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IGNORED

Wiederladen für Vereinskollegen?


S.O.F.1

Empfohlene Beiträge

Frage nur rein Interessehalber.

Ich habe vorhin etwas gelesen wo stand es gab irgendwann eine Änderung im §27Sprengstoffgesetz die es nicht mehr erlaubt für Vereinskollegen Munition zu laden.

meine Frage wäre:gab es diese Änderung?

1.darf man für einen Vereinskollegen oder einen bekannten Jäger Wiederladen?

2.Gibt es eine Mengenbegrenzung wenn man für einen bekannten lädt?

3.Wie sieht es im schlimmsten Fall mit der Haftung aus(Beispiel zu hoher gasdruck,Waffensprengung)?

Vielleicht habt ihr irgendwelche Gesetzesauszüge oder Links und Tips für mich?

Gruss und Danke ,Marco

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Ich habe vorhin etwas gelesen wo stand es gab irgendwann eine Änderung im §27Sprengstoffgesetz die es nicht mehr erlaubt für Vereinskollegen Munition zu laden.

Der Vereinskollege bekommt ja keinen Sprengstoff sondern Munition von dir :rolleyes:

Erwerbsberechtigung sollte er aber schon haben. Ja einen solchen oder ähnlichen Thread gab/ gibt es schon, bin aber dennoch erneut auf die kommenden Beiträge gespannt!

Interessehalber würde mich das auch interessieren, hauptsächlich die Seite des Empfängers von Wiedergeladener Mun!

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Frage nur rein Interessehalber.

Ich habe vorhin etwas gelesen wo stand es gab irgendwann eine Änderung im §27Sprengstoffgesetz die es nicht mehr erlaubt für Vereinskollegen Munition zu laden.

...

3.Wie sieht es im schlimmsten Fall mit der Haftung aus(Beispiel zu hoher gasdruck,Waffensprengung)?

Gruss und Danke ,Marco

Wie immer, wenn jemand durch eigenes Tun ein Gefahrenquelle eröffnet, ist auch die Haftung für Schäden die dadurch verursacht werden, nicht fern. Spontan fällt mir § 823 BGB ein. Gibt aber vielleicht je nach Sachverhalt noch andere Anspruchsgrundlagen.

Und die Hoffnung, dass Schäden durch die allg. oder die Jagdhaftpflichtversicherung gedeckt werden.

Über die finanzielle Tragweite würde ich mir mehr Sorgen machen, als über die Waffenrechtliche. Eine Schadensersatzpflicht kann dich -und deine Familie- härter treffen als jede waffen- und/oder jagdrechtliche Maßnahme.

Teddy

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Frage nur rein Interessehalber.

Ich habe vorhin etwas gelesen wo stand es gab irgendwann eine Änderung im §27Sprengstoffgesetz die es nicht mehr erlaubt für Vereinskollegen Munition zu laden.

meine Frage wäre:gab es diese Änderung?

1.darf man für einen Vereinskollegen oder einen bekannten Jäger Wiederladen?

2.Gibt es eine Mengenbegrenzung wenn man für einen bekannten lädt?

3.Wie sieht es im schlimmsten Fall mit der Haftung aus(Beispiel zu hoher gasdruck,Waffensprengung)?

Vielleicht habt ihr irgendwelche Gesetzesauszüge oder Links und Tips für mich?

Gruss und Danke ,Marco

zu 1) Ja, aber nur im Rahmen deiner Erlaubnis, also die Kaliber, für die deine Erlaubnis gilt. Wenn die Behörde dir eine Beschränkung auf bestimmte Kaliber einträgt, dann musst du dich daran halten.

Zu beachten, wenn Munition für andere als Vereinskollegen wiedergeladen wird: § 39 Absatz 3 Beschussverordnung:

"Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, muss auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist, muss das Zeichen des Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergeladene Munition darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wiederladers und die Aufschrift "Wiedergeladene Munition" angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört.

zu 2) Nein, aber Wiederladen darf nicht "gewerbsmäßig" sein. Gewerbsmäßig heißt: Eine dauerhafte auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit. Wenn du nicht auf Gewinnerzielung aus bist, also nur deine Selbstkosten verlangst, kann dir eigentlich nichts passieren.

zu 3) Haftung wie sonst auch im Leben für Schäden, die du durch eigenes Verschulden verursachst.

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