Ballermann Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 Hallo, nach dem Umzug vor einigen Jahren hat unser deutsches Vereinsmitglied jetzt seine WBK ( Verbandsmitgliedschaft und Schießbuch geführt)beantragt. Da er drüben 40Jahre Western- und Trappschütze war möchte er gerne seine eigenen Arbeitsgeräte aus den Staaten holen. Es handelt sich um ca 8 Stück.Greift bei einem Umzug auch diese 2/6 Regelung? Wer hat das schon mal gemacht? Gerne per PN.Die Suchfunktion hat mir schon geholfen aber zu diesem Thema nichts gefunden. Danke Link to comment Share on other sites More sharing options...
dkp3011 Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 2/6 ist ein SOLL (wenn auch ein sehr starkes) keine MUSS, ein Gespräch mit dem SB bringt wahrscheinlich mehr als jetzt 400 verschiedene Rechtsauffassungen a la "der hat sie ja bereits erworben/ gekauft/ besessen", "aber nicht nach deutschem WaffG" und und und... (meine wäre übrigens die letztere, wenn ich mich da allerdings auch gerne belehren lasse.). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest solideogloria Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 Ich denke auch, dass liegt im Ermessensspielraum. Manche SB´s gewähren ja z.B. auch CAS´lern 4/12 auf einmal. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 Ein Umzug ist doch eine ganz andere Geschichte. Es geht darum, bereits vorhandene Waffen einem Ortswechsel zu unterziehen. Es wird ja nix neu erworben und schon deshalb kann 2/6 hier gar nicht einschlägig sein. Man braucht lediglich eine Verbringungserlaubnis, die man erhält, wenn man Sachkunde und Bedürfnis (hier kann im Einzelfall auch § 8 WaffG weiterhelfen) zum weiteren Besitz der Waffen in Deutschland nachweisen kann. Link to comment Share on other sites More sharing options...
dkp3011 Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 ich wußte nicht, dass das auch für Verbringungen aus dem Ausland für Inländer gilt. Wieder was dazu gelernt Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted April 13, 2010 Share Posted April 13, 2010 Na dann: Antrag für WBK-Erteilung sowie nach § 29 Abs. 1 WaffG stellen. In der Verbringungserlaubnis wird dann übrigens anstelle eines Überlassers "Umzugsgut" oder dergleichen eingetragen. Good luck und stets eine handbreit Luft hinter dem Blei. Link to comment Share on other sites More sharing options...
HangMan69 Posted April 14, 2010 Share Posted April 14, 2010 nur darauf achten das die waffen hier in d nicht unter kwkg fallen!!! sonst könnst mächtig ärger geben! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ballermann Posted April 14, 2010 Author Share Posted April 14, 2010 Danke für die Antworten, hilft gewaltig weiter. Der Ober SB ist absoluter Waffengegner da hilft nur Fachwissen. Danke noch mal. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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