BlueFace Posted August 16, 2009 Share Posted August 16, 2009 Hi, ich finde nicht`s Ein "Original" 4mm M20 Revolver, also nicht umgebaut, ist ja Bedürfnisfrei, aber WBK Pflichtig. So weit - so gut, aber muß dieser auch behandelt werden wie ein "Richtiger", sprich in einem "B"- Tresor gelagert werden? Für eine Info, wäre ich sehr dankbar, evtl. mit Link zum §. Beste Grüße Blue Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest GoH Posted August 16, 2009 Share Posted August 16, 2009 Hi,ich finde nicht`s Ein "Original" 4mm M20 Revolver, also nicht umgebaut, ist ja Bedürfnisfrei, aber WBK Pflichtig. So weit - so gut, aber muß dieser auch behandelt werden wie ein "Richtiger", sprich in einem "B"- Tresor gelagert werden? Für eine Info, wäre ich sehr dankbar, evtl. mit Link zum §. Beste Grüße Blue Da es sich um eine Erwerbserlaubnispflichtige Waffe handelt, ist die Lagerung im B-Schrank vorgeschrieben. Für das Waffengesetz ist es eine richtige Waffe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
steven Posted August 16, 2009 Share Posted August 16, 2009 Hallo WaffG §36 Abs. 2 Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist,....sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 ..... aufzubewahren. Also, wie Große. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
BlueFace Posted August 16, 2009 Author Share Posted August 16, 2009 Vielen Dank Blue Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schwarzwälder Posted August 16, 2009 Share Posted August 16, 2009 Vielen Dank Blue Nur zur Vervollständigung: Der Besitz eines (1) einzigen, nicht umgebauten 4mmM20 Revolvers mit max. ca. 5 J Mündungsenergie ist dem gesetzgeber schon Anlaß genug, ... [Edit], will heißen: Dieser eine 4mm M20 Revolver kann Anlaß für eine unangekündigte, verdachtsunabhängige Hauskontrolle sein. Grüße Schwarzwälder Link to comment Share on other sites More sharing options...
2nd_Amendment Posted August 16, 2009 Share Posted August 16, 2009 Wegen der Aufbewahrung solltest du bei deiner Waffenbehörde einen Antrag auf Festsetzung niedriger Anforderungen stellen. § 13 Abs. 8 AWaffV: Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (BR-Drucksache 81/06) S. 118: Härtefälle im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV können z. B. in folgenden Fällen gegeben sein:für den Besitz nur einer kleinkalibrigen Einzellader- oder Repetier-Langwaffe, z. B. durch Biathleten, Traditionsschützen, Erben oder Altbesitzer, reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus; für den Besitz von Langwaffen und Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 UA 3 (Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird) reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus; für Kurzwaffen der gleichen Art ist ein A-Schrank ausreichend. In den vorgenannten Fällen bedarf es immer einer Festsetzung der Waffenbehörde. Gegen die Nachschau kann man leider nichts machen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted August 18, 2009 Share Posted August 18, 2009 Gegen die Nachschau kann man leider nichts machen. Doch, rechtzeitig Lieferschein oder Fotos zusenden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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