2nd_Amendment Posted August 19, 2009 Share Posted August 19, 2009 Lässt sich die Altlasten-Rechtsprechung des BVerfG auf die Waffensicherungspflicht übertragen? zum Nachlesen: BVerfG v. 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 315/99 – BVerfGE 102, 1 ff. Volkmar Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 221 f. In den Altlast-Fällen ging es darum, dass Grundstücke (meistens in der ehemaligen DDR) ohne Kenntnis von der nachher festgestellten Kontamination erworben wurden und die von der Behörde aufgegebene Pflicht zur Beseitigung der Kontamination für den Eigentümer teurer als der Wert des Grundstücks gewesen wäre. Erwerb des Grundstücks ohne Kenntnis = Erwerb der Waffe als Alterbe noch vor der Blockierpflicht Wert Grundstück = Wert Waffe Wert Beseitigung = Wert Waffensicherung Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gloeckner Posted August 19, 2009 Share Posted August 19, 2009 Ein Thema, das mindestens einer Dissertation würdig ist. Bislang sind nicht einmal die Auswirkungen der Entscheidung auf den unmittelbar betroffenen Sachbereich hinreichend geklärt. Zum Teil wird sogar die Frage aufgeworfen, ob die Entscheidung das Grundeigentum im Vergleich zum übrigen Eigentum privilegiert, was eine Übertragung auf das Waffenrecht von vornherein ausschlösse. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted August 19, 2009 Share Posted August 19, 2009 Interessante Frage. Auf jeden Fall findet eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung der Erben gegenüber den Altbesitzern statt, (nach denen waffenrechtlich erstaunlicherweise noch nie ein Hahn gekräht hat, obwohl es noch weit mehr davon als vergleichbare "Altlasterben" gibt). Wäre interessant zu erfahren, wie viele Remonstrationsfälle bei Waffenbehörden es hierzu gegeben hat. Verpflichtet dazu wären zumindest alle. Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted August 19, 2009 Author Share Posted August 19, 2009 Auf jeden Fall findet eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung der Erben gegenüber den Altbesitzern statt, (nach denen waffenrechtlich erstaunlicherweise noch nie ein Hahn gekräht hat, obwohl es noch weit mehr davon als vergleichbare "Altlasterben" gibt). Du meinst diejenigen, die ihre WBK auf Amnestie bekommen haben? Das ist ein anderes Thema. Die sind jedenfalls fein raus. Auch weiterhin müssen die kein Bedürfnis nachweisen. Jäger dagegen, die nur Waffen haben, für die gem. § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG 1976 kein besonderer Bedürfnisnachweis und für die WBK und für den dauerhaften Besitz kein gültiger Jagdschein erforderlich war, bekommen ihre Waffen einfach so entzogen (VG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2008 - Az. 11 K 4350/07). Dabei haben die doch eigentlich gegenüber den Amnestisten das "bessere" Recht zum Waffenbesitz. Wenn man als Neuerbe mit Sicherungspflicht wegen Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) klagen würde, dann würden die Gerichte nur lapidar sagen, dass man Erben nicht mit Amnestisten vergleichen könne. Der Verzicht auf das Bedürfnis bei Amnestisten habe eine Anreizfunktion. Damals sollte ein Anreiz gesetzt werden, die Waffen zu registrieren. Bei den Erben dagegen sei die Waffe ja bereits registriert, weshalb ein Anreiz zur Registrierung nicht notwendig sei. Verfassungsrechtlich sei es daher nicht zu beanstanden, dass bei den Neuereben ein Bedürfnis gefordert werde und es ansonsten eine Blockierpflicht gibt. Blablablub... Zur Frage, ob die Sicherungspflicht auch Alterben betrifft haben wir uns ja bereits unterhalten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted August 20, 2009 Share Posted August 20, 2009 Du meinst diejenigen, die ihre WBK auf Amnestie bekommen haben? Das ist ein anderes Thema. Die sind jedenfalls fein raus. Auch weiterhin müssen die kein Bedürfnis nachweisen. Und daraus ergibt sich gleich eine weitere, interessante Frage: Was ist mit dieser an der Amnestiewaffe sozusagen "klebenden" Bedürfnisfreiheit, wenn die Waffe vererbt wird (unter der Annahme, der Erbe sei als Jäger oder Sportschütze Berechtigter)? "Klebt" diese dann weiter? Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted August 20, 2009 Author Share Posted August 20, 2009 Und daraus ergibt sich gleich eine weitere, interessante Frage:Was ist mit dieser an der Amnestiewaffe sozusagen "klebenden" Bedürfnisfreiheit, wenn die Waffe vererbt wird (unter der Annahme, der Erbe sei als Jäger oder Sportschütze Berechtigter)? "Klebt" diese dann weiter? Trotz Gesamtrechtsnachfolge im Erbrecht erbst du nicht die waffenrechtliche Erlaubnis des Erblassers. Du musst eine neue Erlaubnis beantragen die sich nach der aktuell geltenden Rechtslage bemisst (sprich: Bedürfnis oder Blockierung). Link to comment Share on other sites More sharing options...
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