Zum Inhalt springen
IGNORED

Gemeinsame Nutzung eines Waffenschranks


ddpreusse

Empfohlene Beiträge

Hallo!

Ich habe eine waffenrechtlichte Frage (zur Aufbewahrung/Waffenschrank) auf die ich in dieser Art noch keine Antwort finden konnte. Weder hier noch anderswo.

Situation:

- Ich bin Jagdscheininhaber

- meine Freundin wird demnächst hoffentlich auch den Schein erhalten

(Wir wohnen beide in einem Haushalt)

Zur Aufbewahrung nutze ich einen B-Schrank. Da dort drinnen bisher noch schallende Leere herrscht (1xKW+LW), und eigentlich kein Platz für noch so ein Blechmonstrum da ist,

würde ich diesen in Zukunft gern gemeinsam mit der Freundin benutzen (zukünftig mit jeweils eigenen Waffen).

Nach Aukunft der zuständigen Behörde stellt das kein Problem dar, auch nicht in Bezug auf eine vorhandene Kurzwaffe.

Erklärung sinngemäß:

Beide Personen wohnen in einem gemeinsamen Haushalt (jeweils Hauptwohnsitz), beide Personen sind berechtigt (beides Jäger): geht in Ordnung

Auf die Frage, ob zumindest ein Voreintrag für eine KW gleichen Kalibers vorhanden sein muß (für die zweite Person der gemeinsamen Nutzung): Nein! Erklärung wie oben.

So weit so gut!

Nun las ich in einer Jagdzeitschrift einen Artikel bzgl. Waffenrecht und Aufbewahrung. Dort stand in einem Beispiel, daß WBKs eingezogen worden sind, wenn Personen (hier Jäger) ihre KW verkauft hatten aber noch Restmuniton des entsprechenden Kalibers besaßen.

Nun meine Frage:

Wie verhält es sich in anbetracht dieser Situation mit der Aufbewahrung der Waffen in einem gemeinsamen Schrank (Personen eines Haushaltes).

Angenommen, die Aukunft der Behörde ist korrekt bzgl. der Waffen (LW+KW). Wie ist das mit der Munition? Darf meine Freundin Zugriff auf KW-Munition haben für die sie keinen Eintrag in der WBK hat?

Oder, wenn ich den Fall weiter spinne ...

Jeder zwei KW unterschiedlichen Kalibers in einem Schrank. Ist hier das gemeinsame Aufbewahren in einem Schrank überhaupt möglich? Mit Zugriff auf die Munition?

Das klingt mir irgendwie sehr unwahrscheinlich.

Was meint Ihr?

Grüße!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

meine Behörde hat da überhaupt keine Probleme mit.

Frau hat nur eine alte Gelbe WBK mit Eintrag KK-Einzellader.

Trotzdem darf sie auf den Waffenschrank zugriff haben, ich bin Jäger und Sportschütze, etliche Kurzwaffen und Langwaffen + Munition da 0ler Schrank.

gruß

voyager

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das klingt mir irgendwie sehr unwahrscheinlich.

Was meint Ihr?

Nein.

Es ist völlig korrekt.

Das ist gesetzlich so geregelt.

Gemeinsamer Haushalt und Beide WBK Besitzer = keinerlei Einschränkung hinsichtlich gemeinsamer Lagerung.

Ab 5 Beiträgen (?) steht Dir die Suchfunktion zur Verfügung.

Es gibt ausfürliche Diskussionen darüber.

Viel Spaß beim Nachlesen und auch ansonsten in WO

G.T.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

§ 13 Abs. 10 AWaffV: "Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig."

Die genaue Auslegung dieser Vorschrift ist jedoch nicht ganz unumstritten (Stichwort "gleiches Erlaubnisniveau"). In dem von dir geschilderten Fall würde ich allerdings schon davon ausgehen, dass das O.K. geht. Zu deiner eigenen Sicherheit solltest du aber wenn möglich dir die Auskunft deiner Behörde noch einmal schriftlich geben lassen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zu deiner eigenen Sicherheit solltest du aber wenn möglich dir die Auskunft deiner Behörde noch einmal schriftlich geben lassen.

Um von einem inkompetenten SB dessen persönliche Auslegung des Waffenrechts zu erfahren?

Wie schreibt Carcano immer? "Wer viel fragt, geht viel fehl." Oder so :-)

Gruß

Tauschi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo!

Danke für die Beiträge.

Zitat Gottfried Tabor:

„Gemeinsamer Haushalt und Beide WBK Besitzer = keinerlei Einschränkung hinsichtlich gemeinsamer Lagerung.“

Davon bin ich auch ausgegangen. (so hab ich das zumindest auch gefunden)

Zu denken gab mir aber besagter Artikel in der Jagdzeitschrift mit der Aussage: „ … Jäger dürfen zwar Munition für Langwaffen ohne besondere weitere Erlaubnis erwerben, doch anders sieht das bei Kurzwaffenmunition aus. Bei Letzterer darf nur solche des Kalibers der Schusswaffen besessen werden, die in der WBK eingetragen sind. ...“

Das gab mir zu denken.

Also spinne ich den Fall weiter:

4 KW im Schrank zum Beispiel:

1. WBK : 9x19 und .40

2. WBK .45 und .357

… oder ähnlich. Inklusive Munition im gemeinsamen B-Schrank (mit Innenfach).

In diesem Fall hätte ja jeder zumindest Zugriff auf die Munition von Kurzwaffen eines Kalibers, welche nicht in die WBK eingetragen sind. Dem o.gen. Artikel folgend.

Wenn die Situation aber vom § 13 Abs. 10 AWaffV: abgedeckt ist, gut. Würde mich freuen.

Obwohl schon das Stichwort "gleiches Erlaubnisniveau" genannt wurde. Sieht am Ende wohl wieder nach einer Auslegungssache aus?

Grüße!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

WBK ist WBK - was für die Ausleihe untereinander gilt, gilt auch für die Zusammenlagerung innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft.

Und ja, ich darf einen Kollegen, der nur eine Gelbe hat, eine Pistole borgen und ebenfalls auch einem Jäger. Und auch demjenigen Sportschützen, der 2/6 schon ausgeschöpft hat. Es muß keine konkrete und aktuell durchführbare Erwerbsberechtigung vorliegen!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bei uns ist es so dass ich als Sportschütze natürlich ein Sicherheitsbehältnis habe :00000733: meine Freundin und ich jetzt bald mit dem Jagdschein fertig sind.

Da meine Freundin bereits "Sachkundig" durch die Waffenhandhabung der Jagdschule ist, wurde ihr von der Jagdschule ein Bedürfnis ausgestellt...Flinte wurde auch schon gekauft.

Nachdem meine Freundin jetzt vom Landratsamt aufgefordert wurde, die sichere Verwahrung nachzuweisen, haben wir nur eine Erklärung abgegeben dass wir gemeinsam unsere Waffen im bereits vor Jahren überprüften Schrank aufbewahren.

Ich dachte mir dass das bestimmt Probleme geben wird...irgendwo ist immer ein Hacken...doch bis jetzt bleibt es ruhig vom Landratsamt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich sehe das etwas anders.

Jäger haben die "Sonderposition", dass ihnen gemäß § 13 III, V der erlaubnisfreie Erwerb und Besitz von Langwaffen und Langwaffenmunition zugesprochen wird.

Der Erwerb und Besitz von Kurzwaffen sowie deren Munition bedarf einer Erlaubnis bzw. Berechtigung.

Wenn also ein Jagdschein- und WBK-Inhaber eine Erlaubnis zum (Erwerb) Besitz von Kurzwaffen und entsprechender Munition hat, der andere jedoch nicht, so ist dieser nicht berechtigt.

Wenn die Waffen nun gemeinsam aufbewahrt werden, erlangt der/die Nichtberechtigte die tatsächliche Gewalt über den Inhalt des Behältnisses und übt sie diese auch aus? Das ist die Große Frage. Jedenfalls wird sie/ist sie (Mit)Besitzerin des Behältnisses und meiner Meinung nach besitzt sie dann auch den Inhalt, zumal sie Zugriff auf diesen hat. Dass sie hinsichtlich der Waffen des Freundes/Manns nur Fremdbesitzerin ist, spielt keine Rolle.

Demnach ist eine gemeinsame Lagerung nicht rechtmäßig.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich sehe das etwas anders.

Jäger haben die "Sonderposition", dass ihnen gemäß § 13 III, V der erlaubnisfreie Erwerb und Besitz von Langwaffen und Langwaffenmunition zugesprochen wird.

Der Erwerb und Besitz von Kurzwaffen sowie deren Munition bedarf einer Erlaubnis bzw. Berechtigung.

Wenn also ein Jagdschein- und WBK-Inhaber eine Erlaubnis zum (Erwerb) Besitz von Kurzwaffen und entsprechender Munition hat, der andere jedoch nicht, so ist dieser nicht berechtigt.

Wenn die Waffen nun gemeinsam aufbewahrt werden, erlangt der/die Nichtberechtigte die tatsächliche Gewalt über den Inhalt des Behältnisses und übt sie diese auch aus? Das ist die Große Frage. Jedenfalls wird sie/ist sie (Mit)Besitzerin des Behältnisses und meiner Meinung nach besitzt sie dann auch den Inhalt, zumal sie Zugriff auf diesen hat. Dass sie hinsichtlich der Waffen des Freundes/Manns nur Fremdbesitzerin ist, spielt keine Rolle.

Demnach ist eine gemeinsame Lagerung nicht rechtmäßig.

Als Sportschütze brauche ich auch beim Erwerb und Besitz von Kurzwaffen sowie deren Munition eine Erlaubnis, sprich Munitionsberechtigung und Voreintrag.

Oder kaufst Du dir deine Kurzwaffen einfach ohne Bedürfnis und ohne Voreintrag um die Waffen dann erst eintragen zu lassen?

"

Wenn also ein Jagdschein- und WBK-Inhaber eine Erlaubnis zum (Erwerb) Besitz von Kurzwaffen und entsprechender Munition hat, der andere jedoch nicht, so ist dieser nicht berechtigt.

"

Falsch weil Die gemeinsame Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition durch berechtigte Personen zulässig ist.

Das heißt nicht dass eine bestimmte Waffe in beider WBK's eingetragen sein muss.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Als Sportschütze brauche ich auch beim Erwerb und Besitz von Kurzwaffen sowie deren Munition eine Erlaubnis, sprich Munitionsberechtigung und Voreintrag.

Oder kaufst Du dir deine Kurzwaffen einfach ohne Bedürfnis und ohne Voreintrag um die Waffen dann erst eintragen zu lassen?

"

Wenn also ein Jagdschein- und WBK-Inhaber eine Erlaubnis zum (Erwerb) Besitz von Kurzwaffen und entsprechender Munition hat, der andere jedoch nicht, so ist dieser nicht berechtigt.

"

Falsch weil Die gemeinsame Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition durch berechtigte Personen zulässig ist.

Das heißt nicht dass eine bestimmte Waffe in beider WBK's eingetragen sein muss.

Sonderposition meine ich hinsichtlich der Langwaffen. Da ist keine Erlaubnis erforderlich.

Fakt ist: Ohne Erlaubnis ist man nicht zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigt.

Fraglich ist nur, wie "der Berechtigte" im Sinne des WaffG gemeint ist.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Mein Vater und ich (wohne noch daheim) haben eine Gemeinseame Waffenbesitzkarte, wir sind beide da eingetragen.

Da hat man dann auch keine Probleme wenn man mal die Waffe des anderen mit nehmen will.

Nur eine beglaubigte Kopie sollte man machen lassen, laut SB.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

'tonyboy'

Sonderposition meine ich hinsichtlich der Langwaffen. Da ist keine Erlaubnis erforderlich.

Fakt ist: Ohne Erlaubnis ist man nicht zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigt.

:rtfm: Hola amigo tonyboy;

1.- die Erlaubnis IST der Jagdschein.

2.- ergo stimmt bei Jagdscheininhaber dein 2. satz oben NICHT

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

'tonyboy'

Sonderposition meine ich hinsichtlich der Langwaffen. Da ist keine Erlaubnis erforderlich.

Fakt ist: Ohne Erlaubnis ist man nicht zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigt.

:rtfm: Hola amigo tonyboy;

1.- die Erlaubnis IST der Jagdschein.

2.- ergo stimmt bei Jagdscheininhaber dein 2. satz oben NICHT

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

Richtig, der Jagdschein ist die Erlaubnis. Das Gesetz spricht aber auch davon, dass keine Erlaubnis notwendig sei, da der Jagdschein diese ersetzt. Genauso meinte ich es.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Richtig, der Jagdschein ist die Erlaubnis. Das Gesetz spricht aber auch davon, dass keine Erlaubnis notwendig sei, da der Jagdschein diese ersetzt. Genauso meinte ich es.

Boaaaah,

wenn Du jetzt ne halbe Stunde wartest, bekommste ne spontane Antwort von mir.....

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.