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IGNORED

WBK im Original zum Käufer?


Pibros

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Geschrieben
... und während der Transaktion kann man seine anderen Waffen nicht auf den Stand nehmen, da die originale WBK ja weg ist....

Wer hat nur dieses Gerücht in die Welt gesetzt ? :huh:

Nach § 38 WaffG reicht auch "ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist."

Geschrieben
Wer hat nur dieses Gerücht in die Welt gesetzt ? :huh:

Nach § 38 WaffG reicht auch "ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist."

:confused: Verstehe ich irgendwie nicht. Wenn ich in einer WBK z.B. 7 Waffen drin habe und eine 8. kaufe. Dazu die WBK an den Verkäufer versende, darf ich doch nicht so einfach mit den anderen 7 Waffen zum Stand fahren, oder sehe ich das falsch?

Geschrieben

Doch, darfst Du. Genau für diese Fälle wurde diese Erleichterung ja geschaffen. :)

Wäre sonst auch oftmals schlimm bei den Spezialistenbehörden, die so manche WBK 3 Monate einbehalten, bis sie mal einen Finger krumm machen. :o

Geschrieben
Das ist so nicht korrekt. Wenn Du die WBK hast, MUSST Du eine verkaufte Waffe auch eintragen - egal ob gelbe, grüne oder rote WBK. Alle WBK basieren auf § 10 Abs. 1 WaffG und unterliegen hinsichtlich Ein- und Austragung der selben Vorschrift.

§10 Abs. 1 Waffg ist aber nur die Grüne WBK.

§ 10

Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb,

Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine

bereits vorhandene Waffenbesitzkarte

erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und

Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet

erteilt.

Das passt weder zur Gelben, noch zur Roten WBK!

Geschrieben

Sehe ich anders: <_<

§ 10 Abs. 1 WaffG definiert alle WBK - ohne Unterscheidung von Farben - generell als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen. §§ 13 ff. WaffG schildern lediglich die verschiedenen Bedürfnisse.

Und § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG besagt für alle WBK folgendes:

"Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen."

Warum scherst Du hiervon mit gelber und roter WBK einfach aus ? :confused: Ich kann im Gesetz nirgends Sonderregelungen hierzu finden.

Geschrieben

Hm, jetzt spricht aber der §10 Abs. 1 davon dass die Erlaubnis zum Erwerb ein Jahr gültig ist. Das ist aber doch nur bei der Grünen WBK so, also muss sich das auf die Grüne beziehen, weil sonst wäre der Satz ja falsch. Und falsche Sätze können im deutschen Waffg. doch nicht sein, oder?

Bei der Roten (für Sachverständige) ist es ja auch häufig so, dass die als Ausleihdokument für 3 Monate genutzt wird und es auch oft erst nach der Zeit fest steht, ob der Inhaber das Ding behält oder nicht, folglich wird da häufig erst mal gar nichts eingetragen. Das würde dann total mit dem 10er kollidieren. Also, entweder hat sich der Gesetzgeber was dabei gedacht oder nicht. Ich weiß, meistens wird bei solchen Gesetzen nichts mehr gedacht, dazu fehlen in Deutschland die Elefanten mit den großen Köpfen. Aber dann kann der §10 Abs. 1 wohl auch nicht verpflichtend für die anderen WBK’s sein, oder?

Gruß

Makalu

Geschrieben

Nein, das ist schon richtig so. Die Erwerbsmöglichkeiten der gelben und roten WBK werden in § 14 Abs. 4 bzw. § 17 WaffG abweichend definiert. An den Meldepflichten nach § 34 Abs. 2 WaffG ändert das aber nichts.

Nein, das ist schon richtig so. Die Erwerbsmöglichkeiten der gelben und roten WBK werden in § 14 Abs. 4 bzw. § 17 WaffG abweichend definiert. An den Meldepflichten nach § 34 Abs. 2 WaffG ändert das aber nichts.

Geschrieben

Danke für eure Antworten!

Im Endeffekt hab ich es so gemacht und alles hat wunderbar funktioniert:

1. Kopie von JS und Ausweis per eMail an mich.

2. Sachbearbeiter rausgesucht und angerufen. Der wollte zwar nicht wirklich Infos rausrücken, hat aber dann noch bestätigt, dass alles i.O. ist.

3. Die Waffe mit overnite versendet (eigenhändig - 29eur).

4. Kopie der WBK und Kaufvertrag beigelegt.

5. Kaufervertrag und WBK zur Behörde zum Austragen geschickt.

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