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IGNORED

Luftgewehr und rechtliche Einstufung


Gast

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Geschrieben

Habe aus einem Nachlass u.a. ein Luftgewehr Diana 58 Vorkrieg ( DRP ) erworben. Dieses wurde seinerzeit bei der Amnestie in den 70ern gleich mit in die WBK eingetragen , austragen ginge nur mit einem Gutachten der Geschossenergie .

Hat jemand Erfahrung ob dies grundsätzlich so richtig ist ?

Geschrieben
Habe aus einem Nachlass u.a. ein Luftgewehr Diana 58 Vorkrieg ( DRP ) erworben. Dieses wurde seinerzeit bei der Amnestie in den 70ern gleich mit in die WBK eingetragen , austragen ginge nur mit einem Gutachten der Geschossenergie .

Hat jemand Erfahrung ob dies grundsätzlich so richtig ist ?

Nein, das ist Nonsense!

Ein LG, welches vor dem 01.01.1970 gefertigt und in den Handel gebracht wurde, ist WBK-frei, UNABHÄNGIG von der Energie!

Quelle: WaffG ->

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4), Waffenliste, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2,

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

1.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

...

Nr. 1.2

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

KLICK!

Wenn das LG tatsächlich vor dem Krieg produziert wurde, sollte das mit "vor dem 01.01.1970" recht eindeutig sein!

Gruß

Sigges

Geschrieben

Das Problem wird sein, dass es in der WBK eingetragen ist und der Sachbearbeiter der Waffenbehörde sich nicht in die "Nesseln setzen" will und auf seinem Standpunkt beharrt.

Falls Du sie veräußern willst, würde ich den Weg über einen Waffenhändler wählen, ansonsten laß sie doch drin stehen.

Geschrieben
Das Problem wird sein, dass ... der Sachbearbeiter der Waffenbehörde ... auf seinem Standpunkt beharrt.

...

Servus!

Wie sollte der Sachbearbeiter bei der Gesetzeslage denn bitteschön sein Beharren begründen?

"Starrsinn" ist keine sinnvolle Begründung .....

Vielleicht sollte man den SB mal mit den gesetzl. Fakten konfrontieren, und es so im Guten versuchen.

Notfalls müsste man wohl die Austragung beantragen, gegebenenfalls die schriftliche Ablehnung fordern, dann Widerspruch mit Angabe der gesetzl. Grundlage ... wäre natürlich dem vermutlichen Wert des LG nicht so ganz angemessen ... <_<

Gruß

Sigges

Geschrieben

Wo ist hier eigentlich das Problem ? Da es die Fa. Diana immer noch gibt, kann die doch bescheinigen, wann das LG in den Handel gebracht worden ist. Und dann ist die Sachlage für jedermann eindeutig.

Austragen muss man ein erlaubnisfrei eingetragenes LG übrigens nicht, weil das nur erfolgt, wenn eine Überlassung stattgefunden hat. Wenn es pro forma zur Klarstellung gemacht wird, darf zumindest keine Gebühr nach Abschnitt II Ziff. 11b in Rechnung gestellt werden.

Geschrieben
Wenn es pro forma zur Klarstellung gemacht wird, darf zumindest keine Gebühr nach Abschnitt II Ziff. 11b in Rechnung gestellt werden.

Ein wichtiger Hinweis! Denn immer wieder weigern sich Ämter, die zwischen etwa 1970 und Anfang 1973 "vorsichtshalber" auf WBK eingetragenen Luftgewehre ohne F-Stempel heute wieder auszutragen - und dann konnten deren Besitzer die nicht einfach so verkaufen. Meist wird dann eben auch mit der dann "fälligen Gebühr" gedroht.

Geschrieben

Die Waffe wurde zusammen mit anderen von mir übernommen , seinerzeit hatten wir einen ganz ganz netten Sachbearbeiter , der sagte nur eingetragen ist eingetragen, mir wars wurschtegal , hatte auch keine Lust mich mit dieser Person rumzuärgern . Nun möchte ein bekannter das Ding für seine Sammlung haben , daher aktuell die Frage der Austragung. Gott sei Dank ist der damalige SB nun in verdienter Rente , freut nicht nur Ihn.Dem aktuellen SB habe ich die Sache erklärt , er ist sehr neu in der Materie und will das nun abklären................Lassen wir Ihm mal ein paar Tage Zeit.

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