Zum Inhalt springen
IGNORED

Gartenhaus


Chavin

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

N'abend,

zählt unser kleines Gartenhäuschen, das sich auf dem Grundstück unseres bewohnten Hauses befindet, rechtlich als "unbewohntes Gebäude"?

Danke!

Gruß

Chavin

Geschrieben
Wennst Du Pulver lagern willst, muss es die Brandschutzbestimmungen erfüllen. Der muss aber nicht unbedingt gemauert sein.

Näheres mit deinem SB abklären. Manche befriedigt nur Beton u. manchen reicht auch eine Brandschutzverkleidung. (wobei die teurer sein kann/wird als gleich zu mauern.)

Geschrieben
Der muss aber gemauert sein.

Wo steht das?

Es muß ein Gebäude sein, im gewerblichen Bereich feuerhemmend, stets Druckentlastungsflächen haben, das Pulver vor Wegnahme schützen und in der Nähe muß es ausreichend dimensionierte ABC-Feuerlöscher gben, mehr nicht. Anderslautende - schriftliche und vom Gesetzgeber autorisierte - Vorschriften kenne ich nicht. Lasse mich aber gern eines Besseren belehren.

4. Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff in den in der Übersicht zu Nr. 2.1 aufgeführten Fällen

4.1

Anhang Nr. 4.2 Absatz 1

(1) Stoffe und Gegenstände dürfen nur in geeigneten Räumen aufbe-wahrt werden. Diese Räume dürfen nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.

(2) Geeignete Räume sind z.B. Gerätekammern, Keller- und Dachräume, in der Wohnung aus-nahmsweise auch Bad und Toiletten, wenn in diesen Räumen eine Druckentlastungsfläche (z.B. Fenster) vorhanden ist. In Mehrfamilienhäusern sind Keller- und Dachräume nur dann geeignet, wenn der Aufbewahrungsraum feuerhemmend von den übrigen Räumen abgetrennt ist. Räume ohne Druckentlastungsfläche können benutzt werden, wenn keine anderen Aufbewahrungsmöglichkeiten bestehen und die Höchstmenge um die Hälfte gemindert wird.

(3) Zur Aufbewahrung im nichtgewerblichen Bereich können ferner Stahlschränke, die gegen Dieb-stahl und unbefugte Entnahmen gesichert sind, geeignet sein:

- in Kellerlichtschächten, sofern sie nicht auf eine öffentliche Straße führen und auch nicht Teil eines notwendigen Rettungsweges sind,

- in außenliegenden Kellerzugängen und auf Balkonen,

- in oder an einer Außenwand, sofern es nicht die Wand eines Raumes, der dem dauernden Aufent-halt von Personen dient, ist.

(4) Ungeeignet für eine Aufbewahrung sind z. B. Gänge, Flur, Kleiderablage, Heizräume und Heizöl-lagerräume. Im gewerblichen Bereich sind Bad und Toiletten zur Aufbewahrung nicht geeignet.

(5) Aufbewahrungsräume müssen leicht erreichbar sein und ausreichend beleuchtet werden können.

(6) Nach Anlage 6 zur 2. SprengV dürfen abweichend von Absatz 1 in Verkaufs- und Arbeitsräumen die in dieser Anlage genannten Mengen aufbewahrt werden.

(7) Unbewohnte Nebengebäude und Lagerräume in gewerblich genutzten Gebäuden sind für die Auf-bewahrung geeignet, wenn Wände, Decken und tragende Bauteile mindestens schwer entflammbar, möglichst feuerhemmend sind. Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt wer-den und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die andere Nutzung vorliegt. Dies gilt auch für die Aufbewahrung von Schwarzpulver und massenexplosionsfähigen Treibladungspulvern bis zu einer Menge von 3 kg. Für größere Mengen dieser Stoffe sowie alle anderen Stoffe der Lagergruppe 1.1 gilt Absatz 8.

(8) Für die Aufbewahrung von Stoffen der Lagergruppe 1.1 - für Schwarzpulver und massenexplosi-onsfähige Treibladungspulver erst bei mehr als 3 kg - in unbewohnten Nebengebäuden und Lager-räumen in gewerblich genutzten Gebäuden müssen diese mindestens in feuerhemmender Bauart, so-fern nicht nach dem Baurecht höhere Anforderungen gestellt werden, errichtet sein. Der Aufbewah-rungsraum soll eine Druckentlastungsfläche besitzen und sich nicht unter, über oder neben Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Die aufzubewahrenden Mengen sollen unterteilt werden (z. B. verschiedene Räume, Kojen, Boxen oder Behältnisse; siehe Nummer 4.11 Abs. 3).

(9) Für Gegenstände, bei denen mit Splitterwirkung zu rechnen ist, müssen die Druckentlastungsflä-chen so geschützt sein, dass im Falle eines Brandes keine gefährlichen Teile nach außen gelangen.

(10) Die ortsbewegliche Aufbewahrung darf nur kurzzeitig erfolgen; sie ist auf das unumgänglich not-wendige zu beschränken und nach örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen.

Aus Anlass von Schießwettbewerben o. ä. darf Schwarzpulver oder Treibladungspulver in einer Men-ge von bis zu 1 kg im eigenen Kraftfahrzeug im verschlossenen Kofferraum aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrung soll in der Regel nicht mehr als 72 Stunden (z. B. Dauer eines Wochenendes) betra-gen.

(11) Auf Sportbooten und schwimmenden Kleinfahrzeugen ist die Aufbewahrung unzulässig. Dies gilt nicht für Signal- und...

Geschrieben

Um Pulver geht es mir nicht, sondern um einen Waffenschrank, der dort - zumindest aus räumlicher Sicht - gut aufgehoben wäre. Voraussetzung ist aber nun mal, dass das Gebäude als bewohnt gilt. Nach meinem waffenrechtlichen Verständnis darf ich nämlich in einem nicht bewohnten Gebäude keine Kurzwaffen unterbringen, ganz gleich um welche Art von Waffenschrank es sich handelt. Oder sehe ich das falsch?

Geschrieben
Voraussetzung ist aber nun mal, dass das Gebäude als bewohnt gilt.

Mhm. Da weiß ich keine belastbare Antwort.

Frage deinen SB, ggf. baue, wenns der SB wünscht, eine preiswerte Alarmanlage (dazu gibts hier einen Fred mit Sonderangebot für WO-Foristi) ein, die dich auf deinem Handy über Einbruchsversuche warnt. Denn das "Gebäude" ist ja unbewohnt, auch wenn es sich auf einem bewohnten Grundstück befindet... Also IMHO grau.

Geschrieben
In einem unbewohnten Gebäude dürfen meines Wissens bis zu drei erlaubnispflichtige Waffe aufbewahrt werden. Ob kurz oder lang ist, glaub ich, wurscht.

Gude....

Ist nicht wurscht! Nur drei Langwaffen und diese dann auch nur im passenden Behältnis ab VdS1 aufwärts (§13 Abs.6 AWaffV)!

Gruß

Turrican

Geschrieben
Gude....

Ist nicht wurscht! Nur drei Langwaffen und diese dann auch nur im passenden Behältnis ab VdS1 aufwärts (§13 Abs.6 AWaffV)!

Gruß

Turrican

Danke schonmal für die Infos!

"Nur drei" ist nicht das Problem, sehr wohl aber, dass dort offenbar keine Kurzwaffen gelagert werden dürfen. Ist mein Gartenhaus also definitiv "unbewohnt"? Könnte man da wie angesprochen mit einer Alarmanlage irgendetwas bewirken?

Geschrieben

Anspruch auf diese Genehmigung hast du keinen, aber der SB KANN das erlauben. Mit beliebigen Auflagen. Mir wäre ein Gartenhaus zu feucht.

Geschrieben

Riichtig. Die Waffenbehörde müsste bei mehr als 3 LW oder nicht vorhandenem Schrank des Widerstandsgrades I nach § 13 Abs. 5 AWaffV eine Ausnahme zugestehen. Im Normalfall sehe ich bei lottrigen Gartenhäuschen wohl eher wenig Chancen dafür.

Der aktuelle WaffVwV-Entwurf besagt im übrigen folgendes zur Bewohnung aus:

"36.2.9 Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Abs. 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude."

Schon mit gesundem Menschenverstand sollte man aber gar nicht erst auf die Idee kommen, in einem Gartenhaus scharfe Waffen verwahren zu wollen. Ideale Verwahrungsbedingungen für eine gute Pflege bestehen dort sowieso nicht.

Geschrieben
Danke schonmal für die Infos!

"Nur drei" ist nicht das Problem, sehr wohl aber, dass dort offenbar keine Kurzwaffen gelagert werden dürfen.

Das mag jetzt zwar etwas O.T. sein, aber da es Dir offenbar in erster Linie um die Lagerung von Kurzwaffen geht -

ein kleines B-Schränkchen für 5 Kurzwaffen paßt doch in die kleinste Wohnung,

Du hast sogar ein Haus, damit möglicherweise auch noch Keller- und Bühnenraum zur Verfügung, wo also liegt das Problem :confused:

Vielleicht könnte man Dir mit Kenntnis von ein paar Details zur Problematik nachhaltiger raten.

G.T.

Geschrieben

Von einem "lottrigen Gartenhäuschen" würde ich nicht sprechen. Es ist ziemlich solide gebaut und verfügt über einen eigenen, eingemauerten Keller, in dem ich die Waffen aufbewahren würde (sorry, hätte ich wohl dazu sagen sollen). Der ist dank einer starken Tür nur schwer zugänglich sowie außerdem vom Haus aus sichtbar (Entfernung ca. 15 Meter Luftlinie). Sicherer wäre der Keller des Hauses meiner Meinung nach jedenfalls nicht. Und was die Pflege anbelangt - spielt es tatsächlich eine Rolle, in welchem der beiden Keller die Waffen sich befinden? Die Bedingungen sind, soweit ich das beurteilen kann, ähnlich.

Geschrieben

Finde hier leider keine Editier-Funktion... Ich schicke euch am Besten morgen mal ein Bild davon, dann tut ihr euch mit der Bewertung wahrscheinlich leichter als mit meinen vagen Aussagen.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.