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IGNORED

Waffe von Privat, aber ohne WBK


Escusel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

kann ein "Illegaler" seine Waffe eigentlich auch einem berechtigten Waffenbesitzer übergeben, oder muss er diese im Rahmen der Amnestie der Behörde ausliefern?

Gibt es überhaupt eine Möglichkeit, eine Waffe von einem "nicht Berechtigtem" legal zu erwerben?

Gruß

Jürgen

Geschrieben
Hallo zusammen,

kann ein "Illegaler" seine Waffe eigentlich auch einem berechtigten Waffenbesitzer übergeben,

Nein!

oder muss er diese im Rahmen der Amnestie der Behörde ausliefern?

Ja!

Gibt es überhaupt eine Möglichkeit, eine Waffe von einem "nicht Berechtigtem" legal zu erwerben?

Wenn die Staatsanwaltschaft eine Freigabe nach der Untersuchung der Waffe verfügt, wäre dies unter Umständen möglich, läßt sich aber so pauschal nicht beantworten.

Gruß

Jürgen

Gast solideogloria
Geschrieben

Galt im Rahmen der Ammnestiereglung nicht "Überlassen an einen Berechtigten" ?

Geschrieben

§ 58 Abs. 8 WaffG ( 2009 )

(8) Wer eine am 25. Juli 2009 unerlaubt besessene Waffe

bis zum 31. Dezember 2009 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder

der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs,

unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens bestraft.

Geht doch!

Hat der Gesetzgeber so vorgesehen und wird auch so parktiziert.

Geschrieben

Solche Fälle kommen hier öfter vor. Meistens im Zusammenhang mit Erbfällen - zumindest wird dann behauptet, ein Verstorbener hätte die Waffe wohl gekauft und sie wäre grad gefunden worden. Die Ermittlungen gegen den Toten werden meistens eingestellt....

Gib einfach mal "legalisieren" in die SuFu ein- ein Haufen Threads. Liest man sich die durch, findet man neben unglaublich viel MIST auch ein paar fundierte Postings.

Beispielhaft einmal das von "steven"

kommt öfters vor, wie manche denken. Ich pflege in so einem Fall mit meinem SB vorher zu reden, ohne Namen zu nennen. Danach geht von der Witwe ein Schreiben an den SB, daß sie eine Waffe im Keller, Speicher, Schlafzimmerschrank oder wo auch immer gefunden hat, die sie ihrem verstorbenen Mann zuschreibt. Ein Schreiben zurück, daß sie die Waffe in meinem Schrank lagern soll, bis die Halbjahresfrist für Fundwaffen um ist und danach an einen Berechtigten weitergeben muß. Ging bisher problemlos. In solchen Sachen ist mein SB vernünftig. Ist doch tausendmal besser, als daß die Waffe in dunkle Kanäle verschwindet.

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=333112

Oder ein Posting von carcano:

1. Natürlich können illegale Waffen legalisiert werden. Das geschieht ja dauernd. Im übrigen dient es auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Interesse.

2. Die beliebte Option "Fund" ist natürlich auch bei Behörden bekannt. Wenn das hinreichend glaubhaft vorgetragen wird, geht es auch.

3. Praktisch empfehlenswerter ist allerdings der Weg über ein Waffenhandelsbuch. Der Händler wird seinerseits sinnvollerweise eine polizeiliche Anfrage laufen lassen, ob die Waffen in irgendeiner Sachfahndung sind.

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=363062

Es sollte m.E. vermieden werden, die Waffe in die Fänge einer Behörde zu geben...

Geschrieben

jetzt mal im Detail:

angenommen auf dem Dachboden vom verstorbenen Opa Müller findet sich eine alte WH Pistole aus Opas Soldatenzeit. Niemals in Zeiten der Bundesrepublik irgendwo gemeldet. Neffe N findet die Waffe und ruft seinen Kumpel J an, seines Zeichens passionierter Jäger.

N bittet J, da J als Berechtigter gilt, die Waffe zu übernehmen.

Könnte J das machen, auch wenn er unter Umständen bereits zwei KW besitzt ?

Geschrieben

Ich habe bezüglich dieser Erbweaffengeschichte (Wehrmachtskarabiner im Schrank gefunden) mal mit meiner SB gesprochen. Sie meinte, wenn die Waffe nicht nachweislich mal bei irgend jemandem in einer WBK gestanden hat, wird sie eingezogen!

Gast solideogloria
Geschrieben

Und müßte ggf. nach KTU wieder rausgegeben werden. An einen Berechtigten.

Geschrieben
jetzt mal im Detail:

angenommen auf dem Dachboden vom verstorbenen Opa Müller findet sich eine alte WH Pistole aus Opas Soldatenzeit. Niemals in Zeiten der Bundesrepublik irgendwo gemeldet. Neffe N findet die Waffe und ruft seinen Kumpel J an, seines Zeichens passionierter Jäger.

N bittet J, da J als Berechtigter gilt, die Waffe zu übernehmen.

Könnte J das machen,

prinzipiell ja

auch wenn er unter Umständen bereits zwei KW besitzt ?

da m.E. nein, da sein Grund- Kontingent als Jäger ausgeschöpft sein dürfte. Und KK - Waffen (Stichwort 3. KW zur Fallenjagd) wurden bei der WH ja nicht geführt.

Geschrieben
Und müßte ggf. nach KTU wieder rausgegeben werden. An einen Berechtigten.

Ganz sachliche Frage: An WELCHEN Berechtigten? Irgendeinen aus dem Lostopf oder...? AUF WELCHEM WEG, wenn die Waffe einmal beim zuständigen LKA zur KTU ist? Musst mir bitte mal erklären, woher Du diese Info hast. Meiner Meinung nach geht es NICHT, eine illegale Waffe auf "normalem" Weg zu legalisieren. Mit "Berechtigter" kann meines Erachtens nach doch nicht einfach der Sportschütze xy gemeint sein! Wie sollte das auf dem Antrag zur Eintragung in die WBK, bzw. der Meldung des Erwerbs aussehen? Hier muss ich zugeben, dass sich dies meiner Kenntnis (noch) entzieht! Aber sollte das "Legalisieren" so einfach sein, würde doch der Gesetzgeber sein oberstes Ziel "verraten", nämlich die Zahl der Schusswaffen im Volk auf einem möglichst niedrigem Niveau zu halten! Dem Missbrauch würde faktisch Tür und Tor geöffnet.

Darüber hinaus ist - wenn wirklich - dieses Türchen noch genau bis zum 31.12.09 geöffnet, dann ist zappenduster! Zudem müsste diese Waffe bereits VOR dem 25.07.09 im Besitz des reuigen Ablieferers gewesen sein, womit die Frage bereits JETZT ad acta zu legen ist. Die Anmeldefristen bei "Auffinden" oder oder oder wären - wenn ich das alles richtig folgere - damit eben auch schon vorbei.

Wie gesagt: ist nur meine - mit jetzigem, persönlichem Kenntnisstand - schlussgefolgerte Meinung! Lass mich gerne sachlich von meinem Irrtum überzeugen!

Doc

Geschrieben
AUF WELCHEM WEG, wenn die Waffe einmal beim zuständigen LKA zur KTU ist?

Moin,

also der Ablauf ist doch folgender:

1. Waffe wird an Berechtigten übergeben

2. der meldet beim zuständigen OA den Erwerb an

3. teilt mit, daß der Überlasser ihm die Waffe wegen der Amnestie

oder wegen des Auffindens nach Erbfall überlassen hat

4. OA überprüft bei vorher nicht angemeldeten Waffen, ob diese in der

Fahndung sind ( z.B. weil mal vor Jahren irgendwo gestohlen )

5. ist dies nicht der Fall, wird eingetragen

6. Punkt 4 kann ggfs. etwas dauern, obwohl es faktisch nur einen Anruf bedeutet...

7. Der von Dir angegebene weg MUSS gar nicht beschritten werden!!

Wenn Du dort arbeitest, von wo ich glaube, daß es tust ;) , dann schaue Dir mal

die einschlägigen Vorschriften dazu an; Stichwort "Verdachtswaffen".

Geschrieben
Moin,

also der Ablauf ist doch folgender:

1. Waffe wird an Berechtigten übergeben

Nach meiner Kenntnis ist hier aber nur ein Waffenhändler oder ein Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis gemeint, aber kein WBK-Besitzer ohne entsprechenden Voreintrag.

Man kann dann ja auch mal schnell in den Besitz einer Waffe gelangen, die nie in eine WBK eingetragen werden kann, oder darf.

Geschrieben
Nach meiner Kenntnis ist hier aber nur ein Waffenhändler oder ein Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis gemeint, aber kein WBK-Besitzer ohne entsprechenden Voreintrag.

Nein, ein zum Erwerb Berechtigter. Welcher Art die Berechtigung ist, spielt keine Rolle.

Geschrieben
Nein, ein zum Erwerb Berechtigter. Welcher Art die Berechtigung ist, spielt keine Rolle.

Und die Waffenbehörde legalisiert sie dann und trägt sie in die jeweilige WBK ein?

Über diese Brücke gehe ich nicht!

Ich gefährde doch nicht meine eigene WBK, indem ich eine illegale Waffe übernehme!

In jedem Fall sollte dies dann jedoch vor Übernahme mit der Waffenbehörde abgeklärt sein, ansonsten könnte es traurige Augen geben! :traurig_16:

Gast solideogloria
Geschrieben
Und die Waffenbehörde legalisiert sie dann und trägt sie in die jeweilige WBK ein?

In jedem Fall sollte dies dann jedoch vor Übernahme mit der Waffenbehörde abgeklärt sein, ansonsten könnte es traurige Augen geben! :traurig_16:

Na sicher, ich würde auch nicht einfach mit einem selbst verfassten Eintrag MP39 auf dem Amt auftauchen. Der Rahmen der Amnestie läßt aber eben ausdrücklich zu, die Waffe statt zur Vernichtung einem Berechtigten zu überlassen. Also kann der K98 bspw. einem Jäger übergeben werden und wenn kein Voreintrag für eine Kurzwaffe vorliegt bist du eben auch kein Berechtigter.

Geschrieben
Und die Waffenbehörde legalisiert sie dann und trägt sie in die jeweilige WBK ein?

Über diese Brücke gehe ich nicht!

Ich gefährde doch nicht meine eigene WBK, indem ich eine illegale Waffe übernehme!

In jedem Fall sollte dies dann jedoch vor Übernahme mit der Waffenbehörde abgeklärt sein, ansonsten könnte es traurige Augen geben! :traurig_16:

Uwe -kannst du drübergehen. Alles schon praktiziert.

Edith meint - natürlich nur, wenn der Rest passt. Sonst ist mit eintragen selbstverständlich nix.

Geschrieben
Moin,

also der Ablauf ist doch folgender:

1. Waffe wird an Berechtigten übergeben

2. der meldet beim zuständigen OA den Erwerb an

3. teilt mit, daß der Überlasser ihm die Waffe wegen der Amnestie

oder wegen des Auffindens nach Erbfall überlassen hat

4. OA überprüft bei vorher nicht angemeldeten Waffen, ob diese in der

Fahndung sind ( z.B. weil mal vor Jahren irgendwo gestohlen )

5. ist dies nicht der Fall, wird eingetragen

6. Punkt 4 kann ggfs. etwas dauern, obwohl es faktisch nur einen Anruf bedeutet...

7. Der von Dir angegebene weg MUSS gar nicht beschritten werden!!

Wenn Du dort arbeitest, von wo ich glaube, daß es tust ;) , dann schaue Dir mal

die einschlägigen Vorschriften dazu an; Stichwort "Verdachtswaffen".

Hmmm, man KÖNNTE das so lesen, jedoch es fehlt mir der Glaube daran! So pauschal, wie das geschrieben ist, könnte man sich vollkommen legal als - sagen wir SpoSchü und nehmen wir den Extremfall - mit einem beachtlichen Arsenal an Kurzwaffen ausstatten! Berechtigter JA und NEIN... Und wenn doch, dann das alles ohne jegliches Bedürfnis? Klingt ja märchenhaft!

Aus Punkt 7 werde ich nicht ganz schlau, wobei ich nicht darauf raus will, dass ich vielleicht dort arbeite, von wo Du glaubst, dass ich es tue. Was für einen anderen Weg meinst Du?

Zitat uwewittenburg: Nach meiner Kenntnis ist hier aber nur ein Waffenhändler oder ein Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis gemeint, aber kein WBK-Besitzer ohne entsprechenden Voreintrag.

Man kann dann ja auch mal schnell in den Besitz einer Waffe gelangen, die nie in eine WBK eingetragen werden kann, oder darf.

DAS wäre schon wahrscheinlicher...

Zitat JürgenG.: Nein, ein zum Erwerb Berechtigter. Welcher Art die Berechtigung ist, spielt keine Rolle.

Gerne! Aber bitte doch die dazugehörige Quelle nennen! So spekulieren wir doch nur alle wild in der Gegend rum!

Zitat Lobo-s:Uwe -kannst du drübergehen. Alles schon praktiziert.

Servus, Freund Wolfman: Beziehst Du Deine Erfahrung auf das hier zitierte, NEUE RECHT?

Gruß vom (skeptischen, aber überzeugbaren) Doc

Geschrieben

Gerne: § 58 (8) WaffG, ebenso § 20 (3) und § 37 (1) WaffG.

Es heißt immer nur "einem Berechtigten überlassen"; die Art

der Berechtigung ist in keinem der genannten §§ spezifiziert.

NB: Ebenfalls nach dem 25.7.2009 bereits praktiziert.

Geschrieben

mmh, vielleicht sollte man dem Grund der Amnestieregelung ergründen ! Dieser liegt wohl verstärkt in der Intention

illegale Waffen zu reduzieren. Darüber sind wie wohl einig, die eigentliche Frage, die sich wohl stellt ist die des Berechtigten? Ist jemand berechtigt, der bereits eine WBK und/ oder Jagdschein hat ? Ja oder Nein ? ich tendiere zu einem Ja. Bei Kurzwaffen braucht benötigt er zum Erwerb einen Voreintrag, klar und nicht bestritten ! Aber im Kontext der Regelung könnte es passieren, dass ein Unberechtigter dem WBK Inhaber Lang- /Kurz,- und vielleicht verbotene Waffen übergegen möchte !

Angenommen der WBK Inhaber übernimmt diese erstmal, verschliesst diese in seinem Waffenschrank, notiert Typ, Art und Serienummern der Waffen und teilt dies seine Waffenbehörde mit. Zwei Möglichkeiten sind drin:

Möglichkeit 1. Waffenbehörde freut sich, wieder illegale Waffen von der Straße geholt !! Punkt für das Gesetz, alles toll ! Waffenbehörde prüft die angezeigten Waffen und teilt den WBK Inhaber mit, was beispielsweise mit z.B. den u.U. verbotenen Waffen geschehen soll !

Möglichkeit 2. Waffenbehörde freut sich auch, knackt dem WBK Inhaber eine kräftige Rechte in die Rippen: verbotene Waffen Strafanzeige, Kurzwaffen erworben ohne Erlaubnis: WBK weg, Jagdschein weg, Waffen weg, Hausdurchsuchung etc.

Vorbestraft !

Mal im Ernst: Möglichkeit 2 kann nicht im Sinne des Gesetzes sein ! oder doch ?

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