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Sportschützen WBK


sniper-k98

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Guten Morgen,

ich habe eine gelbe Sportschützen WBK beantraget und eine Frage dazu. Von alt Gelb zu neu Gelb soll sich der Text ja geändert haben.

Ist der folgende Text jetzt die richtige Version?

"Die Erlaubniss bezieht sich auf: Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufige Einzelladerkurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)."

Ich meine der der Text ist die neue Version? Schließlich ist ein mehrschüssiger Karabiner eine "Repetierlangwaffe mit gezogenen Lauf".

Falls die Version nicht richtig ist kann mir jemand die genauen Wortlauf samt Quelle nenen?

Danke

Dan

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Hi Dan,

ohne auf meiner WBK nachtzuschaun...

Ich denk es ist der aktuelle Text.

Wo ist das Problem mit dem Karabiner ?

Darf nur kein Halbautomat sein, den gibts auf Grün.

Schwedenmauser, K98, KK-Repetierer.... alles Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf

Gruß

Stephan

*EDIT sagt: Keine Quotes wenn ned nötig...*

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Hi Dan,

ohne auf meiner WBK nachtzuschaun...

Ich denk es ist der aktuelle Text.

Wo ist das Problem mit dem Karabiner ?

Darf nur kein Halbautomat sein, den gibts auf Grün.

Schwedenmauser, K98, KK-Repetierer.... alles Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf

Gruß

Stephan

Ich habe kein Problem mit dem Text...wollte nur sicher sein...

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§ 14 Absatz 4 WaffG sagt:

Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als

gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung

des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum

Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-

Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für

Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung

(Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser

unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den

Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Text ist also richtig.

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Stimmt,

zumeist wird auch noch der Passus mit dem Erwerbsstreckungsgebot auf die Rückseite geschrieben. Im Prinzip alles nicht notwendig, weil nur der Gesetzestext widergegeben wird aber wegen noch fehlender neuer Formulare hierfür wirds halt so gemacht.

Auf der Vorderseite der WBK wird dazu noch der alte Text mit den EL-Langwaffen gestrichen und nach dem Wort Waffenbesitzkarte zur sofortigen Erkennbarkeit und Unterscheidung "nach § 14 Abs. 4 WaffG" eingefügt. Dann wird eine echte neue gelbe WBK draus. :)

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