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4mm M20 Revolver


BlueFace

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Hi,

ich finde nicht`s :peinlich:

Ein "Original" 4mm M20 Revolver, also nicht umgebaut, ist ja Bedürfnisfrei, aber WBK Pflichtig.

So weit - so gut, aber muß dieser auch behandelt werden wie ein "Richtiger", sprich in einem "B"- Tresor gelagert werden?

Für eine Info, wäre ich sehr dankbar, evtl. mit Link zum §.

Beste Grüße

Blue

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Hi,

ich finde nicht`s :peinlich:

Ein "Original" 4mm M20 Revolver, also nicht umgebaut, ist ja Bedürfnisfrei, aber WBK Pflichtig.

So weit - so gut, aber muß dieser auch behandelt werden wie ein "Richtiger", sprich in einem "B"- Tresor gelagert werden?

Für eine Info, wäre ich sehr dankbar, evtl. mit Link zum §.

Beste Grüße

Blue

Da es sich um eine Erwerbserlaubnispflichtige Waffe handelt, ist die Lagerung im B-Schrank vorgeschrieben.

Für das Waffengesetz ist es eine richtige Waffe.

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Hallo

WaffG §36 Abs. 2

Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist,....sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 ..... aufzubewahren.

Also, wie Große.

Steven

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Vielen Dank :s75:

Blue

Nur zur Vervollständigung:

Der Besitz eines (1) einzigen, nicht umgebauten 4mmM20 Revolvers mit max. ca. 5 J Mündungsenergie ist dem gesetzgeber schon Anlaß genug, ... [Edit], will heißen: Dieser eine 4mm M20 Revolver kann Anlaß für eine unangekündigte, verdachtsunabhängige Hauskontrolle sein.

Grüße

Schwarzwälder

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Wegen der Aufbewahrung solltest du bei deiner Waffenbehörde einen Antrag auf Festsetzung niedriger Anforderungen stellen.

§ 13 Abs. 8 AWaffV:

Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (BR-Drucksache 81/06) S. 118:

Härtefälle im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV können z. B. in folgenden Fällen gegeben sein:
  • für den Besitz nur einer kleinkalibrigen Einzellader- oder Repetier-Langwaffe, z. B. durch Biathleten, Traditionsschützen, Erben oder Altbesitzer, reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus;
  • für den Besitz von Langwaffen und Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 UA 3 (Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird) reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus; für Kurzwaffen der gleichen Art ist ein A-Schrank ausreichend.

In den vorgenannten Fällen bedarf es immer einer Festsetzung der Waffenbehörde.

Gegen die Nachschau kann man leider nichts machen.

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