Zum Inhalt springen
IGNORED

Fertig geladen im Waffenschrank?!


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Lies dir die entsprechenden Passagen nochmals durch.

Dann überleg, wass geschieht wenn du aus dem Verein/Verband austrittst nach 10 Jahren.

Was wird z.B, bei einem Kauf auf die Gelbe geprüft? Oder lässt du da vielleicht einfach nur eintragen??

Was machen Sammler/Sachverständige? Wird bei denen vor jedem Kauf das Bedürfnis überprüft? Wenn ja, was geschieg wenn sie kein Bedürfnis mehr haben? Haben sie dann doch noch das Bedürfnis zum Besitz? Wenn NEIN - was geschieht dann mit ihrem EIGENTUM bzw. ihrem BESITZ?

Geschrieben
Lies dir die entsprechenden Passagen nochmals durch.

Dann überleg, wass geschieht wenn du aus dem Verein/Verband austrittst nach 10 Jahren.

der Verein/Verband meldet den Austritt der Waffenbehörde. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet, allerdings nicht erst nach zehn Jahren. Der Schütze weißt der Behörde zeitlich befristete Gründe/die weitere schießsportliche Betätigung nach oder die Erlaubnisse werden wiederrufen

Was wird z.B, bei einem Kauf auf die Gelbe geprüft? Oder lässt du da vielleicht einfach nur eintragen??

Siehe oben. Ansonsten: die Erlaubnis zum Besitz der Waffen aufgrund des Bedürfnisses erteilt für jede Waffe einzeln die Behörde (bei der Anmeldung).

Was machen Sammler/Sachverständige? Wird bei denen vor jedem Kauf das Bedürfnis überprüft?

Nein, bei jeder Anmeldung. Ob die Waffe ins Sammelgebiet passt.

Wenn ja, was geschieg wenn sie kein Bedürfnis mehr haben?

Das Bedürfnis ist an die Sammeltätigkeit gebunden, also an die (fortgesetzte) Ausübung.

Haben sie dann doch noch das Bedürfnis zum Besitz? Wenn NEIN - was geschieht dann mit ihrem EIGENTUM bzw. ihrem BESITZ?

Das wird unterschiedlich gehandhabt, in den Bundesländern. In einigen Fällen wurde die rote WBK um die weitere Erwerbsmöglichkeit beschnitten. Die Sammlung war komplett oder andere Gründe lagen vor. In anderen Fällen wurden die Sammlerwaffen zum Besitznachweis in grüne WBK umgetragen, die rote WBK wurde wiederrufen.

Gruß

Spopi

Geschrieben

Also um es kurz zu machen: Der Besitz bzw. weitzere Besitz war/ist vom Bedürfnis unabhängig. Sag ich doch die ganze Zeit. Auch wenn bei einem Samler die Passung zum Sammelgebiet geprüft wird- ändert das nichts daran, dass er VOR Kauf der Waffe nicht erneut ein Bedürfnis nachweisen musste. Auch der Erbe weist KEIN Bedürfnis nach, er besitzt einfach. Der Sachverständige hat sein Bedürfnis einmal nachgewiesen - vor Erteilung der WBK. Anschließend erwirbt er und lässt dann, wenn er die Waffe nicht bereits nach wenigen Wochen wieder abgibt, diese eintragen. OHNE Bedürfnisnachweis.

Falls ich das flasch sehe - bitte berichtigen. Wir müssen alle immer wieder lernen.

Geschrieben

Also, bei soviel Zitaten habe ich inzwischen den Überblick verloren.

Deshalb hier einfach meine Lösung:

A/B Schrank im Schlafzimmer, Munitions Blechschrank daneben.

Nachts einfach beide Schränke inkl. KW Fach offen stehen lassen ( Lebenspartnerin hat auch eine WBK)

Ordentlich gefüllte diverse Magazine leicht greifbar im Munschrank - und im Falle eines Falles hat man lediglich die Wahl der Qual...

Führen im Schlaf bei KW unterm Kopfkissen?

Zitat meiner Frau, wenn sie sich nachts ins Bett kuschelt "Was ist denn das? Ach, liegt da schon wieder die Arsenal auf meiner Seite im Bett?"

Antwort: "Aber Schatzi, auf der anderen Seite liegt doch die Glock..."

Fazit daraus:

Sollte eine Kontrolle stattfinden, kann man wohl sicher sein, das die sich nicht ins Schlafzimmer schleichen, um zu überprüfen, ob man eine Waffe im "Schlaf führt", sondern das man vorher nett durchs Türklingeln geweckt wird...

Grüße

Gangleri

Geschrieben
Lies dir die entsprechenden Passagen nochmals durch.

Dann überleg, wass geschieht wenn du aus dem Verein/Verband austrittst nach 10 Jahren.

Welches Ziel sollte die fortwährende Überprüfung des Bedürfnisses haben, wenn seitens der Behörde die Möglichkeits des Widerrufs der Besitzerlaubnis nicht bestünde? :rolleyes:

Was wird z.B, bei einem Kauf auf die Gelbe geprüft? Oder lässt du da vielleicht einfach nur eintragen??

Auch bei der Gelben muß das Bedürfnis nachgewiesen werden, allerdings nur einmalig (bei der Beantragung). "Nachweisen" ist aber nicht gleich "haben" - daß man sein Bedürfnis bei der Gelben nicht für jede darauf eingetragene Waffe nachweisen muß, bedeutet nicht, daß man es nicht haben muß! Das Bedürfnis ist eine notwendige Bedingung für die Besitzerlaubnis. Fällt das Bedürfnis weg, fällt auch die Besitzerlaubnis weg.

Was machen Sammler/Sachverständige? Wird bei denen vor jedem Kauf das Bedürfnis überprüft? Wenn ja, was geschieg wenn sie kein Bedürfnis mehr haben? Haben sie dann doch noch das Bedürfnis zum Besitz? Wenn NEIN - was geschieht dann mit ihrem EIGENTUM bzw. ihrem BESITZ?

Besitz und Eigentum sind nicht dasselbe. Besitz ist gebunden an die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Darum heißt es ja auch "Waffenbesitzkarte" und nicht "Waffeneigentumskarte": Die WBK berechtigt zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen, für bloßes Eigentum an Schußwaffen ist sie nicht notwendig - darum liegt z.B. mein(!) Karabiner immer noch beim Händler, denn dieser darf die tatsächliche Gewalt über mein Eigentum ausüben, ich hingegen (noch) nicht.

Bei einem Widerruf der WBK wird daher auch nicht verlangt, das Eigentum an den darauf eingetragenen Waffen aufzugeben (d.h. niemand wird gewzungen, die Waffen zu verkaufen), sondern "nur" die Ausübung der tatsächlichen Gewalt darüber. Darum auch die Möglichkeit, die Waffen einem Berechtigten zu überlassen.

Siehe auch: Besitz und Eigentum bei Wikipedia.

Edit sagt: Noch ein Beispiel: Das gestohlene Auto befindet sich im Besitz des Diebes, ist aber nicht sein Eigentum.

Und noch eine Anmerkung: Im WaffG §1 Abs. 3 ist der Umgang definiert, u.a. als Erwerb und Besitz. "Eigentum" steht da nicht, d.h. das WaffG regelt nicht die Eigentumsverhältnisse an Waffen! Es steht also jedem Menschen in der BRD frei, in das nächstbeste Waffengeschäft zu gehen und sämtliche dort vorhandenen erlaubnispflichtigen(!) Waffen per Bargeld/Kreditkarte/Scheck in sein Eigentum zu überführen. Ohne WBK darf dieser Mensch aber nichts davon mitnehmen...

http://de.wikipedia.org/wiki/Besitz_(Deutschland)

Grüße

Borsig

Geschrieben
Also um es kurz zu machen:

Du bist viel lieberer als ich. Und keine gute Tat bleibt ungestraft. Schön durch @Borsig's Post demonstriert.

@SpoPi: "Schwachfug !"

Warum ? Weil im WaffG abschließend! geregelt ist, Was es für Tätigkeiten beim Umgang mit Waffen gibt. Und welche von diesen Tätigkeiten einer Erlaubnis bedürfen. Und hier der Newsflash: Es gibt keine Erlaubnis für das Herumschleppen der Waffe in der eigenen Wohnung. Ladezustand egal.

Weil für dieses von Dir so kritisch gesehene Geschehen keine Erlaubnis erteilt wird, kommen auch die 4 Säulen der Erlaubnisvoraussetzung nicht ins Spiel. Nächster Versuch ?

Geschrieben
Warum ? Weil im WaffG abschließend! geregelt ist, Was es für Tätigkeiten beim Umgang mit Waffen gibt. Und welche von diesen Tätigkeiten einer Erlaubnis bedürfen. Und hier der Newsflash: Es gibt keine Erlaubnis für das Herumschleppen der Waffe in der eigenen Wohnung. Ladezustand egal.

Die braucht es auch nicht zu geben, weil der Begriff "führen" sich auf den Bereich außerhalb der eigenen Wohnung bezieht. Innerhalb der eigenen Wohnung kann man seine Waffen demnach gar nicht führen. Die Arten des Umgangs mit Waffen sind in §1 Abs. 3 abschließend aufgezählt. Solange man die Waffe innerhalb der eigenen Wohnung mit Erlaubnis besitzt, sie aber weder erwirbt, überläßt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, Instand setzt oder damit Handel treibt, tut man nichts, das einer weiteren Erlaubnis bedarf.

Alle möglichen Arten des Umgang mit Waffen sind in Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, definiert.

Grüße

Borsig

Geschrieben
Du bist viel lieberer als ich. Und keine gute Tat bleibt ungestraft. Schön durch @Borsig's Post demonstriert.

@SpoPi: "Schwachfug !"

Warum ? Weil im WaffG abschließend! geregelt ist, Was es für Tätigkeiten beim Umgang mit Waffen gibt. Und welche von diesen Tätigkeiten einer Erlaubnis bedürfen. ...............

Danke. Und genau deswegen gibt es die erlaubnisfreien Umgangsarten gemäss 12 WaffG. Dort erfolgt der Umgang zum vom Bedürfnis umfassten Zweck. Wie ich schon sagte, wird hier die Analogie herzustellen sein.

Und geladen verwahren oder bei sich haben werden nicht zum anerkannten Bedürfnis zu rechnen sein.

Gruß

spopi

Geschrieben
Du bist viel lieberer als ich. Und keine gute Tat bleibt ungestraft. Schön durch @Borsig's Post demonstriert.

Tja - nicht jeder Tag ist .....

Geschrieben
Wie ich schon sagte, wird hier die Analogie herzustellen sein.

Und geladen verwahren oder bei sich haben werden nicht zum anerkannten Bedürfnis zu rechnen sein.

nein! "diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt"

Das Entscheidende vergisst Du dabei - habe ich mal gefettet.

Stichwort Türsteherproblematik - nur dafür ist der Satz ins Gesetzt geschrieben worden.

In der eigenen Wohnung ist ein Führen per Legaldefinition nicht möglich und deshalb trifft auch "zum Bedürfnais umfassten Zweck" nicht zu!

Harlekin

Geschrieben
Und genau deswegen gibt es die erlaubnisfreien Umgangsarten gemäss 12 WaffG. Dort erfolgt der Umgang zum vom Bedürfnis umfassten Zweck. Wie ich schon sagte, wird hier die Analogie herzustellen sein.

Die betreffenden Umgangsarten sind:

§ 12 Abs. 3)

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Ich kann - da geht es mir wie Tyr - keinerlei Grund erkennen, hier eine Analogie zu ziehen.

Der Umgang mit Waffen, wie hier diskutiert (Bei-sich-haben in den eigenen Wohnräumen) steht gesetzlich weder unter Erlaunbisvorbehalt noch wurde er - im Gegensatz zu den anderen erlaubnisfreien Umgangsarten - ausdrücklich normiert. In diesen Fällen hat m.E. schlicht und ergreifend der Grundsatz zu gelten, dass "erlaubt, was nicht verboten" ist. Ich sehe keinen Ansatz, hier noch Bedürfnis und Bedürfniszwecke hineinzugeheimnissen.

Gruß,

karlyman

Geschrieben

Das Beispiel mit dem Küchenmesser geht in die richtige Richtung, aber noch nicht ganz.

Mach' noch ein Messer mit Waffen-Eigenschaft daraus (Bajonett, KM2000 o.ä.), das in der Wohnung "geführt" wird, dann passt es genau.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.