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IGNORED

Instandsetzungsbeschuss fehlt


wobbler

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Geschrieben

Ich habe einen Repetierer (Zylinderverschluss wie 98er), bei dem angeblich die Verriegelungsflächen im System hinterdreht wurden, die Laufanlagefläche plan gedreht wurde, das Laufaufnahmegewinde (welches aber immer noch das "normale" Amigewinde ist) neu geschnitten wurde und die Verschlusswarzen auf die Verriegelungsflächen eingeschliffen wurden. Außerdem wurde der Stoßboden überdreht. Angeblich, aber ich bin mir sicher, dass das nicht geschehen ist.

Weiter wurde ein neuer LW-Lauf eingebaut.

Nun hat der Lauf einen Nitrobeschuss. Weder auf dem Lauf noch auf den anderen höchstbeanspruchten Teilen ist ein Instandsetzungsbeschuss zu finden.

Das ist doch Linksverkehr, oder?!

Geschrieben
Ich habe einen Repetierer.....Weiter wurde ein neuer LW-Lauf eingebaut.

Nun hat der Lauf einen Nitrobeschuss. Weder auf dem Lauf noch auf den anderen höchstbeanspruchten Teilen ist ein Instandsetzungsbeschuss zu finden.

Deine Rep.-Büchse wurde beschossen, was möchtest du mehr?

Von einen I Stempel kann das Beschussamt absehen.

Wenn die Systemhülse und Verschlusskammer schon einen N Stempel haben,

müssen die auch nicht nochmal gestempelt werden.

Schnuffi

Geschrieben
Deine Rep.-Büchse wurde beschossen, was möchtest du mehr?

Augenscheinlich nicht. Wäre ein Instandsetzungsbeschusszeichen drauf, wäre es dem Augenschein nach instandsetzungsbeschossen. Ist kein Instandsetzungsbeschusszeichen drauf, dann eben nicht, oder?

Von einen I Stempel kann das Beschussamt absehen.

Gibt es dafür eine Quelle?

Was ich kenne ist:

§3 Abs 2 BeschussG

Wer an einer Feuerwaffe ... ein höchstbeanspruchtes Teil ... verändert ..., hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. ...

§9 Abs 3 BeschussV

Das Beschusszeichen ist auf jedem höchstbeanspruchten Teil ... aufzubringen.

Anlage II BeschussV

Instandsetzungsbeschuss bei Feuerwaffen ... , die nach §3 Abs. 2 des Gesetzes erneut zu prüfen sind

Wobei meine Lesart definitiv nicht amtlich ist und ich mir durchaus vorstellen kann, dass mir Anderes entgeht oder auch nur dass im Rahmen der zweckmäßigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens anders vorgegangen wird.

Ich lasse mich gerne korrigieren, dazu poste ich. Bist Du Dir sicher Schnuffi?

Geschrieben

Täusche ich mich, oder geht es hier in Wirklichkeit um die Führung des Nachweises einer nicht geleisteten Arbeit?

Natürlich kann ich mich auch täuschen.

BULLDOG

Geschrieben
Täusche ich mich, oder geht es hier in Wirklichkeit um die Führung des Nachweises einer nicht geleisteten Arbeit?

Du täuscht Dich. Dass die Arbeit nicht geleistet wurde ist nachgewiesen.

Geschrieben
Weiter wurde ein neuer LW-Lauf eingebaut.

Moin,

der wird normalerweise auch als neuer Lauf beschossen und erhält deshalb "Adler-N".

Ein alter, instandgesetzer, Lauf würde "Adler-I" erhalten.

Wenn das System bereits über ein gültiges Prüfzeichen verfügt wird nicht nochmals gekennzeichet.

(Sonst hätten manche "meiner" Waffen bereits drei oder vier Adler ;)

Der neue Lauf sollte aber den "Dreier-Stempel" haben: Adler-X, Jahr und Ortszeichen.

Zusätzlich ist er mit

den Namen, die Firma oder einer eingetragenen Marke eines Waffenherstellers,

dem Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166) und Herstellungsjahr

und der Bezeichnung der Munition zu versehen.

Die Herstellnummer darf auch auf der Systemhülse angebracht sein wenn Lauf und System eine feste Einheit bilden (Wechselläufe sind zu nummerieren)

Grüße

Robert

Geschrieben
Wenn das System bereits über ein gültiges Prüfzeichen verfügt wird nicht nochmals gekennzeichet.

(Sonst hätten manche "meiner" Waffen bereits drei oder vier Adler ;)

Hallo Robert,

bleibt für mich die Frage: Wie weist Du nach, daß nach beschußpflichtigen Änderungen an wesentlichen Teilen (darum ging es doch am Anfang) der Beschuß durchgeführt wurde? Denn irgendwie muß doch nachzuweisen sein, daß der Beschußpflicht Genüge getan wurde...

Fragen über Fragen :-)

Gruß

DZ

Geschrieben
Denn irgendwie muß doch nachzuweisen sein, daß der Beschußpflicht Genüge getan wurde...

Im vorliegenden Fall:

Weiter wurde ein neuer LW-Lauf eingebaut.

Nun hat der Lauf einen Nitrobeschuss.

Ansonsten stellen die Beschussämter auch Rechnungen aus und führen darüber hinaus auch entsprechende Listen, denen sich entnehmen lässt, was wie und wo beschossen worden oder zum Beschuss vorgelegt worden ist.

Was Du als Kunde so ohne weiteres nicht sehen kannst ist, ob nach dem Beschuss noch weitere "Feilstriche" gemacht wurden, wenn Deine Frage darauf abzielt.

Das kannst Du aber auch mit einem I-Stempel oder allen anderen Beschusszeichen, Jahrescodes und Ortszeichen dieser Welt nie sagen.

Mir ist ein Fall eines nichtgewerblichen Herstellers bekannt, der erst nach dem Beschuss die Lauflänge seiner selbsgebauten PSGs getrimmt hat (ist im Falle der Verwendung durch den Hersteller beschussrechtlich relativ unproblematisch).

Hätte ich die Beschussprüfung durchgeführt, hätte ich dem guten Mann einfach den Stempel nahe der Mündung gesetzt.

Geschrieben

Telefonische Auskunft vom Beschussamt Köln: Wenn das System und die Kammer überarbeitet worden sind UND das korrekt vom Einlieferer angegeben wurde kommt auf System und Kammer das Instandsetzungsbeschusszeichen drauf. Wenn nur der neue Lauf angegeben wurde, ist es so wie Robert sagte.

Sieht aber ein Blinder mit Krückstock, dass System und Kammer nicht überarbeitet worden sind und insofern gehört da auch kein Instandsetzungsbeschusszeichen drauf :ridiculous:

Wären die Arbeiten ausgeführt, wäre es eine Ordnungswidrigkeit und würde bis zu EUR 50.000,- kosten.

Geschrieben
Hallo Robert,

bleibt für mich die Frage: Wie weist Du nach, daß nach beschußpflichtigen Änderungen an wesentlichen Teilen (darum ging es doch am Anfang) der Beschuß durchgeführt wurde?

Wie ich schon sagte:

Neuer Lauf erhält den "Dreier-Stempel" haben: Adler-X, Jahr und Ortszeichen.

Die fest mit dem Lauf verbundene Hülse wird normalerweise nicht nochmals gekennzeichnet.

Wenn der Lauf mittels Beschußzeichen gekennzeichnet ist, dann ist das der Nachweis.

Der Nachweis ist im Zweifelsfall durch die Rechnung des BA oder die Listen des BA zu erbringen.

Außerdem ist bei der Vorlage zum Beschuß ein Antrag auszufüllen, bei dem die geänderten/bearbeiteten Teile anzugeben sind.

Aber das alles würde ja voraussetzen, das Zweifel darüber bestehen, ob Waffe beschossen wurde.

So ungeschickt (um es vorsichtig auszudrücken) und eine nicht beschossene Waffe einem Kunden zu überlassen wird wohl kein BM sein.

Geschrieben
So ungeschickt (um es vorsichtig auszudrücken) und eine nicht beschossene Waffe einem Kunden zu überlassen wird wohl kein BM sein.

OT, bleiben wir beim Beschussrecht.

Geschrieben
Sieht aber ein Blinder mit Krückstock, dass System und Kammer nicht überarbeitet worden sind und insofern gehört da auch kein Instandsetzungsbeschusszeichen drauf :ridiculous:

Könnte ja schon beim Erstbeschuss überarbeitet gewesen sein.

Woher soll das BA wissen, was an der Waffe gemacht wurde???

Deshalb ist es ja im Antrag anzugeben.

Da bei einem Laufwechsel aber ein kompletter Normalbeschuss durchgeführt wird, ist die Waffe weder unsicher noch nicht maßhaltig und es war wahrscheinlich eher ein Versehen des Kollegen bei der Einlieferung.

Geschrieben
Du täuscht Dich. Dass die Arbeit nicht geleistet wurde ist nachgewiesen.

wobbler, wenn du die Beschussprüfung anzweifelst, dann lege die Waffe nochmals vor.

Besondere Kunden bekommen besondere Beschusspatronen.

Schnuffi

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