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IGNORED

Neues Bedürfnis beim Kauf einer kaliber- und artgleichen LW auf grün


Maugrimm

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Geschrieben

Hallo, ich hab ein kleines Problem:

Es ist bei mir endlich mal wieder an der Zeit für was Neues:

Mein Plan war: Eine neue SIG 551, mein Erma EGM1 verkaufen, und durch ein Remington 597 ersetzen...

Bedürfnisnachweis für die .223er beim Verband geholt - Voreintrag machen lassen, bei dere SIG läuft alles glatt,

Nun die 22er: Erma verkauft, den Verkauf bescheinigen lassen( Überlassungs-Wisch), bei der Behörde sagt man mir aber, man könne nicht einfach eine Waffe austragen, und dafür eine art- und kalibergleiche wieder eintragen...ich bräuchte wieder einen neuen Voreintrag und dafür natürlich eine neue Bedürfnis-Bescheinigung...

Stimmt das so? Ich hab doch schon mein Bedürfnis durch Eintrag und Besitz meiner alten Waffe nachgewiesen, und habe damit auch bis letzte Woche noch geschossen! Und plötzlich hab ich kein Bedürfnis mehr? Oder gilt die Nachweispflicht grundsätzlich bei jedem Waffenkauf auf grün?

Bin etwas verwundert...oder hab ich da irgendwo nicht aufgepasst? :o

Gruß Maugrimm

Geschrieben

Servus !

Dazu gibt es unterschiedliche Meinungen der Sachbearbeiter.

Der für mich (Landkreis) zuständige Sachbearbeiter sieht das genau so wie Deiner.

Der für nen Bekannten zuständige Sachbearbeiter (Stadt, ca. 300 mtr. entfernt von meinem) tauscht ohne neuen Nachweis...

Geschrieben
Und plötzlich hab ich kein Bedürfnis mehr? Oder gilt die Nachweispflicht grundsätzlich bei jedem Waffenkauf auf grün?

Überleg mal. Auf welchen Voreintrag willst du dich denn beziehen wenn die Erma schon gestrichen ist ? Du hättest auch rein theoretisch die 597 dazu kaufen können, wenn du sie zum Zwecke der sportlichen Leistungssteigerung benötigst. Auf jedenfall brachst du für jede Waffe auf grün immho einen Voreintrag bzw. nachgewiesenes Bedürfnis

Gruß Andreas

edit: für jede neue Waffe

Geschrieben
Stimmt das so?

Ja. Alles andere ist persönliche Konzilianz des jeweiligen SB, die aber gesetzlich nicht abgedeckt ist und keine waffenrechtliche Stütze findet.

Ein einfacher "Waffentausch" existiert nach dem WaffG nicht!

Ich hab doch schon mein Bedürfnis durch Eintrag und Besitz meiner alten Waffe nachgewiesen

Der Modus des Bedürfnisnachweises ist in § 14 WaffG festgeschrieben. Dein Altbesitz fällt nicht darunter.

Lies § 14 (2) S. 2 WaffG (angewandt nach Abs. 3):

Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen...

Die Formulierung lässt wenig Zweifel.

Geschrieben

Die alte Waffe ist noch nicht rausgestrichen, das sollten die eigentlich gleichzeitig machen (Hab ja das Überlassungsformular mitgenommen...Was wäre denn gewesen, wenn ich die alte Waffe noch behalten hätte und die zweite zusätzlich eintragen lassen hätte? Hätt ich dann auch erneut das Bedürfnis nachweisen müssen?

Geschrieben

Ok..hab´s gecheckt..

Muss ich wohl den ganzen Papierberg für eine Bedürfnisbescheinigung des BDS erneut zusammentragen? Die haben ja den ganzen Kram (Schießnachweise, Schießstandbetreiber-Nachweise, Urkunden und so weiter) erst vor wenigen Wochen für die Bescheinigung des SIG 551 bekommen! Lohnt es sich, beim LV4 anzurufen, und den Sachverhalt zu schildern? Ich hab ja quasi aus Unwissenheit" vergessen" , gleichzeitig die Bedürfnisbescheinigung für die .223 UND für eine neue .22er SLB anzufordern. Reicht vielleicht das Antragsformular und das Behörden-Formular? Dann könnte ich mir den anderen Pipapo sparen...

Geschrieben

Mit einer neuen Waffenart darf der Verband bei organisierten Sportschützen auf jeden Fall nicht umgangen werden. Das würde auch keine Waffenbehörde dulden.

Der "Tausch" einer tupfengleichen Waffe für die selbe Disziplin (wenns mit der Ursprungswaffe Probleme gab) ist zwar für den Betroffenen absolut wünschenswert, nur so halt im WaffG in der Tat nicht vorgesehen. Nur so am Rande: es gab sogar mal einen Altbesitzer nach § 59 WaffG, der sein uraltes Flobertgewehr gegen ein frischeres Teil vom gleichen Hersteller im selben Kaliber ersetzen wollte. Dem Antrag wurde sogar stattgegeben, weil die andere Waffe zu schade zum verschrotten war aber keiner sie kaufen wollte und kein Platz für einen Tresor in der 1-Zimmer-Wohnung war. So was klappt natürlich nur selten, soll aber zeigen, dass manche Waffenbehörden auch mal etwas unkonventionell Fälle lösen.

Wenn das Bedürfnis kurz zuvor brav nachgewiesen worden ist, spielen die mitdenkenden Waffenbehörden aber öfters mal mit. Ist ja sonst auch nur sturer Papierkram mit von vornherein bekanntem Ergebnis, unnötigem Zeitverlust, unnötigen Kosten und natürlich auch unnötigem Aufwand für die Behörde. Eine Bedürfnisprüfung hat den Sinn, dass das Bedürfnis geprüft wird.

Die Logik siegt nicht immer, aber das ist im Leben nun mal so.

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