemand schießen will der die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nicht nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt.

Wer also eine WBK als Sammler oder Sachverständiger hat, der darf mit großem Magazin im Halbautomaten schießen. Bei den Jägern scheiden sich die Geister, die Diskussionen dazu sind vielfältig. Ich tendiere zu der Jäger darf.

Kommt das Verbot aus der Standordnung, dann gilt die für alle Standbenutzer. Mit Einverständnis des Betreibers und unter Beachtung des oben geschriebenen darf man trotzdem.

Mit KWKG (KraftWärmeKopplungsGesetz) und KrWaffKontrG hat das nichts zu tun.

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Erzähl das mal den Besitzern von SKS, SLG95/SLG97 bzw. Norinco M305...... :confused:

Sind das Halbautomaten?

Wenn ja, siehe § 6 AWaffV (1) Nr. 3 - ganz ohne Anschein.

Ansonsten sag mir bitte wo das KrWaffKontrG oder eine darauf beruhende Verordnung die Magazine begrenzt.

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Ansonsten sag mir bitte wo das KrWaffKontrG

oder eine darauf beruhende Verordnung die Magazine begrenzt.

Also ist es legal, einen ehemals nach KwKG ( ich bleib dabei,

ist kürzer und jeder weiß was gemeint ist ) abgeänderten

Simonov, SAFN, Rasheed, Vz 52/57 usw., ohne Bajonetthalterung

und mit blockiertem Visier und mit 2 oder 5 Schuß Stempelung,

nun mit einem größer fassendem Magazin auszurüsten und damit zu schießen?

( ohne o.a. andere Ausschließungsgründe )

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Also ist es legal, einen ehemals nach KwKG ( ich bleib dabei,

ist kürzer und jeder weiß was gemeint ist ) abgeänderten

Simonov, SAFN, Rasheed, Vz 52/57 usw., ohne Bajonetthalterung

und mit blockiertem Visier und mit 2 oder 5 Schuß Stempelung,

nun mit einem größer fassendem Magazin auszurüsten und damit zu schießen?

( ohne o.a. andere Ausschließungsgründe )

Da ich keine Ahnung habe, welche Krachn das ist, geb ich dir keine Antwort. Nur das KrWaffKontrG enthält keine Vorschrift über Magazine und der Ausschluss von Halbautomaten mit Magazinen größer zehn Schuss steht in der AWaffV.

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Da ich keine Ahnung habe, welche Krachn das ist, geb ich dir keine Antwort.

Es handelt sich dabei um Umbaumaßnahmen entsprechend der damaligen BMWi-Richtlinie, die den Verlust der Kriegswaffeneigenschaft bewirken sollten.

Umbau in zivile Schußwaffen

Halbautomatische militärische Gewehre (einschl. Karabiner) verlieren ihre Kriegswaffeneigenschaft durch Umbau in zivile Schußwaffen für Jagd- oder Sportzwecke, die nur noch dem Waffengesetz (WaffG) unterliegen, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

[...]

6. Die Halterung des Magazins muß so verändert sein, daß ein Magazin mit einer Aufnahmekapazität

von mehr als 5 Patronen nicht eingeführt werden kann.

Seit dem 01.04.2003 gilt der Grundsatz einmal Kriegswaffe gleich immer Kriegswaffe. Schussfähige Umbauten für den zivilen Gebrauch sind nicht mehr möglich. Die Altumbauten sind als Altbesitz weiterhin erlaubt, aber eben nur solange wie nicht die Umbauarbeiten wieder rückgängig gemacht werden.

Wer mehr zu dem Thema weiß, immer her damit. Gerade hinsichtlich der Altbesitz-Regelung und dem Rückbau-Verbot weiß ich nicht, aus welchen Paragraphen sich das ergeben soll.

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