Zum Inhalt springen
IGNORED

1. Wohnsitz in Österreich 2. Wohnsitz in Dtl.


hänk

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich werde vermutlich im Herbst eine Stelle in Österreich antreten. Ich werde dort auch zur Jagd gehen (gehört zum Job). Meinen Wohnsitz in Deutschland werde ich behalten, als Zweitwohnsitz und ich möchte auch in Dtl. weiterhin zur Jagd oder auf den Stand gehen, da ich übers Wochenende nach Dtl. fahre.

Ich würde anfangs daher gern nur einen Teil meiner Waffen (1 KW, 1-2 Repetierer) mit nach Österreich nehmen und den Rest (1 KW + mehrere LW) in Dtl. lassen. Die Wohnräume wären unter der Woche von meiner Mutter und meiner Freundin bewohnt, beide nicht zugriffsberechtigt. Ist dies rechtlich möglich?

Sollte dies nicht machbar sein, wie lange darf ich die Waffen noch in Dtl. lassen, da ich möglicher weise nach der Probezeit nicht übernommen werde oder selbst kündige. Dann will ich nicht den ganzen Waffen-Verwaltungszirkus noch mal in die andere Richtung machen.

Grüße

Hänk

Geschrieben

Hallo, mit einem Europäischen Feuerwaffenpass kannst Du die Waffen so oft hin- und herkutschieren wie Du magst. Solange ein fester Wohnsitz nicht sicher ist, würde ich definitiv so mit "Mitnahme" verfahren.

Auch wenn Du den deutschen Wohnsitz nur als Nebenwohnsitz nutzt, zählt er da als Hauptwohnsitz. Dauerhaft bewohnt und Zugriff auf die Waffen nur durch Dich (Schlüssel einfach mitnehmen) ist perfekt.

Für eine endgültige Waffenverbringung benötigst Du zuerst von Österreich und dann von Deutschland die entsprechenden Genehmigungen.

Schöne Grüße und viel Erfolg an der Arbeitsstelle

SBine

Ich werde vermutlich im Herbst eine Stelle in Österreich antreten. Ich werde dort auch zur Jagd gehen (gehört zum Job). Meinen Wohnsitz in Deutschland werde ich behalten, als Zweitwohnsitz und ich möchte auch in Dtl. weiterhin zur Jagd oder auf den Stand gehen, da ich übers Wochenende nach Dtl. fahre.

Ich würde anfangs daher gern nur einen Teil meiner Waffen (1 KW, 1-2 Repetierer) mit nach Österreich nehmen und den Rest (1 KW + mehrere LW) in Dtl. lassen. Die Wohnräume wären unter der Woche von meiner Mutter und meiner Freundin bewohnt, beide nicht zugriffsberechtigt. Ist dies rechtlich möglich?

Sollte dies nicht machbar sein, wie lange darf ich die Waffen noch in Dtl. lassen, da ich möglicher weise nach der Probezeit nicht übernommen werde oder selbst kündige. Dann will ich nicht den ganzen Waffen-Verwaltungszirkus noch mal in die andere Richtung machen.

Grüße

Hänk

Geschrieben
Hallo, mit einem Europäischen Feuerwaffenpass kannst Du die Waffen so oft hin- und herkutschieren wie Du magst.

hallo

bist du sicher?

aus oesterreichischer sicht nach meinem wissensstand:

verbringung von (max. 3 stk.) FFW mit dem EFWP ueber die grenze nur zu einem bewerb und nur mit einladung vom verein der den bewerb ausschreibt

die langwaffen sind eher kein thema, sind in AT frei ab 18 ....

lg

g

Geschrieben
Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen

genehmigungspflichtiger Schußwaffen ist nur auf Grund einer

behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz

und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die

Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1, die

Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der

Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster

der Anlage 2 zu erteilen.

(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten

(Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet;

hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten

Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.

(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der

Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine

genehmigungspflichtige Schußwaffe darüber hinaus nur erwerben, wenn

er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates

nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht,

sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung

übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen

beabsichtigt.

(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den

Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn

ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen

besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen

Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als

Jäger oder Sportschütze den Anlaß der Reise nachweist.

und

Mitbringen von Schußwaffen und Munition

§ 38. (1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren

Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.

(2) Schußwaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit

Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das

Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem

Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen

sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten

Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im

Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag

kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen

zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden.

Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt

werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das

Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche

Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist

in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen und kann mehrfach um

jeweils ein Jahr verlängert werden.

(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht

1. Jäger für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen,

und dafür bestimmte Munition und

2. Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte

Munition,

sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat

ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der

Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd-

oder Sportausübung nachweist.

(4) Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund

eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muß diesen und

- in den Fällen des Abs. 3 - den Nachweis für den Anlaß der Reise mit

sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht

auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.

lg

g

Geschrieben

Also mit nem EU-Feuerwaffenpass in Verbindung mit ner Jagderlaubnis durch den Arbeitgeber (und dem österr. Jagdschein) kann ich zumindest meine Repetierer in der ersten Zeit mit nach Austria nehmen.

@ SB

Danke für die Wünsche, aber noch ist es nicht ganz sicher, dass ich gehe...

Geschrieben
hallo

bist du sicher?

Man kann es sich auch selbst schwer machen. :rolleyes:

Für die Übergangszeit ist das die einfachste Lösung. Nur wenn Waffen dauerhaft im andern Land bleiben, ist es in der Tat keine Mitnahme mehr sondern eine separat genehmigungspflichtige Verbringung.

Geschrieben
Man kann es sich auch selbst schwer machen. :rolleyes:

Für die Übergangszeit ist das die einfachste Lösung.

hallo

"einfach" ist relativ

es ist ohne entsprechende bestaetigung des dienstgebers oder einer einladung eines vereines zu einem bestimmten wettkampf schlicht nicht legal

aber ok

jeder wie er glaubt...

Geschrieben

Wie ich schon schrieb, ich kann den Anlass ja durch die Jagderlaubnis bestätigen. Laut NÖJV ist eine Jagderlaubnis einer Jagdeinladung gleichwertig. Somit müsste das schon legal sein, oder versteh ich dich falsch abo?

Hänk

Geschrieben
Wie ich schon schrieb, ich kann den Anlass ja durch die Jagderlaubnis bestätigen. Laut NÖJV ist eine Jagderlaubnis einer Jagdeinladung gleichwertig. Somit müsste das schon legal sein, oder versteh ich dich falsch abo?

Hänk

hallo

nein, du liegst voellig richtig

das ist imho ok so

das mit der auskunft des NÖJV glaub ich dir jetzt einfach mal, das wird schon so sein

du musst die jagderlaubnis aber mit dem EFWP mitfuehren

meine anmerkung bezog sich nur auf:

ZITAT(Sachbearbeiter @ 07.07.2010 - 19:37) *

mit einem Europäischen Feuerwaffenpass kannst Du die Waffen so oft hin- und herkutschieren wie Du magst.

ZITAT(abo @ 07.07.2010 - 21:05) *

bist du sicher?

ZITAT(Sachbearbeiter @ 08.07.2010 - 21:10) *

Man kann es sich auch selbst schwer machen. rolleyes.gif

lg

g

Geschrieben
Wie ich schon schrieb, ich kann den Anlass ja durch die Jagderlaubnis bestätigen. Laut NÖJV ist eine Jagderlaubnis einer Jagdeinladung gleichwertig. Somit müsste das schon legal sein, oder versteh ich dich falsch abo?

Hänk

Mit 1. Wohnsitz in Österreich dürfte das Problem doch eher in der Ausreise mit Waffen nach Deutschland liegen.

Geschrieben

Naja wenn ich dann dauerhaft übernommen werden sollte und dann meine Waffen ummelde, brauch ich in Österreich wieder einen EU-Feuerwaffenpass und mit diesem in Verbindung mit meinem deutschen Begehungsschein ist das dann wohl auch kein Problem, Waffen nach Dtl. zu bringen.

Meine Hoffnung war ursprünglich, dass es möglich ist an beiden Orten Waffen zu besitzen, ohne diese jedesmal rumkutschieren zu müssen.

Geschrieben
Meine Hoffnung war ursprünglich, dass es möglich ist an beiden Orten Waffen zu besitzen, ohne diese jedesmal rumkutschieren zu müssen.

hallo

jetzt noch mal langsam:

solange du ab und an die grenze querst aber in DE gemeldet bleibst mach das mit dem EFWP und der jagdbestaetigung

wenn du spaeter mal in AT gemeldet bist dann musst du - nehme ich stark an - wohl oder uebel die oesterreichischen bestimmungen zum waffenbesitz einhalten, welche lauten:

- fuer langwaffen kat C (buechsen, keine selbstlader) -> keine, sind frei ab 18 und nicht zahlenmaessig beschraenkt. nur meldepflichtig dass du sie besitzt

- fuer kurzwaffen kat B (FFW) -> ab 21, generell immer psychotest, waffenfuehrerschein (alles keine hexerei, aber kostet in summe +/- 200,-), bis zu zwei stk. kurzwaffen muessen immer bewilligt werden, begruendung am einfachsten "selbstverteidigung" und "sportschuetze". immer beides angeben, hat div. gruende die hier aber zu weit fuehren.

irgendwelche vereinszugehoerigkeiten, beduerfnisse, sonstiges.. gibts hier nicht

ein oesterr. staatsbuerger hat ein verfassungsmaessiges anrecht auf die mind. 2 FFW, bei EU auslaendern ist es eine "kann" bestimmung im WaffG, ich kenne aber eine menge deutsche die hier studieren, die bekommen das immer problemlos, ist aber oft auf 3 oder 5 jahre beschraenkt.

ansprechpartner ist die zustaendige bezirkshauptmannschaft, hier gibt es leider aber unterschiede in der vollziehung. reaktionen gehen (leicht ueberspitz formuliert) von "was wollen sie? eine waffe? da koennte ja jeder kommen ... bis zu "reichen ihnen eh zwei stueck fuer den anfang, naja, kommens halt in ein paar wochen wieder und beantragen sie eine erweiterung zwei auf fuenf ..."

lg

g

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.