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IGNORED

Wohnsitz und Waffenbesitz


Cascadeur

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ist der legale Waffenbesitzer gezwungen seine Waffen an seinem Wohnsitz aufzubewahren?

Hintergrund der Frage ist der Fall eines Bekannten, der gerade studiert. Er hat an seinem Studienort die WG als Erstwohnsitz angemeldet, seine Waffen bewahrt er aber weiterhin in dem Haus seiner Eltern auf (nur er hat Zugriff auf den Safe). Die Behörde "zwingt" ihn nun binnen einer Fristsetzung seine Waffen an seinen Erstwohnsitz zu verlegen.

Auf Nachfrage hiess es es gebe eine gesetzliche Grundlage hierfür. Stimmt das?

Geschrieben
...

Behörde "zwingt" ihn nun binnen einer Fristsetzung seine Waffen an seinen Erstwohnsitz zu verlegen.

Auf Nachfrage hiess es es gebe eine gesetzliche Grundlage hierfür. Stimmt das?

Nein.

Du kannst Deine Waffen aufbewahren, wo Du willst, solange nur Du darauf Zugriff hast. Du musst dort nichtmal mit Zweitwohnsitz gemeldet sein.

Gruß

Sigges

Geschrieben

Universitätsstädte üben nicht unerheblichen Druck auf Studenten aus, ihren Erstwohnsitz dorthin zu verlegen. (Nachweis des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse=Aufenthaltszeiten, Drohung mit Ordnungsgeld). Die Zuweisung bestimmter öffentlicher Mittel richtet sich nämlich nach den Erstwohnsitzinhabern.

Nun wird hier ein bürokratischer Rattenschwanz draus......

Die Lagerung am Zweitwohnsitz kann simple Gründe in Vereinsmitgliedschaft, Trainingsmöglichkeiten usw. haben. Das liegt aber im Belieben des Waffenbesitzers.

Die gesetzlichen Grundlagen müssen in einem wirksamen Fristsetzungsbescheid genannt sein. Ich würde mal informell die Behörde am Zweitwohnsitz um Auskunft bitten.

sailfan

Geschrieben

Jepp, für die Verwahrung gibt es (sinnvollerweise) keine Ortsbindung. Eine der Gründe übrigens, warum eine Waffensteuer - selbst wenn sie rechtmäßig wäre - nie funktionieren würde.

Die Aufbewahrung muss natürlich im Regelfall auch in einem dauerhaft bewohnten Gebäude erfolgen. Im elterlichen Wohnhaus dürfte dies so gut wie immer der Fall sein. Das Gegenteil muss die Waffenbehörde beweisen, um ihre Forderung durchsetzen zu können.

Wenn Papi ebenfalls Berechtigter ist, darf man in diesem Fall sogar dauerhaft gemeinsam verwahren, da es sich auch im geschilderten Fall um eine häusliche Gemeinschaft handelt.

Geschrieben

Weder §36 WaffG noch §13 AWaffV äussern sich in dieser Richtung. Die gesetzliche Grundlage darf gern durch die zuständige Behörde vorgebracht werden. Ich bitte um Veröffentlichung dieser Grundlage, denn ich bin hochinteressiert. ;)

Es ist natürlich höchst ärgerlich, wenn dadurch keine Aufbewahrungskontrolle nach §36 (3) WaffG durchgeführt werden kann, denn die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) steht im Elternhaus auf sehr robusten Füßen. Das ärgert dann auch die ein oder andere Behörde und führt zu merkwürdigen Behauptungen.

greetz

Gast solideogloria
Geschrieben

Spielt immernoch keine Rolle. Der alleinige Zugriff auf die Waffen und sichere Verwahrung in bewohntem Gebäude vorausgesetzt.

Geschrieben

Was gibt es denn da misszuverstehen?

greetz

Geschrieben
Danke für die Infos. Der Bekannte hat die Tage einen Termin auf dem Amt, ich berichte dann.

Schlechte Idee. Ich empfehle das per Schriftverkehr zu regeln. Das führt i.d.R. dazu, dass (1) alle Beteiligten ihre Äußerungen gut überlegen und (2) alles dokumentiert und belegbar ist.

Geschrieben

Hallo,

berichtigt mich wenn ich Falsch liege, ...

ich schließe da raus das es möglich ist meine KW im Elternhaus (30KM entfernt und andere Stadt) zu lagern.

Vorrausetzung : nur jemand mit WBK hat einen Schlüssel zu den Waffen ?

Gruß

Geschrieben

Lagern darfst du dort. Zugang zum Schrank erstmal nur du. Bei häuslicher Gemeinschaft (trifft bei Elternhaus zu) ist gemeinsame Verwahrung kein Problem.

greetz

Geschrieben
Hallo,

berichtigt mich wenn ich Falsch liege, ...

ich schließe da raus das es möglich ist meine KW im Elternhaus (30KM entfernt und andere Stadt) zu lagern.

ja

Vorrausetzung : nur jemand mit WBK hat einen Schlüssel zu den Waffen ?

für den Zugang zu den Waffen gelten die gleichen Regeln wie bei der Lagerung in der eigenen Wohnung, nur berechtigte.

Karl

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