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IGNORED

Gültigkeit 2/6-tel Regelung auch für WBK gelb alt ?


BFPierce

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Geschrieben

Hallo,

eigentlich brauche ich mir über das leidige Thema der 2/6-tel Regelung für Sportschützen keine Gedanken zu machen, da ich Gott sei Dank über den Jagdschein verfüge, jedoch meine Frage an die Kundigen hier:

Gilt die 2/6-tel-Regelung für den Erwerb von Waffen auch für die "alte, gelbe WBK" ???

Danke für kurze Antworten.

BFP

Geschrieben
Die 2/6 Regelung gilt für den Schützen, nicht für die WBK.

Ausgenommen sind nur Käufe auf WBK rot für Sammler oder Sachverständige.

Also,

ich war früher mal Sportschütze, bevor ich den Jagdschein gemacht habe.

Daher meine Frage, wenn ich also heute, als Jäger eine Waffe kaufe, egal ob einläufig, gezogen etc...die Waffe wird dann auf WBK grün eingetragen.

Wenn ich nun mit meiner alten WBK Gelb eine Waffe erwerbe, gilt vor dem Gesetz also die 2/6-tel Regelung, da mich das Gesetz in diesem Moment als Sportschütze betrachtet.

Richtig ?

BFP

Geschrieben

Nach § 58 Abs. 1 WaffG gelten Erlaubnisse nach dem alten WaffG in dem bisherigen Umfang fort. Der Erwerbsvorgang selbst vollzieht sich allerdings nach neuem WaffG und damit auch unter Anwendung von 2/6. Die teils vertretene Gegenansicht verkennt Bedeutung und Reichweite des § 58 Abs. 1 WaffG.

Dazu das VG Ansbach, Urt. v. 29.06.2005, Az. 15 K 05.00592, Rn. 29 (zit. nach Juris):

Nach § 58 Abs. 1 WaffG gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I Seite 432) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I Seite 1779) fort, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. Abweichende Bestimmungen für Waffenbesitzkarten sind in § 58 WaffG nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten weiterhin den Besitz der unter Geltung alten Rechts erlaubt erworbenen Waffen erlauben und sowohl der Besitz als auch der Erwerb der unter Geltung alten Rechts (also bis 31.3.2003) erworbenen Waffen nicht erneut einer Erlaubnispflicht mit Inkrafttreten neuen Rechts am 1. April 2003 unterworfen werden. Eine weitergehende Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu. Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge, die ab 1. April 2003 stattfinden, haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“. Findet ab 1. April 2003 ein Erwerbsvorgang im Sinne von §§ 10, 14 WaffG statt, führt dies nach der Bestimmung des Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts zur Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich auch daraus, dass das zuvor geltende Waffenrecht ausdrücklich nach Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts aufgehoben wurde. Maßgebend ist daher, wann der einer Erlaubnispflicht unterworfene Vorgang stattfindet, nicht, ob jemand schon vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffenrechts eine Waffenbesitzkarte hatte oder nicht. Würden die alten Waffenbesitzkarten, die nur eine Verkörperung der Erlaubnis darstellen, weiter benutzt, könnten sie bei Erwerbsvorgängen ab 1. April 2003 und für den auf solchen Erwerbsvorgängen beruhenden Besitz nur mit den Einschränkungen des neuen Rechts weiter verwendet werden.

Da diese Frage alle paar Monate wieder gestellt wird: Besteht die Möglichkeit, die häufigsten Fragen und Antworten irgendwo zusammenzufassen?

Wenn ich nun mit meiner alten WBK Gelb eine Waffe erwerbe, gilt vor dem Gesetz also die 2/6-tel Regelung, da mich das Gesetz in diesem Moment als Sportschütze betrachtet.

Richtig ?

Ja, richtig. Du erwirbst aufgrund einer Sportschützenerlaubnis, weshalb dort auch die diesbezüglichen Einschränkungen gelten.

Geschrieben
Da diese Frage alle paar Monate wieder gestellt wird: Besteht die Möglichkeit, die häufigsten Fragen und Antworten irgendwo zusammenzufassen?

Hat keinen Sinn, FAQs liest niemand...

Geschrieben
Hat keinen Sinn, FAQs liest niemand...

Garantiert nicht wenn es keine gibt! Woher willst du wissen das sie nicht gelesen wird? Hast du Zugriff auf die entsprechen Logfiles?

Sorry, für diese Haltung kann ich kein Verständnis aufbringen

BBF

Geschrieben

So ein FAQ würde ich mir hier (für unwiderlegbare Abhandlungen) auch schon lange wünschen. :icon14:

Im Waffenrecht besteht allerdings das Problem, dass es nicht zu allen Fragen eine eindeutige Antwort, sondern oftmals nur eine herrschende Rechtsauffassung gibt.

So auch zu der Frage hier: entgegen den Ausführungen des o.g. erstinstanzlichen Urteils eines kleinen unbedeutenden Verwaltungsgerichtes sind nicht wenige (ich ebenfalls) der Auffassung, dass 2/6 keinesfalls für die alte gelbe WBK gelten kann, weil die Besitzstandswahrung des § 58 Abs. 1 WaffG auch nichts an der ursprünglich erteilten Erwerbserlaubnis ändert. Und die lautete bei der alten gelben WBK nunmal auf den unbefristeten allgemeinen Erwerb von Einzellader-Langwaffen.

Dieser Erwerb wird nicht durch den neu geschaffenen § 14 WaffG ausgehebelt, denn selbiger gilt nur für verbandsorganisierte Sportschützen, zu denen die Inhaber der alten gelben WBK nicht gehören ! Sie bekamen die gelbe WBK damals schon nach sechsmonatigem regelmäßigem Schießen mit Bedürfnisbestätigung eines Schützenvereines.

Die Erlaubnisinhaber einer alten gelben WBK können die Erlaubnis somit wie früher ohne Einschränkung nutzen.

Geschrieben
entgegen den Ausführungen des o.g. erstinstanzlichen Urteils eines kleinen unbedeutenden Verwaltungsgerichtes sind nicht wenige (ich ebenfalls) der Auffassung, dass 2/6 keinesfalls für die alte gelbe WBK gelten kann, weil die Besitzstandswahrung des § 58 Abs. 1 WaffG auch nichts an der ursprünglich erteilten Erwerbserlaubnis ändert. Und die lautete bei der alten gelben WBK nunmal auf den unbefristeten allgemeinen Erwerb von Einzellader-Langwaffen.

Dieser Erwerb wird nicht durch den neu geschaffenen § 14 WaffG ausgehebelt, denn selbiger gilt nur für verbandsorganisierte Sportschützen, zu denen die Inhaber der alten gelben WBK nicht gehören ! Sie bekamen die gelbe WBK damals schon nach sechsmonatigem regelmäßigem Schießen mit Bedürfnisbestätigung eines Schützenvereines.

Die Erlaubnisinhaber einer alten gelben WBK können die Erlaubnis somit wie früher ohne Einschränkung nutzen.

Ich würde das auch gern so sehen, aber leider spielen da zumindest dort, wo ich es mitbekommen habe die Behörden nicht mit. Ebenso wie bei der Ausstellung einer weiteren Verkörperung der WBK gelb alt oder wie man auch hört hinsichtlich vor Gesetzesänderung erworbener Waffen (Bedürfnisfortbestand) und Erbwaffen (Blockierpflicht).

Ich bin gespannt, ob es dazu demnächst mal ein allgemeingültiges Urteil oder eine allgemeingültige Auslegung gibt- glaube ich aber nicht.

Geschrieben
So ein FAQ würde ich mir hier (für unwiderlegbare Abhandlungen) auch schon lange wünschen. :icon14:

Im Waffenrecht besteht allerdings das Problem, dass es nicht zu allen Fragen eine eindeutige Antwort, sondern oftmals nur eine herrschende Rechtsauffassung gibt.

So auch zu der Frage hier: entgegen den Ausführungen des o.g. erstinstanzlichen Urteils eines kleinen unbedeutenden Verwaltungsgerichtes sind nicht wenige (ich ebenfalls) der Auffassung, dass 2/6 keinesfalls für die alte gelbe WBK gelten kann, weil die Besitzstandswahrung des § 58 Abs. 1 WaffG auch nichts an der ursprünglich erteilten Erwerbserlaubnis ändert. Und die lautete bei der alten gelben WBK nunmal auf den unbefristeten allgemeinen Erwerb von Einzellader-Langwaffen.

Dieser Erwerb wird nicht durch den neu geschaffenen § 14 WaffG ausgehebelt, denn selbiger gilt nur für verbandsorganisierte Sportschützen, zu denen die Inhaber der alten gelben WBK nicht gehören ! Sie bekamen die gelbe WBK damals schon nach sechsmonatigem regelmäßigem Schießen mit Bedürfnisbestätigung eines Schützenvereines.

Die Erlaubnisinhaber einer alten gelben WBK können die Erlaubnis somit wie früher ohne Einschränkung nutzen.

Vielen Dank für Deine Ausführungen zu meiner Frage !!!

Jetzt die alles entscheidende Frage:

Ob die SB´s in NRW das wohl auch so sehen ??

Werde das bei Gelegenheit auf dem Amt mal thematisieren.

Nochmals meinen Dank !

BFP

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