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IGNORED

Meldung an Behörde


Müller

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Geschrieben

Wenn ein Mitglied aus einem "Schützenverein" austritt, muß der Vorstand dies der Behörde melden.

Wie sieht es aber in folgendem Fall aus:

Der Vorstand tritt kplt. zurück und der Verein wird nach einiger Zeit aufgelöst.

Wer macht dann Meldung an die Behörde?

Geschrieben
wenn der Verein aufgelöst wird, wird er aus dem Vereinsregister entfernt. Das erfährt die Behörde automatisch.

Und die Waffenbehörden am Wohnort der Mitglieder bekommen darüber eine Meldung und sie wissen wer alles Mitglied in dem Verein war? Gott sei Dank nicht.

BBF

Geschrieben
Wenn ein Mitglied aus einem "Schützenverein" austritt, muß der Vorstand dies der Behörde melden.

Wie sieht es aber in folgendem Fall aus:

Der Vorstand tritt kplt. zurück und der Verein wird nach einiger Zeit aufgelöst.

Wer macht dann Meldung an die Behörde?

Ein Austritt aus dem Schützenverein bedeutet ja auch Austritt aus dem Schützenverband. Bei Auflösung eines ganzen Vereines gibt es zwei Möglichkeiten:

1.) Der Verein meldet sich bei der zuständigen Waffenbehörde mit der Liste der entsprechenden Mitglieder komplett ab.

oder

2.) Der Verband meldet die Mitglieder des aufgelösten Vereines der für den Verein zuständigen Waffenbehörde.

Gruß jofa72

Geschrieben
die Behörde weiss in welchem Verein ich Mitglied bin, dass steht schliesslich im Bedürfnisnachweis.

Kammerlader

Meine Behörde weiss lediglich von EINEM Verein/VErband in dem ich bin.

Ist halt doof wenn der "falsche" Verband was meldet..

Geschrieben
Meine Behörde weiss lediglich von EINEM Verein/VErband in dem ich bin.

Ist halt doof wenn der "falsche" Verband was meldet..

Wenn du in einem Verein+Verband Mitglied bist und über diese Mitgliedschaft kein Bedürfnis geltend machst erfährt die Behörde i.a. nicht davon. Aber was bringt dir das, einen Bedürfnisnachweis + Vereinsmitgliedschaft brauchst du trotzdem.

Grüße

Kamerlader

Geschrieben
Und die Waffenbehörden am Wohnort der Mitglieder bekommen darüber eine Meldung... ?

Wenn ich einen Vereinsaustritt der Behörde melde, dann dort wo der eingetragene Verein gemeldet ist.

In unserem Fall der Polizei Köln.

Egal ob das Mitglied in Berg. Gladbach oder sonst wo im Umkreis wohnt.

Das ist mit den Kollegen so abgestimmt.

Geschrieben
woher kennt denn der Verband die zuständige Behörde des Mitgliedes?

Wenn ich als Kreis- oder Bezirksschiesswart nicht weiß welche Behörde für welchen Verein zuständig ist, dann bin ich fehl am Platz. Zudem fordert z.B. der BSSB für den DSB bei Vereinsaustritt den Mitgliedsausweis ein, vorher kann er sich nicht bei einem anderen Verein anmelden.

Und wenn der Schütze in einem anderen Verband noch Mitglied ist, dann ist es ja ok oder er tritt einem anderen Verein im gleichen Verband bei, dann ist doch alles geregelt.

Geschrieben

Wenn es keine den Verein mehr vertretenden Personen gibt, bzw. der Rücktritt des Vorstands vor der Auflösung des Vereins lag (und kein Notvorstand berufen wurde) gibt es im Zweifel auch keine Personen mehr, die die Handlungspflicht aus § 15 trifft.

Jedes Mitglied, das nicht über eine zweite (waffenrechtlich relevante) Vereinsmitgliedschaft verfügt, wäre dennoch gut beraten, sich umgehend einen anderen Verein zu suchen.

Geschrieben
Ein Austritt aus dem Schützenverein bedeutet ja auch Austritt aus dem Schützenverband.

Echt ? Und was ist mit den Einzelmitgliedern in BDS und BDMP ? Die waren niemals nicht in einem Verein.

Geschrieben
die Behörde weiss in welchem Verein ich Mitglied bin, dass steht schliesslich im Bedürfnisnachweis.

Nö, denn der Wisch kommt vom LV des jeweiligen Verbandes und da steht nichts vom Verein drauf. Und gerade bei nicht eV-SLG'n, gibt es doch erst gar keinen Verein. ;) Ein Teufelskreis. ;)

Geschrieben

Meine Meinung ist, dass sich die Mitglieder da selber darum kuemmern muessen u. der Behoerde, wenn sie einen anderen Verein dann beitreten, den neuen Verein mitteilen muessen.

Wer dann komplett vereinslos dasteht, der hat sich das dann auch selber zuzuschreiben. Wenn ein Beduerfnis bestehen bleiben soll, muss man einem Verein u. einem Verband angehoeren, so sieht es doch was WaffG vor u. da kann sich dann doch auch jeder WBK-Innhaber drum kuemmern. Die WBKs u. das Beduerfnis hat ja nur der Schuetze selbst, nicht der Verein. So muss der Schuezte meiner Meinung nach dem Nachkommen, dass sein Bebuerfnis bestehen bleibt, hier ist ein Vereinswechsel die naheliegenste Moeglichkeit.

Gibt es Vereinswaffen auf einer Vereins-WBK sind diese ja auch einer Person zugeordnet, diese sollte sich dann auch drum koemmern muessen.

Michael

Meine Meinung ist, dass sich die Mitglieder da selber darum kuemmern muessen u. der Behoerde, wenn sie einen anderen Verein dann beitreten, den neuen Verein mitteilen muessen.

Wer dann komplett vereinslos dasteht, der hat sich das dann auch selber zuzuschreiben. Wenn ein Beduerfnis bestehen bleiben soll, muss man einem Verein u. einem Verband angehoeren, so sieht es doch was WaffG vor u. da kann sich dann doch auch jeder WBK-Innhaber drum kuemmern. Die WBKs u. das Beduerfnis hat ja nur der Schuetze selbst, nicht der Verein. So muss der Schuezte meiner Meinung nach dem Nachkommen, dass sein Bebuerfnis bestehen bleibt, hier ist ein Vereinswechsel die naheliegenste Moeglichkeit.

Gibt es Vereinswaffen auf einer Vereins-WBK sind diese ja auch einer Person zugeordnet, diese sollte sich dann auch drum koemmern muessen.

Michael

Geschrieben
Echt ? Und was ist mit den Einzelmitgliedern in BDS und BDMP ? Die waren niemals nicht in einem Verein.

Das war nicht die Frage. Die betrifft dann ja auch eine Vereinsauflösung ??? :ridiculous:

Geschrieben
Nö, denn der Wisch kommt vom LV des jeweiligen Verbandes und da steht nichts vom Verein drauf. Und gerade bei nicht eV-SLG'n, gibt es doch erst gar keinen Verein. ;) Ein Teufelskreis. ;)

Gut, es wäre jetzt gut zu wissen von welchen Verband wir reden. Beim BSB-1874 muss der Vereinsvorstand u. der Schiesswart angegeben werden u. unterschreiben. Beim VdRBw muss ja auch die ""Heimat"-RK bzw.der Kreis-Schießsportbeauftragte den Antrag unterschreiben. Diese müssten ja dann über die Auflösung des Vereins unterrichtet werden. Zudem gibt es ja eine Wahl- u. Delegiertenordnung die für diesen Fall herangezogen werden und alles weitere Regeln.

Geschrieben

Also, so wie das jetzt im Eröffnungspost drinsteht, geht das nicht, behaupte ich mal. Fachkräfte vor !

Sollte der Vorstand eines Vereins einfach so zurücktreten (wegen: kein Bock, oder was auch immer) dann wird der Verein doch nicht aufgelöst...

Zunächst mal führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins weiter, er ist ja bis zur Entlastung, Abwahl usw. durch die Mitgliederversammlung auch rechtlich nach außen verantwortlich, so einfach kommt ein Vorstand nicht aus der Verantwortung. Der Verein löst sich erst in dem Moment auf, wie die Mehrheit der Mitglieder oder eben eine beschlussfähige Versammlung genau das beschließen.

Ich habe zwei Vereinsauflösungen mitgemacht, erst einer von beiden ist auch wahrhaftig rechtlich aufgelöst.

Es können natürlich durch einen untätigen Vorstand andere Dinge passieren. Z.B. der Vorstand eines SV zahlt nicht mehr die Beiträge an den Dachverband, der daraufhin den Verein rausschmeißt, die Mitglieder nicht mehr starten lässt usw.

Wenn der Vorstand und alle Funktionsträger einfach die Brocken hinwerfen, haben die meisten Mitglieder keinen Bock mehr und treten selbst aus (Kündigung), dann kann solch ein Verein allein aus "Mitglieder-Mangel" aufgelöst sein, aber solange noch irgendwelche Rechtsgeschäfte unerledigt sind, ist der gewählte Vorstand dran. (i.S.v.: "verantwortlich") Und der Verein erledigt sich erst bei der Löschung aus dem Vereinsregister, das notariell zu erfolgen hat.

Falls der Schützen-Verein beschließt, sich aufzulösen, dann müsste eigentlich eine entsprechende Mitteilung auch an die Waffenbehörde gehen. Und in dieser Mitteilung müsste dann auch eine Liste aller Mitglieder des Vereins enthalten sein. Ob das jetzt alles so klappt: :huh: Ob die Waffenbehörde aufgrund dieser Liste dann von den Mitgliedern neue Bedürfnis-Nachweise (Form sei mal egal) fordert, ist dann die Folge-Frage.

Geschrieben
Falls der Schützen-Verein beschließt, sich aufzulösen, dann müsste eigentlich muß eine entsprechende Mitteilung auch an die Waffenbehörde gehen. Und in dieser Mitteilung müsste muß dann auch eine Liste aller Mitglieder des Vereins enthalten sein. Ob das jetzt alles so klappt: :huh:Ob die Waffenbehörde wird aufgrund dieser Liste dann von den Mitgliedern neue Bedürfnis-Nachweise (Form sei mal egal) fordernt, ist dann die Folge-Frage.

Aktuell hat sich unsere RAG wegen diverser Umstände laut Versammlungs-Beschluss aufgelöst. Mit neuer Vorstandschaft wurde dann eine neue RAG gegründet. Jetzt läuft eine Frist bis der sich alle bisherigen Mitglieder die beitreten wollen einen neuen Beitrittsantrag abgeben müssen. Diejenigen Mitglieder die keinen neuen Antrag rechtzeitig abgeben werden als nicht mehr aktiv der zuständigen Waffenbehörde gemeldet. Punkt.

Und diese Kameraden schreibt dann die Waffenbehörde an mit allen möglichen Folgen.

Geschrieben
Echt ? Und was ist mit den Einzelmitgliedern in BDS und BDMP ? Die waren niemals nicht in einem Verein.

Nun, was für eine Endung hat der Name des jeweiligen (Landes)Verbandes? In der Regel "e.V" - eingetragener Verein.

Aber bei "plötzlicher" Auflösung eines Vereins könnte die Sache ungeregelt sein ("Oh, wie schlimm! Das Abendland wird untergehen!"). Abgesehen davon ist ja nur der Austritt aus der Verein laut WaffG der für den Einzelschützen zuständigen Behörde gegenüber meldepflichtig, nicht seine Auflösung. Tja, daran hat Prof. Slughorn eben einfach nicht gedacht.

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