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IGNORED

Gleichzeitiges Überlassen der WBKs an die zuständige Behörde wegen "Übertragung"einer Pisole !Gar nicht so einfach ?


kukuruku

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
:nea: hola amigo kukuruku,

der Fehler liegt bei dir...Du hättest der Behörde VORHER bitten müssen dass sie deine Überprüfung abfragt, und dein Nachbar hättte ERST wenn diese im Amt vorliegt mit ALLE Unterlagen: deine Grüne WBK-Du hast doch schon Waffen eingetragen?-die Bestätigung der Beführwortung vom Verein und Verband, und seine WBK zum Amt gehen müssen,

dann geht das auch in einem Abwasch: Voreintrag (gibts trotzdem) und Eintrag in deiner und Austrag aus der WBK des Nachbars.

Sonst ist die Waffe während der Überprüfüngsabfrage (3 Tage bis 3Monate(?) in KEINER WBK mehr drin, bei dein Nachbar ausgetragen und bei dir noch nicht eingetragen-wegen der laufenden Üperprüfung.

Der Hinweis auf vorhandener WBK OHNE Voreintrag war der Grund für die vielen Fehlinterpretationen hier...hättest mal mit reinschreiben sollen: grüne WBK MIT Waffeneintragung vorhanden.

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

da hast du Recht, hab ich vergessen zu erwähnen

:gutidee:

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Erwerber und Überlasser haben jeweils zwei Wochen Zeit, den Erwerb bzw. die Überlassung einer Waffe anzuzeigen. Die Überlassung darf nur dann erfolgen, wenn der Erwerber auch erwerbsberechtigt ist.

Leihscheine braucht man nur dann, wenn nur vorübergehend ein Besitzwechsel stattfindet.

Wo ist das Problem ???

Geschrieben
Wo ist das Problem ???

Er hatte noch keinen Voreintrag, also keine Erwerbsberechtigung.

Voreintrag + endgültiger Eintrag wurden in einem Abwasch auf dem Amt erledigt.

Da endgültiger Eintrag eigentlich ein Überlassen voraussetzt, Überlassen aber ohne WBK-Eintrag nur mit Leihschein/Aufbewahrung geht, war man beim Amt zunächst verwirrt.

Oder so ähnlich :rolleyes:

UND: Wenn der Threadstarter mehrfach sagt "ohne Voreintrag", dann macht man sich halt Gedanken.

Übrigens:

Erst:

...

und bat um Austragung aus seiner WBK und Eintragung in meine WBK.

Schwierig, weil mit der Austragung aus seiner WBK die Waffe nicht mehr dem Erwerber überlassen werden darf.

Ich darf sie aber ohne Eintragung oder Voreintragung nicht erhalten.

...

und dann war auf einmal doch ein Voreintrag da.

Geschrieben

Ähm, also nochmals:

die Überlassung findet statt, wenn der Erwerber erwerbsberechtigt ist. Dies kann er z.B. sein, wenn er einen Voreintrag in der WBK hat - aber auch von Grund auf, wenn er schlichtweg bereits eine WBK hat und vor einem Kauf ggf. eine bestimmte Waffe erst testen möchte. Dann erwirbt er sie logischerweise erst mal nicht per EWB, sondern halt vorübergehend über § 12 Abs. 1 WaffG mit Leihschein.

Überlassung bevor der Erwerber generelle eine WBK hat, ist natürlich strafbar und einfach nur blöd.

Immer noch ein Problem ?

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