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IGNORED

Mindestalter Waffensachkundelehrgang/Prüfung


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hier bei WO gab es schon mal einen kl. Thread dazu von 2005, aber seither hat sich ja einiges geändert.

Tenor damals war: Man darf ab 14 am Waffensachkundelehrgang teilnehmen.

Hintergrund: Meine bald 15jährige Tochter schiesst seit 12 (mit Sondergenehmigung) KK. Im Februar wird ein WSK-Lehrgang durchgeführt. Darf man daran auch jetzt noch als Minderjährige (ggf. unter Anwesenheit eines Elternteils) teilnehmen? Schiessen darf sie natrülich nur KK und EL-Flinten, wäre die Prüfung begrenzt auf das Schiessen dieser Waffentypen durchführbar? Würde der Kurs jetzt ihr ermöglichen, dann mit 18 eine eigene Sportschützen-WBK zu erwerben oder bräuchte sie dann eine neuerliche Prüfung in 3 Jahren?

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Hintergrund: Meine bald 15jährige Tochter schiesst seit 12 (mit Sondergenehmigung) KK. Im Februar wird ein WSK-Lehrgang durchgeführt. Darf man daran auch jetzt noch als Minderjährige (ggf. unter Anwesenheit eines Elternteils) teilnehmen? Schiessen darf sie natrülich nur KK und EL-Flinten, wäre die Prüfung begrenzt auf das Schiessen dieser Waffentypen durchführbar? Würde der Kurs jetzt ihr ermöglichen, dann mit 18 eine eigene Sportschützen-WBK zu erwerben oder bräuchte sie dann eine neuerliche Prüfung in 3 Jahren?

Wenn Deine Tochter bei einem Landesverband des DSB schießt, frag doch direkt beim Vizepräsidenten Dr. Kohlheim an.

Da wird "Ihnen" von Verbandsseite am kompetentesten geholfen.

Happy New Year

Geschrieben

DAs Gesetz sieht keine Altersbegrenzung vor. Bei dem Hintergrund dürfte sie bei mir teilnehmen. Die im Gesetz verankerten Mindestalter greifen nur beim Waffenerwerb und beim Schießen mit bestimmten Waffen.

Geschrieben

Ist die WSK dann nicht nur eingeschränkt, da sie den praktischen Teil nicht vollständig erbringen kann?

Geschrieben

@all: Erstmal vielen Dank für das Feedback. Dann sieht es ja eher gut aus mit der Kursteilnahme.

Ist die WSK dann nicht nur eingeschränkt, da sie den praktischen Teil nicht vollständig erbringen kann?

Also bei mir wurde 2002 "praktisch" nur geprüft, wie ich sicher laden/entladen kann, dazu musste ich div. Munitionssorten kennen etc.

All das sollte an und für sich dann ja auch erlaubt sein. GK-Muni oder GK-Waffen anfassen ist ja gesetzlich auch Minderjährigen nicht verboten. Nur Schiessen dürfen sie halt nicht.

Zu der Sache mit "nur KK":

Ein Schuss mit der 12er BD-Flinte ist ja auch noch erlaubt ab 14, insofern kann man dann nicht "nur KK" eintragen. Und nirgends wo steht, dass man NUR mit den GK-Waffen später Umgang haben darf, mit denen man geprüft wurde. Oder sehe ich da was falsch?

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

In meiner Urkunde steht drinne das ich über den Umgang mit Kurz und Langwaffen aller Art und Kaliber bescheid weiß.

Ich habe aber auch welche gesehen da stand nicht Kaliber aller Art sondern nur Randfeuerpatronen bis 200 Joule.

Das Stand bei denen drinnen weil deren Stand nur ne KK zulassung hatte.

Später konnten sie sich damit keine GK Waffen kaufen und mussten die WSK neu machen.

Geschrieben
In meiner Urkunde steht drinne das ich über den Umgang mit Kurz und Langwaffen aller Art und Kaliber bescheid weiß.

Genau so sollte es drinnen stehen, ansonsten kann nicht Alles befürwortet werden.

@gandalf, streich deine letzten Absätze aus Deinen Post, besser ist das... :rolleyes:

Geschrieben
Also bei mir wurde 2002 "praktisch" nur geprüft, wie ich sicher laden/entladen kann, dazu musste ich div. Munitionssorten kennen etc.

All das sollte an und für sich dann ja auch erlaubt sein. GK-Muni oder GK-Waffen anfassen ist ja gesetzlich auch Minderjährigen nicht verboten. Nur Schiessen dürfen sie halt nicht.

Ich habe das bewusst als Frage gestellt. Die WSKen die ich kenne, beinhalten eine praktische Prüfung, welche neben den Ladetätigkeiten auch das Schießen mit Büchsen, Flinten, Pistolen und Revolvern beinhaltete. Dabei waren Selbstlader und Repetierer, GK und KK.

Dies fordert auch die AWaffV

(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse

1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,

2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,

3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.

(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.

Ich weiß nicht, ob die Flinte das GK Problem bei den restlichen Waffen mit abdeckt. Es werden ja ausreichende Fertigkeiten im Schießen verlangt und da gibts bei Pistole, Revolver und Büchse Probleme.

greetz

Geschrieben

Dein mittleres Zitat sagt doch alles aus. Sie muss:

(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse

1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,

2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,

3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.

nachweisen.

Klar?

Also nicht weiter vertiefen, das Gesetz sagt alles wesentliche aus. Wo steht etwas von Kaliber/Art der Waffen? Was ist bei einem KK-Repetierer anders als bei einem Repetierer in .308 oder wo ist der Unterschied zwischen einem KK-Revolver und einem Kal. .38????

MAnche Dinge sind so klar geregelt, dass sich Nachfragen nahezu verbieten....

Geschrieben
3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich

Nun ja mit nem KK Revolver schiessen ist schon was anderes als mit nem .44er Revolver.

Mir ist das eigentlich vollkommen egal. Jeder soll machen was er will.

Aber vielleicht hilft ein klärendes Gespräch mit SB oder dem Veranstalter der WSK

Geschrieben
MAnche Dinge sind so klar geregelt, dass sich Nachfragen nahezu verbieten....

Hallo Lobo-s,

Ich weiß es nicht und habe es deshalb auch so formuliert. Ich kenne jedoch eingeschränkte WSKen verschiedenster Ausführungen. Das es da durchaus Unterschiede gibt, ist in Abs 2 ersichtlich.

Das lässt sich dann aber am Besten mit dem Amt klären. Eine uneingeschränkte WSK sollte auch uneingeschränkt die sichere Handhabung prüfen und da ist ein GK Revolver schon was anderes als ne KK Pistole.

greetz

Geschrieben
Ist die WSK dann nicht nur eingeschränkt, da sie den praktischen Teil nicht vollständig erbringen kann?

Warum sollte sie den praktischen Teil nicht vollständig erbringen können? = Schießen mit einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe

Geschrieben

@Mutter

Revolver und Pistole sind wirklich was unterschiedliches, muß ich zustimmen.

Also mit meinem Schweizer, welchen ich vorher nie in der Hand hatte, lad ich einfacher und sicherer als mit dem Einzellader KK( Handschuhgröße 11).

Doch mal Butter bei die Fische: Wer hat den Umgang im Kurs wirklich gelernt? Der Respekt vor dem, was man da in der Hand hält und die dazugehörige Verantwortung sollte nach meiner Meinung im Vordergrund bleiben. Gewisse Grundlagenvermittlung ok, technische Details kommen dann doch eh durch Training( und evtl. den Standnachbarn).

Geschrieben
Weil das schiessen mit GK Waffen erst ab 18 erlaubt ist.

Außnahmen sieht das Gesetz in dem Fall, soweit ich weiß, nicht vor.

Eine generelle Ausnahme gibt es für Flinten bis Kaliber 12 (EL).

Weitere, individuelle Ausnahmen sind durchaus möglich.

Ansonsten kann man es auf die Spitze treiben: Wer den sicheren Umgang incl. Laden/Entladen und Schiessen mit KK-Revolvern, Pistolen und Gewehren (auch SL) nachweist und eben auch GK-Flinten, wird auch einen .38er oder .223 später mal sicher bedienen können. Wer das anders sieht, müsste auch dem Kollegen, der im Kurs nur mit ner 9 Para hantiert hat, später die Desert Eagle verweigern oder den Magnum Revolver etc.

Selbstbeschränkungen der Verbände gibt es natürlich viele (in meiner WSK wurde zwar alles bis .50 BMG behandelt und zumindest Muni auch hantiert, aber nachher stand drin "bis 8mm"(Langwaffen, BdMP). Viele sehen solche Kaliberbeschränkungen in der WSK als ungültig an, aber gut, dass ich mittels Jagdscheinprüfung diese Beschränkung erledigt habe.

Einen guten Rutsch allen!

Schwarzwälder

Geschrieben
Warum sollte sie den praktischen Teil nicht vollständig erbringen können? = Schießen mit einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe

Diesem Beitrag ist nichts hinzuzufügen. Jeder WSK-Anbieter wird die gesetzlichen Vorgaben beachten sonst ist er seine staatl. Anerkennung sehr schnell wieder los.

@ Mutter: selbstverständlich ist es statthaft, die WSK auf bestimmte Waffen/Waffentypen einzuschränken. Dies wird z.B. von einigen Sicherheitsfirmen gewünscht, die ihren Mitarbeitern die WSK bezahlen und nur eine bestimmte Waffe benutzen. Da kann dann sie WSK durchaus auch mal eingeschränkt werden auf Revolver (als Beispiel). Warum diese das möchten mag sich jeder selbst ausmalen. Das WaffG sieht, ebenso wie bei der SigPi, diese Möglichkeit vor.

Geschrieben

Ich stelle eure Ausführungen nicht in Abrede. Ich habe nur leider schon KK-WSK bei Sportschützen gesehen. Mein persönliches Empfinden verspürt Unbehagen. Ich weiß nicht, ob die sichere Handhabung von GK-Faustfeuerwaffen tatsächlich am Ende eines Kurses ohne praktische Darbietung selbiger bescheinigt werden kann. Es treten eben doch ganz schöne Kräfte auf, die so ein 14jähriges Mädchen erstmal kompensieren muss. Ich rede da noch nicht mal von .50 AE ;) Es geht generell um GK Faustfeuerwaffen.

Ich habe das aber nicht zu entscheiden und will das auch nicht.

greetz

Geschrieben

Ich weiß ja nicht wer den Sachkundelehrgang abhält.

aber wenn es ein Vertreter es der Verbandes ist den ich bereits benannt habe, spekuliert nicht rum, fragt den Vizepräsidenten vom Verband, der sachkundig Stellung nehmen kann und wird.

Einfach höflich anfragen. Dann gibt es eine kompetente und höfliche Antwort.

Geschrieben
Ich habe nur leider schon KK-WSK bei Sportschützen gesehen.

greetz

Und genau da liegt der Hase im Pfeffer. Es gibt SB, die eine Bewilligung von GK Waffen daraufhin ablehnen.Ebenso wenn ein Ha beantragt wird & da nur was von Rep. bescheinigt wurde.

Geschrieben

Das ist ja auch auch vollkommen normal und korrespondiert dann auch mit der AWaffV.

greetz

Geschrieben

Stimmt. Es kommt immer darauf an, was unterrichtet und dann in der Urkunde bescheinigt wird. Wenn da natürlich steht Kurzwaffen und Repetierer KK - tja, was soll der SB dann machen? Aber wir haben ja viele Experten die WSK unterrichten, die wissen was sie tun. Wäre es anders, würden die Vereine/Verbände ja mosern denke ich.

Wenn man aber einige Gedankengänge hier nachvollziehen bzw. umsetzenwürde, dann müsste für jedes Kaliber das der WSK-Aspirant irgendwann eventuell einmal schießen möchte/könnte, eine Waffe zu Unterrichtszwecken und zum Schießtraining vorhanden sein. Dann muss sehr oft natürlich auch ein weit entfernter Scheißstand abgemietet weren, da der eigene vielleicht nur bis 1500 J zugelassen ist.

Ich merke schon ich habe einiges falsch verstanden. Aber da Jahr ist jung und ich bemühe mich zu lernen.

Zunächst were ich einfach nochmal § 1 AWaffV lesen. Und natürlich die Kommentierungen dazu. Manchmal hilft das, ebenso wie der Entwurf der WaffVwV.

Geschrieben
Wenn man aber einige Gedankengänge hier nachvollziehen bzw. umsetzenwürde, dann müsste für jedes Kaliber das der WSK-Aspirant irgendwann eventuell einmal schießen möchte/könnte, eine Waffe zu Unterrichtszwecken und zum Schießtraining vorhanden sein.

Wenn das denn ein anerkanntes Bedürfnis wird, nur zu :rolleyes:

Geschrieben
Wenn man aber einige Gedankengänge hier nachvollziehen bzw. umsetzenwürde, dann müsste für jedes Kaliber das der WSK-Aspirant irgendwann eventuell einmal schießen möchte/könnte, eine Waffe zu Unterrichtszwecken und zum Schießtraining vorhanden sein.

Da das aber nicht der Fall ist, sind diese Gedankengänge eindeutig falsch.

In der gesetzlichen Festlegung zum Umfang der Sachkundeausbildung und zur Überprüfung der Sachkunde wird keine Unterscheidung zwischen Gross- und Kleinkaliber getroffen. Die Begriffe erscheinen in keiner Definition oder Kommentierung zur Sachkunde.

Lediglich die Waffenarten sind als Kurz- (Pistole/Revolver) und Langwaffen (Büchse/Flinte) näher definiert.

Wenn also ein(e) 14-jährige(r ) Teilnehmer(in) an einer Waffensachkundeausbildung erfolgreich teilnimmt und mit den vorgegebenen Waffenarten (KK-)Pistole, -revolver und -Büchse sowie mit der Flinte die Befähigung zur sicheren Handhabung und eine ausreichende Schiessfertigkeit in der Prüfung nachweist, sehe ich keinen Hinderungsgrund hier eine vollwertige Sachkunde ohne Einschränkungen zu bescheinigen.

CM

Geschrieben

:appl: das versuche ich - auf andere Art- seit einigen Beiträgen zu vermitteln. Aber scheinbar müssen hier immer erst alle eigentlich klaren Fakten (durch lesen zu finden) so haarklein und deutlich vorgekaut werden, dass andere sich um ihre Argumnetationen keinen Gedanken mehr machen müssen.

Wir werden diesen Punkt in absehbarer Zeit auf der TO finden.

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