Mitr Posted December 14, 2009 Share Posted December 14, 2009 Hallo Rechtsgelehrte Zur Lage: ich bin Schweizer mit Wohnsitz Schweiz und im Besitze des "Europäischen Feuerwaffenpasses". Darauf eingetragen sind rund zwöolf Feuerwaffen. Auf dem Pass gibt es einen Abschnitt "Eine Reise nach ............ mit der Waffe/ den Waffen ........... ist verboten. Hier sind jedoch keine Einträge gemacht worden. Nun meine Fragen: Darf ich beispielsweise mit meinem eingetragenen Steyr AUG SA (ist in dieser Form dem normalsterblichen deutschen Sportschützen nicht erwerbbar) in DE an einem Ordonnanzwaffenschiessen teilnehmen? Kann ich mit diesem Pass bei einem deutschen Waffenhändler Munition für die eingetragenen Waffen erwerben? Schon Mal besten Dank für die Antworten! MfG Mitr Link to comment Share on other sites More sharing options...
GunTalker Posted December 14, 2009 Share Posted December 14, 2009 Beide Male nein. Gruß Michael Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted December 14, 2009 Share Posted December 14, 2009 Darf ich beispielsweise mit meinem eingetragenen Steyr AUG SA (ist in dieser Form dem normalsterblichen deutschen Sportschützen nicht erwerbbar) in DE an einem Ordonnanzwaffenschiessen teilnehmen?Kann ich mit diesem Pass bei einem deutschen Waffenhändler Munition für die eingetragenen Waffen erwerben? Das GEWEHR ! ist vom sportlichen Schießen ausgeschlossen. Dank kleinem Anscheinsparagraph. Der Pass ist nur Verbringungserlaubnis ohne Papierkrieg, keine deutsche MunErwerbsBerechtigung. Du darfst selbstverständlich Munition auf dem Schießstand erwerben, zum sofortigen Verbrauch. Frag' nicht nach dem Sinn, oder wieso ein Jäger mit Tagesjagdschein darf und Du als Sportler nicht. Keine Rechtsberatung, nur meine Lesart. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schnuffi Posted December 14, 2009 Share Posted December 14, 2009 Darf ich beispielsweise mit meinem eingetragenen Steyr AUG SA (ist in dieser Form dem normalsterblichen deutschen Sportschützen nicht erwerbbar) in DE an einem Ordonnanzwaffenschiessen teilnehmen? Nein, AUG-SA ist in DE als Kriegswaffe eingestuft. Ist das gleiche wie mit dem PE90. Schnuffi Link to comment Share on other sites More sharing options...
Stefan Klein Posted December 14, 2009 Share Posted December 14, 2009 s. §32 WaffG Vielleicht hat ja jemand Zeit, den auseinander zu nehmen. Wenn die Waffe auf dem Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist, darfst du sie mit nach Deutschland nehmen. Von mir gibt es dehalb noch kein "Nein". Einzig der MunErwerb könnte ein Problem darstellen. Gruß Stefan Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted December 14, 2009 Share Posted December 14, 2009 s. §32 WaffGVielleicht hat ja jemand Zeit, den auseinander zu nehmen. Wenn die Waffe auf dem Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist, darfst du sie mit nach Deutschland nehmen. Von mir gibt es dehalb noch kein "Nein". Einzig der MunErwerb könnte ein Problem darstellen. Gruß Stefan ja?? Dann lass dir mal in der Schweiz ne Zastava 76, ne PE 90, ne Norinco M305 etc. eintragen und komm nach Deutschland! Viel Spass dann an der Grenze! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted December 14, 2009 Share Posted December 14, 2009 Was zuerst zu klären wäre: Hat er ein AUG-P oder ein in die CH verkauftes AUG-Z wie in D und AUT zugelassen?? In CH würde ICH eher auf das AUG-P tippen, nicht auf das verstümmelte AUG-Z Ach ja , §32 WaffG.........kannste dann imho VERGESSEN! Wir bewegen uns nämlich im Bereich KWKG! Hier, auf Seite 4 oben: AUG-P ist als KWKG eingestuft..egal ob ers im Feuerwaffenpass hat oder nicht! http://www.zoll.de/e0_downloads/a1_vorschr...waffenliste.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mitr Posted December 15, 2009 Author Share Posted December 15, 2009 Aber mein AUG ist so nicht in der Liste aufgeführt. Ich habe mein Exemplar im Juni 1991 bei meinem Büma erworben. Das Gewehr trägt die Herstellerangabe Steyr Daimler Puch AG, und darunter die Typenbezeichnung "AUG/SA". Neben dieser halbautomatischen Ausführung besitze ich noch das miltärische, selektiv schiessende Exemplar, dieses trägt jedoch die Typenbezeichnung "Stgw 77". Bis auf die unterschiedlichen Beschriftungen sind die Gewehre voll authentisch, aber die Verschlüsse, sowie die Hammereinheiten lassen sich untereinander nicht austauschen. MfG Mitr Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted December 15, 2009 Share Posted December 15, 2009 Wenn die Waffe auf dem Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist, darfst du sie mit nach Deutschland nehmen. Nur weil eine Waffe in den EFP eingetragen ist,heißt dies nicht, dass ich damit in jedes europäische Land reisen darf. Maßgeblich ist IMMER das Landesrecht! Ebensowenig wie ich mit meiner Steyr 3006 nach Spanien darf,kann jemand mit einer Pumpflinte nach AT reisen,oder mit einem Selbstlader nach Zypern. Auch Transportvorschriften z.B. Italien mit Munition, werden mit dem EFP für Ausländer nicht ausser Kraft gesetzt. Der EFP ist in erster Linie ein normierter Eigentumsnachweis und stellt den legalen Besitz im Heimatland fest. Er ersetzt in vielen Fällen die früher lästigen Einzelgenehmigungen und /oder ist z.B. für England Voraussetzung zum Erhalt der dortigen Erlaubnisse. mehr nicht...aber das ist schon ein großer Vorteil zu früher B Link to comment Share on other sites More sharing options...
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