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IGNORED

Rettungsmesser


knight

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Geschrieben

Hallo alle,

ich interessiere mich für die beiden Rettungsmesser:

http://www.boker.de/index.php?c=3000&a...amp;p=&pp=0

http://www.boker.de/index.php?c=3000&a...amp;p=&pp=0

Diese beiden Messer werden eindeutig als Rettungsmesser beworben. Um nun irgendwelchen möglichen Diskussionen bezüglich Verbotenem Führen aus dem Weg zu gehen: Wie komme ich zu einer für mich rechtssicheren Auskunft, ob die Rettungsmesser unter das Führverbot fallen oder nicht? An wen muss ich mich wenden (Waffenbehörde, BKA)? Was kostet das? Wie verbindlich ist diese Auskunft dann (= Kann es passieren, dass die Behörde sagt "Ja, führen ist ok" und evtl. das BKA später sagt "Nein, führen ist nicht ok" und ich mich dann ggf. auf die Aussage der Behörde nicht mehr beziehen kann).

bye knight

Geschrieben

Diese Rettungsmesser sind erstmal Einhandmesser, und unterliegen dem Führverbot. Bleiben dir zwei Möglichkeiten:

-Du kannst einem Kontrollierenden jedes mal erklären dass du ein berechtigtes Interesse zum Führen hast. Kann anerkannt werden, muss aber nicht. Also etwas unsicher.

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

- Du hast für das Messer einen Freistellungsbescheid des BKA, dass es sich nicht um einen Gegenstand handelt der dem Waffengesetz unterliegt. Vergleichbar dem Bescheid für bestimmte Rettungsmesser von 2003. Hier wurde das schon diskutiert. Unter diesen Bescheid fällt nur das Eickhorn Fallmesser mit der Rettungsklinge. Also nimm dieses Messer, oder beantrage für dein gewünschtes Messer einen Bescheid. Das kostet dich wahrscheinlich deutlich mehr als das Messer wert ist. Aber du hättest Rechtssicherheit. Unter Umständen aber auch dass dein Messer dem WaffG unterliegt.

Edit: Den genannten Feststellungsbescheid erfüllt NUR das Fallmesser! Ich kenne kein Rettungsmesser dass ein Springmesser mit mehr als 85mm Klingenlänge ist. Einhandmesser sind von dem Bescheid nicht umfasst!

Geschrieben

Das sind Einhandmesser mit Gurtschneider und Glaszertrümmerer.

Der BKA Feststellungsbescheid bezieht sich auf Spring- u. Fallmesser

, die als Rettungsmesser eingestuft werden, wenn sie die darin vorgegebenen

Konstruktionsmerkmale aufweisen.

Wenn man diese Vorgaben auf normale Einhandklappmesser überträgt, werden

die als Rettungsmesser beworbenen Modelle, immer Einhandmesser bleiben.

Gruß

Opa686

Geschrieben
Wenn man diese Vorgaben auf normale Einhandklappmesser überträgt, werden

Ich denke, man kann das nicht übertragen. Der Bescheid ist natürlich nur für die Messer formuliert, für die er beantragt wurde. Daraus kann man aber nicht schließen, dass Messer anderer Bauart automatisch nicht als Rettungsmesser klassifiziert werden können.

Für mich ist hier die Frage, wie man zu dieser Frage Rechtssicherheit erlangen kann und was das kostet. Schlimm genug, dass man überhaupt solche Klimmzüge für solche Lapalien anstrengen muss :peinlich:

Aus einer anderen Diskussion um Multi-Tools habe ich in Erinnerung, dass sich das BKA bei einer solchen Anfrage eines Besitzers mehr oder weniger für nicht zuständig erklärt hat und der Besitzer sich an seine Waffenbehörde wenden soll. Für mich ist daher die Frage nach dem sinnvollsten Weg (und den Kosten).

Ich habe mal Böker angeschrieben. Eigentlich ist der sinnvollste Weg, dass die den BKA-Bescheid beantragen. Unabhängig davon interessiert mich die Frage trotzdem weiter.

bye knight

Geschrieben
Aus einer anderen Diskussion um Multi-Tools habe ich in Erinnerung, dass sich das BKA bei einer solchen Anfrage eines Besitzers mehr oder weniger für nicht zuständig erklärt hat und der Besitzer sich an seine Waffenbehörde wenden soll. Für mich ist daher die Frage nach dem sinnvollsten Weg (und den Kosten).

Am besten einen förmlichen Antrag (nicht nur per E-Mail "ich will wissen, ob...") nach § 2 Abs. 5 WaffG stellen:

Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind
  1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
  2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich.

Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Berechtigtes Interesse i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 WaffG ist die Absicht, den zu erwerbenden bzw. in seinem Besitz befindlichen (ggf. Rechnung zum Beweis beilegen) Gegenstand auch ohne berechtigtes Interesse i.S.d. § 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG führen zu wollen. Dem BKA kann man dann noch - sofern gewünscht - zur Glaubhaftmachung darüber eine Versicherung an Eides statt (§ 294 Abs. 1 ZPO) anbieten.

Gem. § 48 WaffG ist für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 WaffG das Bundeskriminalamt zuständig. Da können die sich nicht mit Hinweis auf die Waffenbehörde vor Ort rausreden.

Ich habe mal Böker angeschrieben. Eigentlich ist der sinnvollste Weg, dass die den BKA-Bescheid beantragen. Unabhängig davon interessiert mich die Frage trotzdem weiter.

Da müssen sich schon mehrere Messerinteressenten melden, damit die das Geld für den Antrag in die Hand nehmen.

Geschrieben
Guckst du hier: BKA-Feststellungsbescheid zu Rettungsmessern

Wenn diese Kriterien erfüllt sind handelt es sich um Werkzeuge und nicht um Messer, unterliegen also nicht dem WaffG und dürfen geführt werden. Du solltest dann zur Sicherheit den Feststellungsbescheid ausdrucken und immer dabei haben.

Man beachte das Datum vom BKA-Feststellungsbescheid!

Zu diesem Zeitpunkt existierte der § 42 a WaffG noch nicht!

Das Führverbot bezieht sich ja auf Messer, die keine Messer im Sinne des Waffg sind!

Geschrieben

Hhhmmmm.....

Du argumentierst also: Der BKA-Bescheid klassifiziert die Rettungsmesser grundsätzlich als Werkzeuge und nicht als Waffe im Sinne des WaffG. Der neue §42a Nr 3. bezieht sich auf alle Messer, unabhängig von der Waffeneigenschaft, da Messer mit Waffeneigenschaft schon unter §42a Nr. 2 fallen. Demnach ist auch das Führen dieser Rettungsmesser nicht erlaubt.

Sehe ich das so richtig.

Was meinen die anderen?

bye knight

Geschrieben

"Rettungsmesser" ist kein geschützter Begriff.

Der BKA Bescheid bezieht sich nur auf bestimmte Messer mit bestimmten Eigenschaften

Ein Beispiel wäre dieses Messer.

Dies ist ein Werkzeug und fällt nicht unter das WaffG.

Die von dir o.g. Messer sind Einhandmesser und keine Werkzeuge.

Geschrieben

@Uwe: Sorry, aber die Konsequenz ist mir aus deiner Antwort nicht ganz klar. Heißt das nun, dass tatsächlich auch ein Rettungsmesser mit BKA-Bescheid dem Führverbot unterliegt?

@Spooky: Auch Sorry, aber ich glaube, du hast meine Frage nicht verstanden. Siehe Posting Nr. 6

bye knight

Geschrieben
@Uwe: Sorry, aber die Konsequenz ist mir aus deiner Antwort nicht ganz klar. Heißt das nun, dass tatsächlich auch ein Rettungsmesser mit BKA-Bescheid dem Führverbot unterliegt?

bye knight

Wenn Du kein berechtigtes Interesse vorweisen kannst, dann ja!

Mehr geht nun wirklich nicht!

Geschrieben
Man beachte das Datum vom BKA-Feststellungsbescheid!

Zu diesem Zeitpunkt existierte der § 42 a WaffG noch nicht!

Das Führverbot bezieht sich ja auf Messer, die keine Messer im Sinne des Waffg sind!

Das Führverbot bezieht sich aber eben auf EinhandMESSER.

Laut BKA-Bescheid ist das dort beschriebene Ding eben kein MESSER, sondern ein WERKZEUG. Logisch, sonst wärs verboten (Fallmesser)

Wenn das Rettungsmesser also kein Messer ist, kann logischerweise auch der 42a nicht ziehen, da der sich eben auf EinhandMESSER bezieht.

Das gilt dann aber auch nur für die im Bescheid beschriebenen Messer, nicht für alles, was sich Rettungmesser nennt.

Und die oben gezeigten Messer sind Einhandmesser.

Auch wenn gross Rettungsmesser draufsteht.

Und Rechtsicherheit (einigermassen zumindest) gibt es ur über den BKA-Bescheid.

Was wir hier, irgendwelche Abgeordneten oder auch der Innenminister sagt, ist in dem Zusammenhang nicht rechtsbindend.

Geschrieben

Um es noch einmal zu sagen:

- das BKA beschäftigt sich mit den Gegenständen ohne Waffeneigenschaften

- in dem genannten BKA Bescheid werden Eigenschaft z. B. für das Springmesser benannt, die längst aufgehoben sind

- es wäre nicht der 1. BA Feststellungsbescheid der von einem Gericht für Nichtig erklärt wurde

- es wird keinen BKA Bescheid für Einhandmesser geben, da sie keine Waffeneigenschaften haben, höchstens die

Feststellung dass irgendeines dieser Messer eine Waffeneigenschaft aufweíst und daher unter das Waffenrecht fällt

Der § 42 a WaffG spricht von einhändig feststellbaren Messern und nicht von spitzen oder stumpfen Messern, sondern eben von Messern die sich einhändig feststellen lassen, darunter fallen eben alle Messer die sich so feststellen lassen, sowohl die erlaubten Springmesser, die Teppichmesser und auch eben Rettungsmesser, weil es eben Messer sind, darum heißt es sogenannte Einhandmesser!

Läßt sich das Messer jedoch einhändig öffnen, aber eben nicht feststellen, ist es wieder kein Einhandmesser!

Habe ich so ein Rettungsmesser in dem Seitenfach meines PKW und kann glaubhaft begründen, dass ich es zu Rettungszwecken dabei habe, z. B. weil ich viel unterwegs ist und der kontrollierende Beamte glaubt mir das, ist es gut, wenn nicht, habe ich ein Problem!

Aber bei wem schaut der Beamte in das Seiten- oder Handschuhfach eines PKW?

Beim Jäger, Sammler, Rechtsanwalt, Techniker, Sanitäter, Schornsteinfeger, Handwerker, Angler, Touristen oder sonstigen Reisenden?

Nein, bei dem Klientel das mit diesem Gesetz auch gemeint ist und bei denen man eben nicht möchte/will, dass sie irgendein Messer mit sich herumschleppen!

Geschrieben

Hallo alle,

tja, was soll man sagen. Das Thema ist echt besch.....eiden.

Ich kann Uwes Argumentation nachvollziehen und sehe es mittlerweile auch so. Aus der Kommunikation in dem verlinkten Thread bezieht sich das BKA selbst allerdings auf diesen Bescheid (was ja eigentlich nicht mehr geht). Weiterhin stellt das BKA eindeutig fest, dass Multitools keine Einhandmesser sind - was sie aber nach der mir einleuchtenden Argumentation von Uwe sein sollten. .... Ist doch alles Käse.

Immerhin schreibt das BKA, dass es sich für Fragen zum §42a nicht für zuständig hält, sondern die Waffenbehörde.

Allerdings hier gibt es eine interessante Auskunft:

Feststellungsbescheide bei Messern kosten ca. 400.- € und die Erstellung dauert zur Zeit bis zu einem Jahr.

Das Ergebnis ist also Kmav. => Kann man also vergessen.

Im Sinne der Ausgangsfragestellung sehe ich die Sache mittlerweile so: Diese Rettungsmesser sind keine Waffen im Sinne des WaffG und unterliegen daher nicht dem §42a (1) Nr.2. Sie sind aber Messer und sie sind einhändig feststellbar. Damit unterliegen sie dem §42a (1) Nr. 3. Entsprechend braucht man zum "echten Führen" ein berechtigtes Interesse.

Um hier auf der sicheren Seite zu sein, müsste ich also mir einen oder mehrere Gründe ausdenken und bei der Behörde einen Feststellungsbescheid beantragen, dass diese Gründe ein berechtigtes Interesse darstellen.

Sehe ich das so richtig? Was meinen die anderen?

bye knight

Geschrieben
Um hier auf der sicheren Seite zu sein, müsste ich also mir einen oder mehrere Gründe ausdenken und bei der Behörde einen Feststellungsbescheid beantragen, dass diese Gründe ein berechtigtes Interesse darstellen.

Leider kann man bei seiner Behörde keinen Feststellungsbescheid beantragen, dass diese Gründe ein berechtigtes Interesse darstellen. Die geben da auch ungern eine offizielle schriftliche Antwort.

Was man aber machen kann ist sich so ein Schreiben von seinem Anwalt zu holen. Falls dessen Rechtsansicht wider Erwarten nicht zutreffend ist führt dies zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) und man kann nicht mit einem Bußgeld belegt werden.

Geschrieben

Ich kann hier mittlerweile gar nichts mehr nachvollziehen. Lest doch einfach das Gesetz. Da stehts ! Zu den im Eingangsthread verlinkten Messermodellen ist doch (federunterstützes Ausklappen der Klinge) ganz eindeutig zu sagen, dass die dem Führverbot unterliegen. Wozu die Diskussion ?

Irgendwie braucht ihr immer noch mal einen, ders erklärt, und zwar möglichst so, dass hinterher was anderes dabei rauskommt, als das, was im Gesetz steht.

Hilft mir doch auch nicht, wenn ich meine 1911 als Präzisionspapierlocher mit Lochgrößen 11,43 und 5,6 mm bezeichne. Irgendwie bleibt das Ding erlaubnispflichtig. Skandal !

:peinlich:

Ihr bringt hier den falschen Ansatz. Unterstützt FvLW, damit die Gesetze wieder geändert werden. Hier wild ruminterpretieren und das BKA um Bescheide angehen, die am besten noch ausserhalb seiner Definitionsbefugnis liegen, ist absurd.

Geschrieben
Lest doch einfach das Gesetz. Da stehts !

Du Schertzkeks ;)Da steht es eben nicht!

Beispiel: Ich nehme so ein Rettungsmesser im Auto mit, damit ich mich bei einem Unfall "retten" kann. Und? Berechtigtes Interesse ja oder nein? Die Antwort in der Praxis ist doch: Kommt darauf an, an wen man gerät.

Es besteht faktisch Rechtsunsicherheit und deswegen gibt es dieses Thema in der ein oder anderen Form alle Nase lang (einmal in der Form von Fragen "Darf ich das?" und in der Form von Nachrichtenmeldungen, wem mal wieder das Taschenmesser abgeknöpft wurde). Warum stört es dich, wenn ich nun einen Weg suche, um für meine Sachlage diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen?

Unabhängig davon muss das Gesetz natürlich geändert werden. :icon14:

bye knight

Gast 143-Koenig@fvlw.de
Geschrieben

Doch, doch, da steht es.

Und dass die Firma, deren Messer Du da zeigst, sie als "Rettungsmesser" bewirbt und eine Feuerwehrwidmung draufklebt, macht aus ihnen noch keine führfähigen Gegenstände, also "Nichtmesser" oder auch "Werkzeuge".

Der BKA-Feststellungescheid, der etwas weiter zitiert wird, definiert es doch dann auch weiter. Also wo ist das Problem ?

Ich sags nochmal: Ein Feuerwehraufkleber auf meiner 1911 macht sie nicht zum Feuerlöscher ... :D

Geschrieben

Die Messer haben aber mehr als eine Widmung und einen Aufkleber. Sie sind konstruktiv eindeutig um Rettungsutensilien erweitert (Gurtschneider, Glasbrecher). Der Vergleich zieht hier also nicht. Alleine die Existenz des BKA-Bescheides zu den anderen Rettungsmessern belegt, dass konstruktive Eigenschaften und bestimmungsgemäßer Verwendungszweck eben doch zu einer anderen Einstufung führen können.

Über diesen Punkt sind wir in der Diskussion aber doch schon lange hinweg, da unabhängig von der Einstufung als Waffe im Sinne des WaffG oder als gewöhnliches Werkzeug (darum geht es meiner Ansicht nach im BKA-Bescheid zu den anderen Rettungsmessern) die angesprochenen Messer entweder unter §42a (1) Nr. 2 oder Nr 3. fallen und damit sowieso dem Führverbot unterliegen. Aber außer 2nd_Amendment hat anscheinend niemand mein Post dazu gelesen :(

Die Frage für mich ist jetzt nur noch, wie ich zu einer verbindlichen Aussage komme, ob ein bestimmter Zweck des Führens ein nach §42a allgemein anerkannter Grund ist oder nicht.

bye knight

Geschrieben
Die Frage für mich ist jetzt nur noch, wie ich zu einer verbindlichen Aussage komme, ob ein bestimmter Zweck des Führens ein nach §42a allgemein anerkannter Grund ist oder nicht.

Klagen, nachdem das Messer abgenommen wurde...

Einzelfälle wurden ja ganz bewusst nicht mit ins Gesetz aufgenommen...

Geschrieben
Die Frage für mich ist jetzt nur noch, wie ich zu einer verbindlichen Aussage komme, ob ein bestimmter Zweck des Führens ein nach §42a allgemein anerkannter Grund ist oder nicht.

bye knight

Ist das so schwer zu verstehen?

Du wirst für ein erlaubnisfreies Messer keinen Feststellungsbescheid bekommen, schon gar keinen vom BKA, da dieses nur die Waffeneigenschaft prüft!

Falls Du einen anregen solltest, wird es zwischenzeitlich ein leicht verändertes Messer, oder eben ein anders lautendes gerichtsurteil geben.

Das Führen von Einhandmessern und ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat!

Also liegt es im Ermessensspiellraum des Polizeibeamten, ob er Deinen benannten allgemein anerkannten Zweck anerkennt, von mir aus auch pflichtgemäßes Ermessen!

Plump gesagt, wenn Du schwarz vermummt durch die Straße rennst und noch ein Hakenkreuz auf der Stirn trägst, wird er Dir kaum ein Führen eines Messers zum Retten der Menschheit zubilligen!

Genausowenig wird Dir hier jemand sagen können, ob Wachtmeister "XY" den Zweck anerkennt, wenn Du mit Anglerausrüstung zum Teich läuftst.

Wie schon das vorher genannte Beispiel mit den Rettungssanitätern, es sind auch Irrtümer möglich, die sich beseitigen lassen!

Gerade bei neu erlassenen Gesetzen ist dies der Fall, denn auch hier Unsicherheiten bestehen, bestehen auch bei den Polizeibeamten Unsicherheiten, was auch normal ist, denn keiner hat einen Schalter im gehirn, der sofort in die richtige Position gestzt werden kann-

Ihr solltet auch nicht vergessen, wieviele Gesetze der Polizeibeamten kennen muß!

Wer es jedoch von einem Polizeibeamten verlangt, sollte auch dafür sorgen, dass er für dieses Wissen entsprechend besoldet wird!

Jedes Gesetz bis auf jedes Komma genau zu kennen, schafft weder ein Staatsanwalt, Richter, Rechtsanwalt oder andere!

kostenneutrale Variante:

1. Beschwerde beim Vorgesetzten des Beamten und Abklärung des Sachverhaltes als erst einmal sinnvoller Schritt

2. Rücksprache mit dem später zuständigen Sachbearbeiter (kann über die Auskunftsstelle der Polizei mit der

Vorgangsnummer erfragt werden)

3. Erklärung des Grundes auf dem zugesandten Anhörungsbogen der Ordnungsbehörde

kostenintensive Variante:

1. Widerspruch gegen die Beschlagnahme auf dem Beschlagnahmeprotokoll erfordert Richterentscheid, der aber

zweifelsfrei zum Nachteil des Widersprechenden ergeht

2. Rechtsanwalt einschalten und klagen

Wobei die zuständige Polizeidienststelle auch trotz eingelegtem Widerspruch dem Widerspruch abhelfen kann, wenn eine Fehlentscheidung vor Ort getroffen wurde, so dass keine Richtervorlage notwendig ist.

Denn alles was die Polizei beschlagnahmt, kann durch sie auch wieder ausgehändigt werden, solange der Vorgang noch nicht abgegeben wurde. (trauen sich jedoch die wenigsten)

Geschrieben

[quote name='uwewittenburg' date='20.09.2009 - 10:31' post='1311610'

Ihr solltet auch nicht vergessen, wieviele Gesetze der Polizeibeamten kennen muß!

Wer es jedoch von einem Polizeibeamten verlangt, sollte auch dafür sorgen, dass er für dieses Wissen entsprechend besoldet wird!

Jedes Gesetz bis auf jedes Komma genau zu kennen, schafft weder ein Staatsanwalt, Richter, Rechtsanwalt oder andere!

also einer der vielen Innenminister war vor kurzem der Meinung, daß vom mündigen Bürger die Kenntnis der Gesetze in ihrer jeweils aktuellen Form vorausgesetzt bzw. verlangt werden kann. Dabei trifft es beim mündigen Bürger nicht nur das WaffG oder ähnliches, es betrifft das gesamte Spektrum.

Kann ich den Ausführungen jetzt entnahmen, daß Polizisten, Staatsanwälte, Richter und Rechtsanwälte nicht zu den mündigen Bürgern zählen? Was lernen die eigentlich für ihre Berufsausübung?

Ich habe zwar nichts gegen Polizisten, aber manche Beiträge sind hier schon unterirdisch.

Geschrieben
Ist das so schwer zu verstehen?

Ja.

Du wirst für ein erlaubnisfreies Messer keinen Feststellungsbescheid bekommen, schon gar keinen vom BKA, da dieses nur die Waffeneigenschaft prüft!

Das hatten wir doch längst.

Das Führen von Einhandmessern und ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat!

Also liegt es im Ermessensspiellraum des Polizeibeamten, ob er Deinen benannten allgemein anerkannten Zweck anerkennt, von mir aus auch pflichtgemäßes Ermessen!

Das ist mir auch klar und mir ist auch klar, dass gerade bei so einem Wischi-Waschi-Paragrafen nicht alles klar ist und genau deswegen habe ich ja gefragt, wie man Klarheit schaffen kann. Was mir aber nicht klar war - und vielleicht gehe ich da entweder zu naiv oder zu sehr mit bürgerlichem Menschenverstand ran - ist, dass es anscheinend keinen Weg gibt, risikolos im Vorfeld zu Klarheit zu kommen. Das geht, so wie ich euch hier verstehe, nur im Nachhinein und dann kann es auch so ausgehen, dass man der Gelackmeierte ist.

Jedes Gesetz bis auf jedes Komma genau zu kennen, schafft weder ein Staatsanwalt, Richter, Rechtsanwalt oder andere!

Gerade deswegen wundert es mich ja, dass es nicht möglich ist, diese Frage im Vorfeld zu klären. Dann hätte man meinetwegen ein Schreiben dabei, in dem der Sachverhalt bestätigt wird und das Führen zu diesem Zweck anerkannt wird. Das würde es doch für alle Beteiligten einfacher machen. Gerade deshalb solltest du dich doch darüber aufregen, dass eben dies nicht möglich ist und nicht darüber, dass jemand einen Weg sucht, Klarheit zu finden....

Sorry, falls ich jetzt etwas falsch aufgeschnappt haben sollte, aber dein Posting klingt halt so.

bye knight

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