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IGNORED

Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses als Sportschütze


Sxxxxxxx

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Geschrieben

Werte Gemeinde,

ich habe vor kurzem ein Schreiben meiner Waffenbehörde mit der Aufforderung erhalten, für alle meine Waffen einen Nachweis über das Fortbestehen des Bedürfnisses über den Vereins und den Verbandsvorsitzenden zu erbringen !!!

Dies wird mit der ersten Überprüfung, drei Jahre nach Erteilung der Erlaubnis begründet.

Beigelegt ist eine auszufüllende "Bescheinigung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 Waffg."

Ich habe eine 8wöchige Frist einzuhalten. Im Schreiben ist auch die Androhung des Wegfalls des Bedürfnisses enthalten, sollte ich der Aufforderung nicht nachkommen.

Frage: Verhält sich die Behörde hier korrekt, oder ist die Aufforderung des Nachweises über das Fortbestehen des Bedürfnisses für meine Waffen ein Akt der Willkür ?

Gruss Schwarzkopf

Geschrieben

Ich wurde auch erst vor ein paar wochen überprüft. Das Bestehen des Bedürfnisses 3 Jahre nach erteilung.

Ich musste lediglich ein fromloses Schreiben von meinem Präsidenten vor legen in dem steht das ich Mitglied im Verein bin und den Schiesssport betreibe.

Das war alles.

Keine Kosten für die Überprüfung!

Geschrieben
Ich wurde auch erst vor ein paar wochen überprüft. Das Bestehen des Bedürfnisses 3 Jahre nach erteilung.

Ich musste lediglich ein fromloses Schreiben von meinem Präsidenten vor legen in dem steht das ich Mitglied im Verein bin und den Schiesssport betreibe.

Das war alles.

Keine Kosten für die Überprüfung!

In meinem Fall soll ich auf einem Formular jeweils die Waffenart, das Kaliber, die Herstellungsnummer, den Verband und die Regelnummer bestätigen lassen !!!

Mit Unterschrift und Stempel jeweils des Vereins und Verbandsvorsitzenden.

Der Nachweis der regelmässigen Teilnahme am Schiesssport (bei mit nachweislich vorhanden) wird hierbei gar nicht eingefordert !

Geschrieben
In meinem Fall soll ich auf einem Formular jeweils die Waffenart, das Kaliber, die Herstellungsnummer, den Verband und die Regelnummer bestätigen lassen !!!

Mit Unterschrift und Stempel jeweils des Vereins und Verbandsvorsitzenden.

Der Nachweis der regelmässigen Teilnahme am Schiesssport (bei mit nachweislich vorhanden) wird hierbei gar nicht eingefordert !

Wende Dich unabhängig von dem, was Du tust an Deinen Verband. Siehe auch Heidenheim.

Geschrieben
Wende Dich unabhängig von dem, was Du tust an Deinen Verband. Siehe auch Heidenheim.

An den Verband muss ich mich über den Vereinsvorsitzenden ja sowieso wenden, den der bekommt ja das Schreiben zwecks Bestätigung/Unterzeichnung vorgelegt

Geschrieben
An den Verband muss ich mich über den Vereinsvorsitzenden ja sowieso wenden, den der bekommt ja das Schreiben zwecks Bestätigung/Unterzeichnung vorgelegt

Ja, aber Du kannst den Verband mit Begründung darauf bewußt stoßen, das man mehr will als notwendig.

Geschrieben
In meinem Fall soll ich auf einem Formular jeweils die Waffenart, das Kaliber, die Herstellungsnummer, den Verband und die Regelnummer bestätigen lassen !!!

Mit Unterschrift und Stempel jeweils des Vereins und Verbandsvorsitzenden.

Der Nachweis der regelmässigen Teilnahme am Schiesssport (bei mit nachweislich vorhanden) wird hierbei gar nicht eingefordert !

Unterschrift des Verbandsvorsitzenden ? ?

Schwarzkopf, in welchem Ländle findet dieser Schwachsinn den statt ? ? :confused::confused:

Komisch, bei mir genügt eine regelmäßige und aktive Teilnahme am Schießsport, vom Verein gegenüber dem Kreisschützenverband bestätigt. Wass ich auch nachvollziehen kann, da bei uns auch "Pappenheimer" in den Besitz scharfer Waffen gelangen wollten. Zumindest es "versuchten" .:021:

Schwarzkopf, an den Verband wendet sich Dein Verein.

"Du" hast da gar nix mit zu schaffen ! ! !

Geschrieben

Auch recht komisch, die Vorgehensweise zur "Überprüfung".

Irgendwie läuft es da bei uns anders.

Ohne das der Betreffende da etwas mitbekommt, oder nachweisen muß.

Zumindest "Vorher" nicht.

Und hinterher ?,...erst wenn etwas nicht stimmt !

Geschrieben
Beigelegt ist eine auszufüllende "Bescheinigung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 Waffg."

Ich tippe mal auf einen Schreibfehler. Es müsste doch eigentlich § 14 (4) heißen, nicht § 4 (4).

(Also geht es nur um die gelbe WBK.)

So, und das ist dieser hier:

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

...(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Was bedeutet das ?

Das bedeutet ganz einfach, dass man als einem Verband angehörender Sportschütze alle diese Arten von Waffen erwerben kann, gleichgültig, ob sie nun ausgerechnet in diesem Verband auch geschossen werden oder nicht.

Man kann also auch Waffen erwerben, um damit bei anderen Verbänden als Gast zu schießen.

Wenn Du lediglich im VDRBW bist, wird dieser Dir kaum ein Bedürfnis für Perkussionsrevolver ausstellen.

Also weise Deinem SB nach, dass Du irgendeinem Verband angehörst und frag ihn dann mal nach der Rechtsgrundlage, wieso er für jede auf Gelb eingetragene Waffe einen Bedürfnisnachweis will. Dann wird er womöglich etwas ins Schleudern kommen.

Und noch was:

Scan das Teil und stell es hier mal rein !

Geschrieben

Zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses sollte im Regelfall eine Vereinsbescheinigung[/b]

über die fortbestehende schießsportliche Aktivität und Mitgliedschaft

als ausreichend angesehen werden.

Geschrieben
Zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses sollte im Regelfall eine Vereinsbescheinigung[/b]

über die fortbestehende schießsportliche Aktivität und Mitgliedschaft

als ausreichend angesehen werden.

Sollte ? ? ?,...nein, das "ist" der Regelfall ! ! !

Geschrieben

Nochmals und ganz deutlich unmissverständlich:

Es handelt sich hier um einen Vordruck mit der Überschrift

"Bescheinigung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG "

Mir ist schon mal von einem der dortigen Sachbearbeiter ganz unverblümt erklärt worden, das es angestrebt wird so wenig wie möglich Schusswaffen im Volk zu erlauben....

Daher läuft es hier sehr wahrscheinlich auf folgendes Ziel hinaus: Sollte der Verband bei irgendeiner Waffe keine Regelnummer vorweisen/belegen können wird der Sportschütze von der Behörde zum Verkauf der Waffe aufgefordert - da ja hier kein "Bedürfnis" nachgewiesen wird !!!

Oder man hat 2 Waffen des gleichen Typs, sagen wir mal Mehrladegewehr und des gleichen Kalibers - so das 2 Waffen die gleiche Regelnummer haben.

Hier vermute ich, das die Behörde nur eine Waffe pro Regelnummer akzeptiert und die Andere Waffe auf Anordnung verkauft werden soll....

Hier noch ein Link - Punkt 4 / Bedürfnis ist schon mal ein Hinweis

http://www.berlin.de/polizei/service/waffen.html

Geschrieben

Zur Zeit besitze ich 3 Perkusionsrevolver.

Einer davon mit mittigem Schrotlauf :lol:

Muß ich nun meine Trapflinte verkaufen ?

Welch "Schwachsinn :gaga::gaga::gaga:

Oder vieleicht ? Andere Länder,-andere Sitten ! !

Geschrieben
Ich tippe mal auf einen Schreibfehler. Es müsste doch eigentlich § 14 (4) heißen, nicht § 4 (4).

(Also geht es nur um die gelbe WBK.) ....

Kein Schreibfehler sondern tatsächlich § 4 (4) WaffG, Zitat:

§ 4 WaffG - Voraussetzungen für eine Erlaubnis

....

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Bei uns gibt es für jede Teilnahme an Meisterschaften (Vereins,- Bezirks,- Landes- und Deutsche Meisterschaft Urkunden. Außerdem wird jede Meisterschaft im Sportpaß eingetragen.

..............................................................................

Ich würde - ohne Bezug auf eine bestimmte Waffe - den Sportpaß (mit Jahresmarke und Wettkampfeintragung) und die Urkunden kopieren. Bei uns reichte dies auch ohne Formular (Bescheinigung nach § 4 (4) WaffG) vom Verband! Der Verband wird ohne ein von der Schießaufsicht unterzeichnetes Schießbuch und ohne Teilnahme an vom Verband organisierte Wettkämpfe eine Bescheinigung nach § 4 (4) WaffG nicht ausstellen!

Geschrieben
"Bescheinigung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG "

Also dieser:

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Das ist ja auch o.k.

Mir ist schon mal von einem der dortigen Sachbearbeiter ganz unverblümt erklärt worden, das es angestrebt wird so wenig wie möglich Schusswaffen im Volk zu erlauben....

Ach, und deshalb meint der SB, eigene Gesetze erfinden zu müssen ?

Daher läuft es hier sehr wahrscheinlich auf folgendes Ziel hinaus: Sollte der Verband bei irgendeiner Waffe keine Regelnummer vorweisen/belegen können wird der Sportschütze von der Behörde zum Verkauf der Waffe aufgefordert - da ja hier kein "Bedürfnis" nachgewiesen wird !!!

Was für die gelbe WBK absolut unerheblich ist, solange es Verbände gibt, wo Du, auch als Gast, solche Waffen schießen darfst. Du hast als Sportschütze automatisch das Bedürfnis nach § 14 (4)

Oder man hat 2 Waffen des gleichen Typs, sagen wir mal Mehrladegewehr und des gleichen Kalibers - so das 2 Waffen die gleiche Regelnummer haben.

Hier vermute ich, das die Behörde nur eine Waffe pro Regelnummer akzeptiert und die Andere Waffe auf Anordnung verkauft werden soll....

Das wäre totaler Quatsch. Frag mal den SB, ob er schonmal was von "Ersatzwaffen" gehört hat.

Und nun stell endlich mal das Schreiben hier ein. Deinen Namen kannst Du gerne schwärzen.

Geschrieben

Ich würde - ohne Bezug auf eine bestimmte Waffe - den Sportpaß (mit Jahresmarke und Wettkampfeintragung) und die Urkunden kopieren. Bei uns reichte dies auch ohne Formular (Bescheinigung nach § 4 (4) WaffG) vom Verband! Der Verband wird ohne ein von der Schießaufsicht unterzeichnetes Schießbuch und ohne Teilnahme an vom Verband organisierte Wettkämpfe eine Bescheinigung nach § 4 (4) WaffG nicht ausstellen!

Soll das heißen, das ich nur ein Recht auf legalen Waffenbesitz habe, wenn ich an Meisterschaften teilnehme ???

Ich schiesse regelmässig in 2 Vereinen mit meinen Waffen - meist 1-3 mal im Monat ! An Wettkämpfen nehme ich jedoch nicht teil !

Geschrieben
Nochmals und ganz deutlich unmissverständlich:

Es handelt sich hier um einen Vordruck mit der Überschrift

"Bescheinigung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG "

§4

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen

Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung

nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1

genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Verbandsbescheinigung über die Teilnahme am Trainig als Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses.

Und noch einmal, einen Nachweis der Wettkampfteilnahme mit allen Waffen ist nicht erforderlich.

Welcher Verband?

Andere aus der Region die ebenfalls diese Aufforderugn haben?

Zusammen schließen und gemeinsam vorgehen.

Rechtsschutzversicherung vorhanden?

Eventuell muß zu Erhalt des Hobbies und der Sachwerte gegen den SB geklagt werden.

Geschrieben
Hier noch ein Link - Punkt 4 / Bedürfnis ist schon mal ein Hinweis

http://www.berlin.de/polizei/service/waffen.html

Was ist denn das für ein hausgemachter Schafscheiß ?

Darüber hinaus soll die Anzahl der Waffen bei Sportschützen stärker vom Bedürfnis abhängig gemacht werden, indem bei einer Überschreitung des Grundkontingents (ab der dritten Kurz- bzw. ab der vierten Langwaffe) der Nachweis der regelmäßigen Wettkampfteilnahme mit allen vorhandenen Waffen vorzulegen ist.

Dritte Kurzwaffe kann ich ja noch verstehen. Vierte Langwaffe ist absoluter Blödsinn. Soll wohl HA heißen ?

Und was hat die Hardware auf der Gelben damit zu tun ?

Wird Zeit, dass SB und Verfasser der Homepage mal einen Sachkundelehrgang belegen.

Geschrieben
(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Das kann sich für die WBK "gelb" (§ 14 Abs. 4) nur auf die EINE waffenrechtliche Erlaubnis beziehen, die hier erteilt wurde, nämlich die WBK selbst!

Die Bedürfnisgründe, die vor Erteilung der WBK gelb vorlagen, müssen noch bestehen. Aber, wie gesagt, nur für die WBK (=Sammelerlaubnis) an sich!

Für einen "Bedürfnisnachweis für Einzelwaffen" auf WBK Gelb gibt es keine Rechtsgrundlage. Das ist eine Phantasie-Auslegung der Behörde.

Für die auf Grundlage von § 14 Abs. 2 und 3 WaffG (WBK "grün") erworbenen Waffen müssen die Bedürfnisgründe fortbestehen, die vor (bzw. zu) ihrer Erteilung vorlagen.

Somit muß bei den Waffen zumindest eine schießsportliche Betätigung entsprechend dem, für was sie "bedürfnismäßig" beantragt wurden, weiter vorliegen.

Von Wettkämpfen ist allerdings nicht explizit die Rede. Ein Trainingsbuch mit entsprechenden Einträgen ist hier wertvoll.

(Umstritten ist übrigens, ob diese Nachweis-Verpflichtung auch für "Alt-Bedürfnisse" der WBK "grün" vor Inkrafttreten des WaffG 2003 gelten).

Geschrieben
.... Soll das heißen, das ich nur ein Recht auf legalen Waffenbesitz habe, wenn ich an Meisterschaften teilnehme ???

Ich schiesse regelmässig in 2 Vereinen mit meinen Waffen - meist 1-3 mal im Monat ! An Wettkämpfen nehme ich jedoch nicht teil !

Nein, aber wenn du nicht an Wettkämpfen teilnimmst, bleibt dir nur eine Möglichkeit den Fortbestand deines Bedürfnisses durch ein Schießbuch nachzuweisen. Außerdem gibt es keine Waffe über das Grundkontingent hinaus!

Geschrieben
Schießbuch

Das ist sowieso dringend anzuraten bzw. erleichtert das Leben in dem Zusammenhang erheblich...

Außerdem gibt es keine Waffe über das Grundkontingent hinaus!

Anmerkung: Das gilt für den zusätzlichen Waffenerwerb über den Bestand hinaus.

Geschrieben
....
Man muss nur wissen was man will. Bei uns haben einige Schützen kein Schießbuch (Trainingsnachweis) geführt, weil sie keine weiteren Waffen kaufen wollten. Als Nachweis zum Fortbestand des Bedürfnisses haben diese Schützen der Behörde Kopien vom Sportpaß und den Wettkampfurkunden vorgelegt. Ist dann auch akzeptiert worden.

Folglich gibt es mehrere Möglichkeiten den Fortbestand des Bedürfnisses nachzuweisen:

  1. Schießbuch (Trainingsnachweis),
  2. Sportpaß und
  3. Wettkampfurkunden.

Selbstverständlich wäre auch eine Bescheinigung des Verbandes nach § 4 (4) WaffG denkbar (fast jeder Verband hält ein entsprechendes Formular bereit). Aber wozu soll dies dienen, wenn die v.g. Nachweise vorliegen?

Nur wenn der WBK-Inhaber nichts vorlegen kann bekommt er hier Probleme. Auch wenn die Behörde sonst sehr kleinlich ist, geht sie bei diesem Thema doch sehr prakxisorientiert vor.

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